Soziales

Beschluss des BSG 6a. Senat vom 10.12.2025, AZ B 6a KR 6/25 B

BSG 6a. Senat, Beschluss vom 10.12.2025, AZ B 6a KR 6/25 B, ECLI:DE:BSG:2025:101225BB6aKR625B0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2024 – L 9 KR 60/22 – wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von rückständigen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren.

2

Der Kläger hatte langjährig bis 31.5.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen und war deshalb versicherungspflichtiges Mitglied der zu 1. beklagten Krankenkasse sowie Mitglied bei der zu 2. beklagten Pflegekasse. Nachdem ihn die Beklagte zu 1. auf das mit dem Wegfall des Leistungsbezugs nach dem SGB II einhergehende Ende des Versicherungsschutzes hingewiesen und der Kläger erklärt hatte, weiterhin Mitglied bleiben zu wollen, setzte sie ab 1.6.2013 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach den Mindesteinnahmen für freiwillig Versicherte fest
(Bescheid vom 5.11.2013). Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 5.12.2013). Ebenso ohne Erfolg blieben Widersprüche und Klagen des Klägers gegen die (Neu-)Festsetzungen der Beitragszahlungen aufgrund des Anstiegs der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen zum 1.1.2014
(Urteil des SG Osnabrück vom 5.3.2015 – S 13 KR 52/14 – <teilweiser Erfolg im Hinblick auf Festsetzung von Mahngebühren iHv 6 Euro>; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.4.2019 – L 4 KR 106/15; Beschlüsse des BSG vom 24.7.2019 – B 12 KR 30/19 B – juris und vom 19.9.2019 – B 12 KR 11/19 C), zum 1.1.2015
(Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 12.10.2017 – S 13 KR 616/15; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.10.2020 – L 4 KR 494/17; Beschluss des BSG vom 28.4.2021 – B 12 KR 90/20 B – juris) und zum 1.1.2016
(Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 12.10.2017 – S 13 KR 627/16; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.10.2020 – L 4 KR 496/17; Beschluss des BSG vom 29.4.2021 – B 12 KR 92/20 B – juris). Dies gilt ebenso für weitere Klagen im Hinblick auf die Beitragspflicht ab 1.6.2013
(vgl Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 8.6.2015 – S 13 KR 1034/15; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3.4.2019 – L 4 KR 232/15 Beschlüsse des BSG vom 15.7.2019 – B 12 KR 31/19 B – juris und vom 25.9.2019 – B 12 KR 12/19 C). Auch eine Klage, mit der der Kläger „wegen Untätigkeit“ die Durchführung einer Bedürftigkeitsprüfung durch die Beklagte zu 1. begehrt hat, blieb erfolglos
(Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 12.10.2017 – S 13 KR 610/16; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.10.2020 – L 4 KR 495/17; Beschluss des BSG vom 3.5.2021 – B 12 KR 91/20 B – juris). Beiträge zahlte der Kläger nicht.

3

Aufgrund der rückständigen Beitragszahlungen stellte die Beklagte zu 1. ab 17.2.2014 ein Ruhen der Leistungsansprüche fest
(Bescheid vom 10.2.2014, Widerspruchsbescheid vom 11.4.2014). Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg
(Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 10.6.2014 – S 13 KR 141/14; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 4.11.2014 – L 4 KR 247/14). Im Revisionsverfahren hob das BSG die Entscheidung des LSG auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück
(Urteil des BSG vom 8.3.2016 – B 1 KR 31/15 R – SozR 4-2500 § 16 Nr 2). Vor Feststellung eines Ruhens der Leistungsansprüche müsse eine Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1. hob in der Folge das Ruhen des Leistungsanspruches auf
(Bescheid vom 21.3.2017). Seit 1.3.2018 bezieht der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II und ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1.

4

Mit Bescheiden vom 2.10.2018, 29.1.2019 und 7.5.2019 stellte die Beklagte zu 1. – auch im Namen der Beklagten zu 2. – fest, dass der Kläger mit dem Ausgleich der Beiträge im Rückstand sei und wies den jeweiligen aktuellen Beitragsrückstand für den Zeitraum vom 1.6.2013 bis 31.8.2018
(Bescheid vom 2.10.2018) bzw bis 31.12.2018
(Bescheide vom 29.1.2019 und 7.5.2019) einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen aus. Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019; Gerichtsbescheid des SG vom 30.4.2021 – S 8 KR 1744/19; Urteil des LSG vom 11.7.2024 – L 9 KR 201/21; Beschluss des Senats vom 10.12.2025 – B 6a KR 4/25 B). Ebenso ohne Erfolg blieben Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Bescheid vom 9.9.2019, mit welchem die Beklagte erneut den aktuellen Beitragsrückstand für den Zeitraum 1.6.2013 bis 31.8.2018 einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen auswies
(Widerspruchsbescheid vom 5.11.2019; Gerichtsbescheid des SG vom 1.2.2022; Urteil des LSG vom 11.7.2024; Beschluss des Senats vom 10.12.2025 – B 6a KR 5/25 B).

5

Mit weiterem – hier streitgegenständlichen – Bescheid vom 9.12.2019 stellte die Beklagte erneut den Beitragsrückstand für den Zeitraum 1.3.2013 bis 31.12.2018 fest und wies diesen einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen aus. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 13.5.2020; Gerichtsbescheid des SG vom 1.2.2022). Mit Schreiben vom 5.7.2024 teilte die Beklagte zu 1. – unter Angabe einer aktuellen Forderungsaufstellung — mit, dass sich die Forderung insgesamt reduziert habe, da der Kläger bereits seit dem 1.3.2018 Leistungen nach dem SGB II beziehe. Das Beitragskonto des Klägers sei mittlerweile ausgeglichen, da der Kläger sie mit Schreiben vom 15.5.2021 berechtigt habe, den Rückstand von seinem Erbe einzubehalten. Mit „Änderungsbescheid“ vom 10.7.2024 teilte die Beklagte nochmals mit, dass sich die Beitragsforderung auf den Zeitraum vom 1.6.2013 bis 28.2.2018 reduziert habe
.

6

Das LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen
(Urteil des LSG vom 11.7.2024). Der erforderliche Beschwerdewert werde nicht erreicht. Streitgegenständlich sei der Bescheid der Beklagten vom 9.12.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.5.2020 und in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.7.2024. In diesem seien Beitragsforderungen iHv insgesamt 12 027,54 Euro ausgewiesen. Eine eigene Regelung enthalte aber lediglich der Teil des Bescheides, mit dem nunmehr – im Vergleich zu den zuvor ergangenen Mahnbescheiden – höhere Säumniszuschläge und Mahngebühren festgestellt seien.

7

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger Verfahrensfehler und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend
(§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

8

II. A. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen.

9

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG – ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht – auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

10

a) Der Kläger bezeichnet einen Verfahrensmangel nicht hinreichend. Mit seiner Behauptung, die Berufung sei zulässig gewesen, macht er zwar letztlich geltend, dass das LSG zu Unrecht ein Prozessurteil anstatt eines Sachurteils erlassen hätte. Dies lässt sich aber anhand der Beschwerdebegründung nicht hinreichend nachvollziehen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG zu § 144 SGG
(siehe etwaBSG Urteilvom 30.6.2021 – B 4 AS 70/20 RBSGE 132, 255= SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 18 ff;BSGBeschluss vom 19.5.2021 – B 14 AS 389/20 B– jurisRdNr 8mwN) entspricht der Wert des Beschwerdegegenstandes iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG dem, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt. Der Kläger hätte insoweit darlegen müssen, welche bezifferten oder zumindest bezifferbaren Anträge er erst- und zweitinstanzlich gestellt und worüber das SG entschieden hat und weshalb auf dieser Grundlage mit einer Verwerfung seiner Berufung als unstatthaft nicht zu rechnen war. Hieran fehlt es.

11

Auch soweit der Kläger vorträgt, er habe „eine Anfechtungsklage erhoben und beantragt der Krankenkasse aufzuerlegen die Einkommensprüfung nach § 16 Abs. 3a SGB V durchzuführen“, bezeichnet er keinen Verfahrensmangel. Er hätte insoweit darauf eingehen müssen, ob und für welche Zeiträume es zu einem Ruhen des Leistungsanspruches gekommen ist und inwiefern der angefochtene Bescheid hierzu etwas regelt, zumal das LSG festgestellt hat, dass die Beklagte das Ruhen des Leistungsanspruches mit Bescheid vom 21.3.2017 aufgehoben hat. Inwieweit diese Thematik daher zu einer Erhöhung des konkreten Wertes des Beschwerdegegenstandes im hier streitgegenständlichen Verfahren geführt haben soll, bleibt unklar. Der Kläger räumt letztlich selbst ein, dass sich „die Bescheide lediglich im Hinblick auf die Säumniszuschläge und Mahngebühren unterscheiden.“

12

b) Die vom Kläger gerügten „Verletzungen seines Anspruches auf ein faires Verfahren, die Rechtswegegarantie und den gesetzlichen Richter“ sind als Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Insofern reicht es nicht, wenn der Kläger vorträgt, dass das SG eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt habe bzw das LSG das Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde hätte umdeuten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG liegt allein in der (unzutreffenden) Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung keine Zulassung durch das SG und eine Berufung kann danach auch regelmäßig nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden
(vgl nur BSG Urteil vom 4.7.2018 – B 3 KR 14/17 R – juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 25.8.2025 – B 8 AY 3/24 B – juris RdNr 8). Inwiefern das LSG seine Fürsorgepflicht verletzt hat, da es den Kläger nicht auf das falsche Rechtsmittel hingewiesen habe, hätte zudem weiterer Erläuterung bedurft. Denn auch eine Umstellung des Klägerantrags – dh Rücknahme der Berufung und Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde – hätte nicht zur Folge, dass eine andere Entscheidung über die Berufung möglich gewesen wäre. Solange die Berufung aufrechterhalten bleibt, wäre sie angesichts eines nicht erreichten Berufungsstreitwertes von 750 Euro zu verwerfen. Das Berufungsgericht ist außerhalb des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht befugt, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden
(BSG Beschluss vom 10.11.2011 – B 8 SO 12/11 B – juris RdNr 8; BSG Urteil vom 19.11.1996 – 1 RK 18/95 – SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 5 = juris RdNr 22).

13

2. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 – B 2 U 401/03 B – SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 – B 12 KR 114/10 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 – B 6 KA 12/18 B – juris RdNr 5, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerde des Klägers nicht gerecht.

14

Der Kläger führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass noch nicht geklärt sei, „ob § 16 Abs. 3a SGB V als Rechtsgedanke auch Anwendung findet, wenn ein Beitragsschuldner vorträgt, Versicherungsbeiträge nicht zahlen zu können und hilfsbedürftig zu sein“. Unabhängig davon, ob er damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert hat, hat er weder die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage noch deren Klärungsfähigkeit hinreichend klar dargelegt. Die Darlegung höchstrichterlichen Klärungsbedarfs setzt neben der Darstellung der einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung voraus. Daran fehlt es. Der Kläger legt bereits nicht ausreichend dar, inwiefern die Voraussetzungen für die von ihm letztlich geforderte Rechtsfortbildung durch die Gerichte im Wege einer Analogie vorliegen sollen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Regelung des § 16 Abs 3a Satz 4 SGB V aF
(vgl heute § 16 Abs 3a Satz 5 SGB V idF vom 20.12.2022, BGBl I 2759) auf die Besonderheit des Ruhens des Leistungsanspruches bei Nichtzahlung der Beiträge zugeschnitten ist. Hiermit soll der besonderen Situation der Versicherten, die hilfebedürftig werden, Rechnung getragen und ein Ruhen auf Dauer vermieden werden
(BT-Drucks 16/4247 S 31 zu Nr 9 <§ 16>; vgl auch BSG Urteil vom 8.3.2016 – B 1 KR 31/15 R – SozR 4-2500 § 16 Nr 2 RdNr 12 f).

15

B. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kategorien: Allgemein