Verhandlungstermin am 12. Juni 2026 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 162/25 (Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung eines Klima-Splitgeräts?)
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum07.05.2026
Nr. 078/2026
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts verlangen.
Sachverhalt:
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.
Bisheriger Prozessverlauf:
Auf die daraufhin von den Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage, die vor dem Amtsgericht ohne Erfolg geblieben ist, hat das Landgericht den Gestattungsbeschluss – mit näheren Vorgaben u.a. zu der Art des Klima-Splitgeräts, seiner Verkleidung und dem Betriebsmodus – ersetzt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision.
Nach Auffassung des Landgerichts, dessen Entscheidung in Grundeigentum 2025, 871 veröffentlicht ist, haben die Kläger einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon gemäß § 20 Abs. 3 WEG. Diese Maßnahme habe nämlich keine Beeinträchtigung zur Folge, die das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß übersteige. Zu berücksichtigen seien insoweit nur die unmittelbar mit der baulichen Maßnahme verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs. Eine Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer durch die geplante Anbringung dränge sich auch nicht objektiv auf. Gegenüber eventuellen Immissionen infolge der späteren Nutzung bestünden noch nach der Gestattung des Einbaus Abwehransprüche der anderen Wohnungseigentümer; auch könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ggf. später Nutzungsregelungen beschließen.
Die Beklagte meint dagegen u.a., dass schon der zum Zwecke der Installation des Klima-Splitgeräts notwendige Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums zu einer rechtlich erheblichen Beeinträchtigung führe, da sich weder dem Beschlussantrag der Kläger noch dem ersetzten Beschluss das Erfordernis einer fachkundigen Planung oder einer statischen Berechnung entnehmen lasse. Offen bleibe auch, wo genau auf dem Balkon die Installation erfolgen werde, sodass nicht ausgeschlossen sei, dass es geeignetere Stellen gebe als die von den Klägern gewählte. Schließlich bestehe angesichts der allgemein bekannten Auswirkungen des Betriebs von Klimaanlagen (Geräusche, Kondenswasser, Abluftwärme) die ernsthafte Möglichkeit der Minderung des Miet- oder Verkaufswerts benachbarter Eigentumswohnungen. Angesichts dieser mit dem Betrieb verbundenen Auswirkungen sei auch mit Gewissheit von einer rechtlich erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 3 WEG auszugehen. Sähe man dies anders, erlangte der bauwillige Wohnungseigentümer einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen Wohnungseigentümern, die darauf „vertröstet“ würden, sich im Falle späterer Beeinträchtigungen zur Wehr zu setzen.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Pankow – Urteil vom 24. April 2024 – 7 C 24/24 WEG
Landgericht Berlin II – Urteil vom 25. Juli 2025 – 56 S 40/24 WEG
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
(2) …
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
Karlsruhe, den 7. Mai 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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