Gericht

Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Vorschriften zur elektronischen Patientenakte und der Werbung für Versorgungsinnovationen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) richtete. Gegenstand waren Regelungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, die den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglichen (§ 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V) und die es unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen (§ 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V). Gleichzeitig hat die Kammer in einem weiteren Verfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem das Inkrafttreten von § 68b Abs. 3, § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 SGB V verhindert werden sollte.

Erfolgloser Eilantrag gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft – Unzulässigkeit der Eilanträge mangels Darlegung hinreichend schwerer Nachteile bei Inkrafttreten der angegriffenen Normen (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.01.2021, AZ 1 BvR 2888/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210125.1bvr288820§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 6a SAFleischWiG, § 6b SAFleischWiG, § 7 Abs 1 SAFleischWiG, § 7 Abs 2 Nr 3 SAFleischWiG