Gericht

Erfolgloser Eilantrag bzgl eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens – Verletzung des Gehörsanspruchs durch Verneinung der Beteiligungsfähigkeit kommunaler Ratsfraktionen nicht substantiiert dargelegt (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.11.2020, AZ 1 BvQ 124/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201109.1bvq012420Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, CoronaVSonderV TH

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensfehler – rechtliches Gehör – Überraschungsentscheidung – Sachverständigengutachten – Feststellung von Mängeln des Gutachtens im Urteil – Vorhersehbarkeit bei entsprechendem Beklagtenvorbringen (Beschluss des BSG 9. Senat)

Beschluss vom 05.11.2020, AZ B 9 SB 34/20 B, ECLI:DE:BSG:2020:051120BB9SB3420B0§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 62 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 109 SGG

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts (Pressemeldung des BVerfG)

Das Bundesverfassungsgericht ist ungeachtet vielfältiger Einschränkungen durch die Verbreitung des Coronavirus weiterhin vollständig arbeitsfähig. Zur Vorsorge für etwaige Erkrankungs- oder Quarantänefälle wird beginnend ab dem 4. November 2020 erneut ein Zwei-Schichten-System praktiziert, das gegebenenfalls den Weiterbetrieb durch die jeweils andere Schicht ermöglicht. Zudem bleiben Außenkontakte und die Präsenz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf das Notwendigste beschränkt. Auslandsreisen und Besuche ausländischer Delegationen entfallen. Besuchergruppen können das Bundesverfassungsgericht seit März 2020 nicht besuchen. Die Bearbeitung insbesondere von Eilverfahren in den Kammern ist – vor allem durch eine entsprechende IT-Ausstattung der Richterinnen und Richter, die zuhause arbeiten können – sichergestellt. Die Pressestelle des Gerichts bleibt weiter erreichbar. Es ist allerdings mit einer im Umfang eingeschränkten und gegebenenfalls verzögerten Bearbeitung von Medienanfragen zu rechnen.

Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Beitritt weiterer, nicht eigenständig antragsberechtigter Mitglieder des Deutschen Bundestags zu laufendem Normenkontrollverfahren unzulässig – kein unselbständiger „Anschluss“ an eingeleitetes Normenkontrollverfahren ohne Zustimmung der Antragsteller (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 03.11.2020, AZ 2 BvF 2/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:fs20201103.2bvf000218Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, §§ 76ff BVerfGG, § 65 Abs 1 BVerfGG, § 69 BVerfGG