Verhandlungstermin am 21. Oktober 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 253/25 (Zulässigkeit einer Verbandsklage)
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum11.05.2026
Nr. 079/2026
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob Schadensersatzansprüche wegen der Irreführung von Verbrauchern gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH mit einer Verbandsklage nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) geltend gemacht werden können.
Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte zu 1 betreibt seit März 2024 eine Internetseite unter www.service-rundfunkbeitrag.de. Auf dieser Internetseite bot sie diverse Formulare rund um den Rundfunkbeitrag an. Für ihr Angebot, die von den Nutzern eingegebenen Daten an die Rundfunkanstalten weiterzuleiten, berechnete die Beklagte zu 1 ein Entgelt in Höhe von 29,99 €. Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1, an der er mit einem Anteil von 98 % beteiligt ist.
Der Kläger meint, es finde keine ausreichende Information über das zu zahlende Entgelt statt. Außerdem würden die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht in die Irre geführt. Es sei davon auszugehen, dass der Dienst der Beklagten in der Zeit von März bis August 2024 von mindestens 95.000 Verbrauchern genutzt worden sei. Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Rückzahlung der von den Verbrauchern gezahlten Entgelte in Form eines kollektiven Gesamtbetrags nebst Zinsen in Anspruch.
Über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2 durch Teilurteil abgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, das Verfahren sei hinsichtlich der Beklagten zu 1 unterbrochen. Da zwischen den Beklagten keine notwendige Streitgenossenschaft bestehe, könne über die Klage gegen den Beklagten zu 2 durch Teilurteil entschieden werden. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 sei indes als Verbandsklage nicht statthaft und damit unzulässig, weil dieser nicht als Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 VDuG zu qualifizieren sei. Maßgebliches Kriterium für die Qualifizierung als Unternehmer sei nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers entsprechend dem sonstigen Verfahrensrecht und dem materiellen Recht eine selbständig ausgeübte berufliche Tätigkeit. Die Geschäftsführung einer GmbH stelle grundsätzlich keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit dar. Dies gelte auch für den Fall, dass der Geschäftsführer alleiniger oder – wie im Streitfall – Mehrheitsgesellschafter der GmbH sei. Dass der europäische Gesetzgeber demgegenüber von einem weiten Unternehmerbegriff ausgegangen sei, nach dem auch eine nichtselbständig ausgeübte berufliche Tätigkeit die Unternehmereigenschaft begründen könne, lasse sich der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, deren Umsetzung das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz diene, nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
Mit seiner zulassungsfreien Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 18. November 2025 – 9 VKl 1/24
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1 Abs. 1 VDuG
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:
1. Abhilfeklagen und
2. Musterfeststellungsklagen.
Art. 3 RL (EU) 2020/1828 (Auszug)
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(…)
2. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
(…)
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Karlsruhe, den 11. Mai 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
