Verurteilung eines Kardiologen der Berliner Charité wegen zweifachen Totschlags auf Revision der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum12.06.2026
Nr. 106/2026
Urteil vom 12. Juni 2026 – 5 StR 738/24
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I entschieden, welches den Tod zweier Patienten auf einer kardiologischen Intensivstation der Berliner Charité im November 2021 und im Juli 2022 zum Gegenstand hatte. Das Landgericht hat den Angeklagten, der auf der Station als Funktionsoberarzt tätig war, wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben, die Revision des Angeklagten dagegen verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte bei den bewusstlosen Patienten ärztlich vertretbar davon aus, dass eine kurative Behandlung ihrer Erkrankungen nicht mehr zum Erfolg führen werde, und entschied sich für einen Therapiezielwechsel von Heilbehandlung auf palliative Begleitung. Aus Anteilnahme für die Patienten und ihre Angehörigen, die nicht auf unbestimmte Zeit mit der Aussicht des sicher bevorstehenden, aber zeitlich nicht berechenbaren Todes konfrontiert sein sollten, wollte er den Tod der Patienten nicht „in die nächste Schicht weiterschieben“. Stattdessen entschloss er sich, den Tod sogleich und damit schneller als bei natürlichem Fortgang der Dinge herbeizuführen. Hierzu sorgte der Angeklagte jeweils für die Gabe hoher Dosen des Narkosemittels Propofol, welches er im ersten Fall durch eine Krankenschwester verabreichen ließ und im zweiten Fall im Beisein einer anderen Krankenschwester selbst verabreichte. Beide Patienten verstarben nach wenigen Minuten an einem durch das Propofol ausgelösten Herzstillstand.
Das Landgericht hat beide Taten als Totschlag (im minder schweren Fall) gewertet, den der Angeklagte im ersten Fall als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) durch die Krankenschwester begangen habe, die sich ihrerseits in einem vorsatzausschließenden Irrtum befunden habe. Eine Verurteilung wegen eines heimtückisch oder aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes (§ 211 StGB) hat die Strafkammer in beiden Fällen abgelehnt. Dabei hat sie die anwesenden Krankenschwestern jeweils als gegenüber den Patienten schutzbereite Personen angesehen, die die vom Angeklagten allseits wahrnehmbar angeordnete Propofolgabe zwar teilweise als „medizinisch fragwürdig“ erkannt, aber gleichzeitig für „medizinisch gerechtfertigt“ gehalten hätten. Wegen der offenen Vorgehensweise des Angeklagten hat das Landgericht bei allen Krankenschwestern die für das Mordmerkmal der Heimtücke erforderliche Arglosigkeit verneint.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insbesondere werden die Feststellungen zur Dosis der Propofolgaben und zu ihrer Kausalität für den Tod der Patienten sowie zum Tötungsvorsatz des Angeklagten in beiden Fällen durch eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung getragen. Auch den Verfahrensbeanstandungen ist der Erfolg versagt geblieben.
Dagegen hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. Denn das Landgericht hat sich bei der Würdigung, der Angeklagte sei bei der Gabe des Propofols jeweils nicht heimtückisch vorgegangen, auf unzureichende Feststellungen zum Vorstellungsbild der Krankenschwestern gestützt. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Krankenschwestern den für den Angeklagten festgestellten Tötungsvorsatz vermuteten oder sogar erkannten und welche konkreten Folgen der Propofolgaben sie erwarteten. Damit bleibt offen, inwieweit sie mit einem gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Patienten gerichteten erheblichen Angriff rechneten.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurückverwiesen.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 26. April 2024 – (530 Ks) 278 Js 204/22 (6/23)
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 25 Täterschaft
(1)Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2)Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 211 Mord
(1)Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2)Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 212 Totschlag
(1)Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2)In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Karlsruhe, den 12. Juni 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
