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Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel vom 27. September 2021 (Tierarzneimittelgesetz – TAMG) gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und nichtig ist, soweit die Vorschrift die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt stellt.

Soziales

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung – Verfahrensfehler – Sachverhaltsaufklärung im Rahmen von Verfahren betreffend Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung – Beiziehung von Gutachten aus früheren Verfahren bei der Ermittlung berufskundlicher Tatsachen als zulässiges Beweismittel (Beschluss des BSG 5. Senat)

Beschluss vom 16.11.2022, AZ B 5 R 112/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:161122BB5R11222B0§ 43 SGB 6, § 103 SGG, § 106 SGG, § 118 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG