BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 22.04.2026, AZ 5 StR 98/26, ECLI:DE:BGH:2026:220426B5STR98.26.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 8. April 2025, Az: 538 KLs 15/24
vorgehend BGH, 4. Juli 2024, Az: 5 StR 632/23, Urteil
vorgehend BGH, 14. März 2024, Az: 5 StR 632/23, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 18. Juli 2023, Az: 525 KLs 4/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Strafe für Tat 73 der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1
1. Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 18. Juli 2023 wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in 70 Fällen, jeweils in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bild-aufnahmen, davon in 47 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen Herstellens eines kinderpornographischen Inhalts in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verschaffen von dessen Besitz, und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder ihres Vorbehalts sowie eines Berufsverbots hatte es abgesehen.
2
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil im Strafausspruch und, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalts und der Verhängung eines Berufsverbots abgesehen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (5 StR 632/23).
3
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ein unbefristetes Berufsverbot bezogen auf sämtliche pflegerische Tätigkeiten von Menschen mit geistiger und oder körperlicher Behinderung verhängt. Die hiergegen mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geführte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
2. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
5
Einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) bedarf es nicht, weil das Verfahren insgesamt nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Zwar ist die Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 18. Juli 2025 zur Zustellung des am 8. April 2025 verkündeten und am 27. Mai 2025 zu den Akten gelangten Urteils an den Verteidiger des Angeklagten erst am 29. Oktober 2025 ausgeführt worden. Die hiermit einhergehende zeitliche Verzögerung ist aber im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens durch besonders beschleunigte Bearbeitung der Sache kompensiert worden. Entscheidend ist insoweit nicht die Verzögerung eines einzelnen Verfahrensabschnitts, sondern die Frage, ob das Verfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11 Rn. 14; Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08 Rn. 9; Beschlüsse vom 11. Januar 2007 – 3 StR 412/06, NStZ-RR 2007, 150, 151; vom 11. November 2004 – 5 StR 376/03, NJW 2005, 518, 519). Das ist hier mit Blick auf das umfangreiche Rügevorbringen in der Revisionsbegründungsschrift der Fall.
6
3. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat lediglich einen Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall 73 der Urteilsgründe ergeben.
7
a) Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
Das Landgericht hat die für die Tat 73 festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB „in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung“ – damals Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren – entnommen (UA S. 22). Dabei hat es jedoch die Herabsetzung des Strafrahmens zum 28. Juni 2024 – nunmehr Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – unberücksichtigt gelassen.
8
Dem schließt sich der Senat an (vgl. § 2 Abs. 3 StGB).
9
Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung setzt der Senat die Einzelstrafe dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend gemäß § 354 Abs. 1 StPO zur Vermeidung jeglicher Beschwer auf das Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe herab.
10
Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der verbleibenden 72 Einzelstrafen, unter anderem von dreimal sechs Jahren, 25 mal fünf Jahren und drei Monaten und im Übrigen von sechs Monaten bis zu vier Jahren und zwei Monaten, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
11
b) Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 3 StGB werden von der Herabsetzung der Einzelstrafe nicht tangiert.
12
c) Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten keine ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
13
4. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO).
- Gericke
- Mosbacher
- Köhler
- Resch
- von Häfen
