BSG 10. Senat, Beschluss vom 11.12.2025, AZ B 10 KG 2/25 B, ECLI:DE:BSG:2025:111225BB10KG225B0
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. März 2024 und in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2024 gewährt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. März 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2024 gegenstandslos.
Gründe
1
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Kindergeld für die Zeit von Februar 2016 bis August 2018.
2
Unter dem 24.3.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten schriftlich „die – auch rückwirkende – Auszahlung des Kindergeldes“ für seine beiden Kinder. Daraufhin verfügte die Beklagte: „dem Antrag auf Kindergeld kann entsprochen werden“. Dem Kläger werde Kindergeld rückwirkend ab September 2018 bewilligt
(Bescheid vom 22.10.2019). Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers verwarf die Beklagte mangels Beschwer als unzulässig. Der angefochtene Bescheid enthalte „keine negative Regelung für die Zeit vor September 2018“, insbesondere sei der Kindergeldanspruch insoweit nicht abgelehnt worden
(Widerspruchsbescheid vom 9.12.2019).
3
Der Kläger hat seine zunächst erhobene Untätigkeitsklage in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt und erstinstanzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.12.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kindergeld für seine Kinder ab Februar 2016 bis August 2018 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Das SG ist – wie die Beklagte – davon ausgegangen, diese habe „über den mitbeantragten Zeitraum auf Kindergeld ab Februar 2016 (bis August 2018) noch gar keine Verwaltungsentscheidung getroffen“. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sei davon auszugehen, dass der Kläger die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage aufrechterhalten habe, da er nur so die von ihm begehrte „justiziable Entscheidung über Kindergeld nach dem BKGG ab Februar 2016“ erzwingen könne. Mangels eines zureichenden Grunds für die unterlassene Entscheidung sei die Untätigkeitsklage auch zulässig und begründet. Dementsprechend hat das SG die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Kindergeld für den Zeitraum Februar 2016 bis August 2018 zu entscheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen
(Urteil vom 9.2.2021).
4
In Umsetzung dieses Urteils hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld für die Zeit von Februar 2016 bis August 2018 abgelehnt
(Bescheid vom 10.6.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2021). Das diesbezügliche Klageverfahren vor dem SG Nürnberg
(S 18 KG 44/21) ruht.
5
Auf die allein vom Kläger eingelegte Berufung hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung „dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen den Bescheid vom 22.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.12.2019 insgesamt abgewiesen wird“. Die in dieser Verwaltungsentscheidung ausgesprochene Gewährung von Kindergeld ab September 2018 enthalte eine Ablehnung für die Zeit davor, so dass das SG die Beklagte zu Unrecht zur Bescheidung verpflichtet habe. Dem Kläger stehe für die Zeit von Februar 2016 bis August 2018 auch kein Kindergeldanspruch zu, so dass seine Berufung insoweit zurückzuweisen sei
(Urteil vom 7.3.2024).
6
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger als Verfahrensmangel ua, das LSG habe gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers verstoßen
(§ 123 SGG), indem es die Klage insgesamt abgewiesen hat. Zudem habe es den Bescheid der Beklagten vom 10.6.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2021 übergangen, der ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden wäre, so dass insoweit auf Klage zu entscheiden gewesen wäre.
7
II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfristen zu gewähren
(vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung durch seinen Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung von PKH durch den Senat
(Beschluss vom 19.5.2025).
8
Die zulässige Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG. Der Entscheidung liegt ein formgerecht gerügter
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) zugrunde.
9
Das LSG hat gegen das im sozialgerichtlichen Verfahren aus § 123 SGG abgeleitete Verböserungsverbot (Verbot der „reformatio in peius“) verstoßen, was einen mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügbaren Verfahrensmangel darstellt
(BSG Beschluss vom 29.3.2001 – B 7 AL 214/00 B – SozR 3-1500 § 123 Nr 1 S 2 = juris RdNr 3 f; BSG Beschluss vom 30.9.2002 – B 11 AL 33/02 B – juris RdNr 8). Soweit das SG der Untätigkeitsklage stattgegeben hat, ist sein Urteil im Berufungsverfahren nicht zur Entscheidung angefallen, weil die insoweit allein beschwerte Beklagte kein Rechtsmittel gegen ihre Verpflichtung eingelegt hat. Nichts anderes gilt, wenn man – wie das LSG – eine Beschwer des Klägers annimmt, weil das SG in seinen Entscheidungsgründen der Beklagten seiner Rechtsauffassung entsprechende Maßgaben für die Bescheidung vorgegeben habe. Sollte sich der Kläger im Berufungsverfahren erfolglos gegen derartige Belastungen gewandt haben, hätte das LSG gleichwohl äußerstenfalls seine Berufung zurückweisen dürfen. Eine Aufhebung der vom SG ausgesprochenen Begünstigung ließe sich damit dagegen nicht rechtfertigen.
10
Die Entscheidung des LSG beruht auf dem vorliegenden Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht insgesamt von einem unzutreffenden Streitgegenstand ausgegangen ist.
11
Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG – wie hier – vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.
12
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG zunächst zu prüfen haben, ob es an seiner Auslegung des Bescheids der Beklagten vom 22.10.2019 festhält. Dabei wird es auch unter Rechtsschutzaspekten zu bedenken haben, ob der Adressat aus der Sicht eines verständigen Beteiligten aufgrund einer Formulierung am Ende der Begründung des Bewilligungsbescheids hätte wissen müssen, dass eine zusätzliche, der Bestandskraft fähige, belastende Verwaltungsentscheidung getroffen worden ist
(vgl BSG Urteil vom 6.6.2023 – B 4 AS 4/22 R – BSGE 136, 103 = SozR 4-4200 § 37 Nr 11, RdNr 40). Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt zu beurteilen ist, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 9.12.2019 gefunden hat
(§ 95 SGG). Von dieser Entscheidung hängt schließlich ab, ob der Bescheid der Beklagten vom 10.6.2021 – wie der Kläger meint – gemäß § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
13
Mit seinem gemäß § 140 Abs 2 Satz 2 Variante 2 SGG ebenfalls in zulässiger Weise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 16.10.2024 hat das LSG einen Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils vom 7.3.2024 nach § 140 Abs 1 SGG abgelehnt. Wegen der Aufhebung dieses Urteils und der erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers bedarf es hierüber keiner Entscheidung mehr.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
