Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 22.04.2026, AZ 5 StR 670/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 22.04.2026, AZ 5 StR 670/25, ECLI:DE:BGH:2026:220426B5STR670.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Chemnitz, 10. Juni 2025, Az: 6 KLs 970 Js 34306/21

Tenor

1. Es wird davon abgesehen, den Beschuldigten zur Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2025 vorzuführen.

2. Dem Beschuldigten wird gestattet, an der Hauptverhandlung aus einem Dienstraum des Städtischen Klinikums S.       in L.     im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§ 64 StGB) und die Maßregelanordnung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen die Aussetzungsentscheidung. Mit Beschluss vom 26. November 2025 hat das Landgericht den – einige Monate zuvor unter Auflagen außer Vollzug gesetzten – Unterbringungsbefehl vom 17. Dezember 2024 wieder in Vollzug gesetzt. Infolgedessen ist der Beschuldigte derzeit in der Klinik für Forensische Psychiatrie im Städtischen Klinikum S.      in L.     einstweilen untergebracht. Mit Schreiben vom 10. und 25. März 2026 hat er über seine Pflichtverteidigerin beantragt, zur auf den 20. Mai 2026 anberaumten Hauptverhandlung vorgeführt, hilfsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung zugeschaltet zu werden.

2

1. Der Senat hält die Vorführung des Beschuldigten nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. In der Person des Beschuldigten liegende besondere Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da seine Pflichtverteidigerin in der Hauptverhandlung anwesend sein wird. Gründe, die besorgen ließen, dass diese ihren Mandanten nicht effektiv und angemessen verteidigen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 – 5 StR 588/24 mwN).

3

2. Die Gestattung der Teilnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung folgt aus § 350 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO.

  • Gericke
  • Mosbacher
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen
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