BSG 6a. Senat, Beschluss vom 10.12.2025, AZ B 6a KR 4/25 B, ECLI:DE:BSG:2025:101225BB6aKR425B0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2024 – L 9 KR 201/21 – wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
I. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren.
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Der Kläger hatte langjährig bis 31.5.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen und war deshalb versicherungspflichtiges Mitglied der zu 1. beklagten Krankenkasse sowie Mitglied bei der zu 2. beklagten Pflegekasse. Nachdem ihn die Beklagte zu 1. auf das mit dem Wegfall des Leistungsbezugs nach dem SGB II einhergehende Ende des Versicherungsschutzes hingewiesen und der Kläger erklärt hatte, weiterhin Mitglied bleiben zu wollen, setzte sie ab 1.6.2013 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach den Mindesteinnahmen für freiwillig Versicherte (133,85 Euro <Krankenversicherung> und 20,66 Euro <Pflegeversicherung>) fest
(Bescheid vom 5.11.2013). Dieser Bescheid erging – wie alle weiteren Bescheide – auch im Namen der Beklagten zu 2. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 5.12.2013).
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Ebenso ohne Erfolg blieben Widersprüche und Klagen des Klägers gegen die (Neu-)Festsetzungen der Beitragszahlungen aufgrund des Anstiegs der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen zum 1.1.2014
(Urteil des SG Osnabrück vom 5.3.2015 – S 13 KR 52/14 – <teilweiser Erfolg im Hinblick auf Festsetzung von Mahngebühren iHv 6 Euro>; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.4.2019 – L 4 KR 106/15; Beschlüsse des BSG vom 24.7.2019 – B 12 KR 30/19 B – juris und vom 19.9.2019 – B 12 KR 11/19 C), zum 1.1.2015
(Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 12.10.2017 – S 13 KR 616/15; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.10.2020 – L 4 KR 494/17; Beschluss des BSG vom 28.4.2021 – B 12 KR 90/20 B – juris) und zum 1.1.2016
(Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 12.10.2017 – S 13 KR 627/16; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.10.2020 – L 4 KR 496/17; Beschluss des BSG vom 29.4.2021 – B 12 KR 92/20 B – juris). Dies gilt ebenso für weitere Klagen im Hinblick auf die Beitragspflicht ab 1.6.2013
(vgl Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 8.6.2015 – S 13 KR 1034/15; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3.4.2019 – L 4 KR 232/15; Beschlüsse des BSG vom 15.7.2019 – B 12 KR 31/19 B – juris und vom 25.9.2019 – B 12 KR 12/19 C). Auch eine Klage, mit der der Kläger „wegen Untätigkeit“ die Durchführung einer Bedürftigkeitsprüfung durch die Beklagte zu 1. begehrt hat, blieb erfolglos
(Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 12.10.2017 – S 13 KR 610/16; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.10.2020 – L 4 KR 495/17; Beschluss des BSG vom 3.5.2021 – B 12 KR 91/20 B – juris). Beiträge zahlte der Kläger nicht.
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Aufgrund der rückständigen Beitragszahlungen stellte die Beklagte zu 1. ab 17.2.2014 ein Ruhen der Leistungsansprüche fest
(Bescheid vom 10.2.2014, Widerspruchsbescheid vom 11.4.2014). Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg
(Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 10.6.2014 – S 13 KR 141/14; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 4.11.2014 – L 4 KR 247/14). Im Revisionsverfahren hob das BSG die Entscheidung des LSG auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück
(Urteil des BSG vom 8.3.2016 – B 1 KR 31/15 R – SozR 4-2500 § 16 Nr 2). Vor der Feststellung eines Ruhens der Leistungsansprüche müsse eine Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1. hob in der Folge das Ruhen des Leistungsanspruches auf
(Bescheid vom 21.3.2017). Seit 1.3.2018 bezieht der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II und ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1. Diese Leistungen wurden zunächst ab 1.11.2018 und dann im Jahr 2020
(Meldung des Jobcenters vom 1.9.2020) ab 1.3.2018 bewilligt. Das Beitragskonto des Klägers ist aufgrund von Pfändungsmaßnahmen und des Rückgriffs auf ein Erbe des Klägers seit Juni 2021 ausgeglichen
(vgl Schreiben der Beklagten zu 1. vom 21.6.2021).
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Mit Bescheiden vom 2.10.2018, 29.1.2019 und 7.5.2019 stellte die Beklagte zu 1. – auch im Namen der Beklagten zu 2. – fest, dass der Kläger mit dem Ausgleich der Beiträge im Rückstand sei und wies den jeweiligen aktuellen Beitragsrückstand für den Zeitraum 1.6.2013 bis 31.8.2018
(Bescheid vom 2.10.2018) bzw bis 31.12.2018
(Bescheide vom 29.1.2019 und 7.5.2019) einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen aus. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019, Gerichtsbescheid des SG vom 30.4.2021). Hiergegen legte der Kläger Berufung beim LSG ein. Mit Schreiben vom 5.7.2024 teilte die Beklagte zu 1. – unter Angabe einer aktuellen Forderungsaufstellung – mit, dass sich die Forderung insgesamt reduziert habe, da der Kläger bereits seit dem 1.3.2018 Leistungen nach dem SGB II beziehe. Das Beitragskonto des Klägers sei mittlerweile ausgeglichen, da der Kläger sie mit Schreiben vom 15.5.2021 berechtigt habe, den Rückstand von seinem Erbe einzubehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 3.7.2024 hatte die Beklagte zu 1. darauf hingewiesen, dass die Beitragsberechnung und die Berechnung der Säumniszuschläge aufgrund der Meldung des Jobcenters über den früheren Leistungsbeginn der SGB II-Leistungen ab 1.3.2018 automatisch angepasst worden sei. Beiträge seien nur bis zum 28.2.2018 berechnet worden. Mit „Änderungsbescheid“ vom 10.7.2024 teilte die Beklagte nochmals mit, dass sich die Beitragsforderung auf den Zeitraum vom 1.6.2013 bis 28.2.2018 reduziert habe
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Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen
(Urteil vom 11.7.2024). Es hat ausgeführt, dass es nicht (mehr) um die Frage der grundsätzlichen Berechtigung der zu 1. beklagten Krankenkasse zur Erhebung von Beiträge gehe. Diese sei bereits mehrfach rechtskräftig für die streitigen Zeiträume festgestellt worden. Der Kläger sei zur Nachentrichtung der Beiträge in der festgesetzten Höhe auch rechtlich verpflichtet. Dies folge aus § 250 Abs 3 SGB V und § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI. Eine spezielle Bedürftigkeitsprüfung, wie sie im Rahmen eines Ruhens des Leistungsanspruches nach § 16 Abs 3a Satz 4 SGB V zu erfolgen habe, sei nicht vorzunehmen.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensfehler geltend
(§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
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II. A. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen.
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1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 – B 2 U 401/03 B – SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 – B 12 KR 114/10 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 – B 6 KA 12/18 B – juris RdNr 5, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerde des Kläger nicht gerecht.
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Der Kläger führt in seiner Beschwerdebegründung aus, es gehe um die Rechtsfrage, „ob eine spezielle Bedürftigkeitsprüfung nach § 16 Abs. 3a Satz 4 SGB V vorzunehmen“ sei. Zwar gehe es hier nicht um ein Ruhen der Leistungsansprüche, er sei aber einer Beitragsforderung ausgesetzt und begehre eine analoge Anwendung der Vorschrift. Er berufe sich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den verfassungsrechtlichen Grundsatz ultra posse nemo obligator. Einem nackten Mann dürfe der Rechtsstaat nicht in die Tasche greifen.
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Unabhängig davon, ob der Kläger damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert hat, hat er weder die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage noch deren Klärungsfähigkeit hinreichend klar dargelegt. Die Darlegung höchstrichterlichen Klärungsbedarfs setzt neben der Darstellung der einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung voraus. Daran fehlt es hier. Der Kläger legt bereits nicht ausreichend dar, inwiefern die Voraussetzungen für die von ihm geforderte Rechtsfortbildung durch die Gerichte im Wege einer Analogie vorliegen sollen. Für eine Analogie ist eine planwidrige Regelungslücke nicht bereits dann gegeben, wenn eine erwünschte Ausnahmeregelung fehlt oder eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird
(vgl BSG Beschluss vom 13.4.2022 – B 5 R 291/21 B – juris RdNr 12 mwN). Eine Lücke besteht vielmehr nur dort, wo das Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen hat und es deshalb nach dem zugrunde liegenden Konzept, dem „Gesetzesplan“, unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist
(stRspr; BSG aaO mwN). Eine solche Konstellation zeigt die Beschwerdebegründung hier nicht auf. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Regelung des § 16 Abs 3a Satz 4 SGB V aF
(vgl heute § 16 Abs 3a Satz 5 SGB V idF vom 20.12.2022, BGBl I 2759) auf die Besonderheit des Ruhens des Leistungsanspruchs bei Nichtzahlung der Beiträge zugeschnitten ist. Hiermit soll der besonderen Situation der Versicherten, die hilfebedürftig werden, Rechnung getragen und ein Ruhen auf Dauer vermieden werden
(BT-Drucks 16/4247 S 31 zu Nr 9 <§ 16>; vgl auch BSG Urteil vom 8.3.2016 – B 1 KR 31/15 R – SozR 4-2500 § 16 Nr 2 RdNr 12 f).
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Soweit der Kläger mit seinem Vortrag geltend machen will, eine Analogie sei verfassungsrechtlich im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten, ist auch damit eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Wer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Verfassungsverletzung geltend macht, muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll
(vgl BSG Beschluss vom 11.10.2017 – B 6 KA 45/17 B – juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 28.11.2024 – B 6 KA 6/24 B – juris RdNr 10). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden. Eine solche Erörterung der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Beschwerde bereits vermissen, unabhängig davon, dass es an der Angabe einer als verletzt bezeichneten verfassungsrechtlichen Norm mangelt. Nichts anderes gilt für den vom Kläger als ungeschriebenes Verfassungsrecht bezeichneten Grundsatz ultra posse nemo obligator. Im Übrigen hat das BSG bereits in dem den Kläger betreffenden Beschluss vom 15.7.2019
(B 12 KR 31/19 B – juris RdNr 7; vgl auch BSG Beschluss vom 29.4.2021 – B 12 KR 92/20 B – juris RdNr 8) betont, dass nicht ersichtlich ist, dass die gesetzliche Anordnung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verbunden mit der Beitragspflicht wie ein freiwillig Versicherter klärungsbedürftige Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG aufwirft.
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2. Auch die Verfahrensrüge ist unzulässig. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG – ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht – auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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a) Soweit der Kläger möglicherweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügen will, wenn er ausführt, er habe sich auf Verjährung berufen, das LSG sei in seiner Urteilsbegründung darauf aber nicht eingegangen, fehlt es bereits an einer ausreichenden Bezeichnung eines Gehörverstoßes
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Denn der Vortrag des Klägers ist insofern nicht aus sich heraus verständlich. Nach stRspr des BSG muss die Begründung das Revisionsgericht aber in die Lage versetzen, sich allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann
(vgl BSG Beschluss vom 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – SozR 1500 § 160a Nr 14, juris RdNr 3). Ohnehin muss das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich erwähnen oder gar bescheiden
(vgl etwa BSG Beschluss vom 14.7.2021 – B 6 KA 42/20 B – juris RdNr 11 mwN).
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b) Soweit der Beschwerdebegründung eine Verfahrensrüge nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG des Inhalts entnommen werden mag, das LSG sei einem „Beweisantrag“ auf Akteneinsicht in Unterlagen der Beklagten nicht gefolgt, hat das LSG zu dem auf Blatt 3 der Beschwerdebegründung aufgeführten Antrag („Akteneinsicht in alle Unterlagen der Rechtsmittelgegnerin die ihn betreffen, zumindest in die vorliegenden zwölf Aktenordner“) ausgeführt, dass dem Kläger durch das Gericht alle das Verfahren betreffende Unterlagen übersandt worden seien und weitere Unterlagen dem Senat nicht vorlägen. Für ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht des Klägers in Unterlagen der Beklagten sei das Gericht weder berechtigt noch zuständig. Soweit der Kläger ausführt, er habe gegenüber der Beklagten nach Art 15 Abs 1 DSGVO ein vollständiges Akteneinsichtsrecht über alle über ihn gespeicherten Daten, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
(vgl zu diesem Antrag des Klägers Gerichtsbescheid des SG vom 19.1.2022 – S 8 KR 648/21; Urteil des LSG vom 11.7.2024 – L 9 KR 55/22; Beschwerde anhängig beim BSG – B 1 KR 32/25 B).
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
