BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 11.12.2025, AZ 1 WB 9.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B1WB9.25.0
Tenor
Die für den Antragsteller zum Stichtag 31. Januar 2023 erstellte planmäßige Beurteilung, der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. November 2023 und der weitere Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 24. Juni 2024 werden aufgehoben.
Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, eine Neuerstellung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Januar 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
1
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Januar 2023.
2
Der … geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er wurde zuletzt … zum Kapitänleutnant befördert und … in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich Ende März …
3
Am 28. Januar 2020 erhielt der Antragsteller eine planmäßige Beurteilung zum Stichtag 31. März 2020 mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von „8,20“. Am 1. Februar 2022 erhielt er eine Sonderbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 24. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2021 mit dem Gesamturteil „B 0“.
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Mit Bescheid vom 28. Januar 2022 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er für die Ernennung zum Berufssoldaten im Bereich „Operative Kommunikation“ ausgewählt worden sei. Weil er jedoch eine damit verbundene Verwendung am Standort M. ablehnte, kam es nicht zu der Ernennung.
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Am 14. Juli 2023 erhielt der Antragsteller eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2023. Das Gesamturteil lautete „D -„.
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Gegen diese Regelbeurteilung legte er mit Schreiben vom 7. August 2023 Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Beurteilung nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruhe. Auch sei der Zweitbeurteiler befangen gewesen. Dieser habe gesagt, dass in der Entscheidung des Antragstellers, nicht Berufssoldat zu werden, ein Egoismus zu sehen sei, der nicht mit den Streitkräften vereinbar sei und habe daraus abgeleitet, dass sich der Antragsteller nicht zum Berufssoldaten eigne.
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Eine sachliche Begründung des Beurteilungsergebnisses habe er auch auf mehrfache Nachfrage nicht erhalten. Eine solche sei bei einer erheblichen Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung aber erforderlich. Der Verweis darauf, dass die Gesamtnote Ergebnis eines Abstimmungsgesprächs sei, genüge nicht. Er habe sowohl im Hinblick auf den vorangegangenen Beurteilungszeitraum, als auch auf seine aktuelle Vergleichsgruppe wesentlich umfangreichere Aufgaben übernommen. Schließlich sei sowohl der Anteil des Erstbeurteilers als auch der Anteil des Zweitbeurteilers am jeweiligen Tag der Erörterung abgeschlossen worden. Auch dies sei vorschriftswidrig, weil er in beiden Fällen erklärt habe, mit der Beurteilung nicht einverstanden zu sein.
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Mit Bescheid vom 20. November 2023 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die zugrunde liegenden Verwaltungsvorschriften könnten vorübergehend weiter angewendet werden. Der Antragsteller sei sowohl im zurückliegenden wie auch im vorherigen Beurteilungsdurchgang mit Stichtag 31. Juli 2021 gemeinsam mit Offizierinnen und Offizieren der Dotierungsebene A 12 mit Leitungsfunktion beurteilt worden. Zwischen beiden Stichtagen hätten über 50 % der Vergleichsgruppe gewechselt. Insbesondere die Zuversetzung von sehr leistungsstarken Offizierinnen und Offizieren habe erhebliche Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis gehabt. Zudem bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Fortschreibung von Wertungen aus früheren Beurteilungen. Der Erstbeurteiler habe den Antragsteller mehrfach auf die deutlich stärkere Vergleichsgruppe hingewiesen und angemerkt, dass die Erwartungen an den Antragsteller durch die gestiegene Erfahrung auf dem Dienstposten in angemessenem Verhältnis gestiegen seien.
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Die dem Antragsteller übertragenen Aufgaben seien nicht umfassender und nicht komplexer als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum gewesen. Der Erstbeurteiler sei mit der im Abstimmungsgespräch festgelegten Reihung vollumfänglich einverstanden. Die vorliegende Beurteilung spiegele die Leistung des Antragstellers aus dessen Sicht sehr gut wieder. Der Antragsteller habe auf die Frage des Erstbeurteilers, ob dieser die Beurteilung abschließen könne, dies bejaht.
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Der Vorwurf der Befangenheit des Zweitbeurteilers habe sich nicht bestätigt. In der Personalentwicklungsbewertung sei die Eignungsaussage „Statuswechsel geeignet“ bestätigt worden. Im Rahmen des Erörterungsgesprächs habe der Antragsteller nicht erklärt, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei. Deshalb sei die Beurteilung am gleichen Tag abgeschlossen worden.
11
Mit Schreiben vom 15. Januar 2023 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein. Es sei unzulässig, innerhalb einer Vergleichsgruppe jeweils unterschiedliche Leistungserwartungen zum Ansatz zu bringen. Seine Mehrbelastung im Beurteilungszeitraum sei weit über die Anforderungen hinausgegangen, die die Mehrheit der Offizierinnen und Offiziere seiner Vergleichsgruppe hätten erfüllen müssen.
12
Mit Bescheid vom 24. Juni 2024 wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück. Für die Annahme eines fehlenden Einverständnisses mit der Beurteilung genüge es nicht, einzelne Bewertungsaspekte mit dem beurteilenden Vorgesetzten im Rahmen der Erörterung zu diskutieren. Vielmehr müsse der Beurteilte deutlich zum Ausdruck bringen, mit der Gesamtbewertung nicht einverstanden zu sein. Das sei vorliegend jedoch nicht erfolgt.
13
Das vergebene Gesamturteil „D -“ begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Es seien die Leistungen im aktuellen Beurteilungszeitraum zu bewerten, mit den Leistungen der übrigen Mitglieder der Vergleichsgruppe ins Verhältnis zu setzen und entsprechend zu reihen. Dabei habe sich der Antragsteller, wie die beurteilenden Vorgesetzten nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hätten, nicht im Spitzenbereich seiner Vergleichsgruppe behaupten können. Die im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung herabgesetzte Gesamtbewertung sei auch nicht völlig überraschend gewesen. Anforderungen und Leistungen seien in verschiedenen persönlichen Gesprächen mit dem Antragsteller thematisiert worden. Der Umstand, dass der Zweitbeurteiler die Entscheidung des Antragstellers zur Ablehnung der Übernahme als Berufssoldat hinterfragt habe, rechtfertige nicht die Besorgnis der Befangenheit.
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Mit Schreiben vom 8. August 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 4. Februar 2025 dem Senat vorgelegt.
15
Der Erstbeurteiler habe Beurteilungsgrundsätze verkannt. Wenn dieser ausführe, dass er die Anforderungen an den Soldaten heraufsetze, sobald dieser mehr Erfahrung auf dem Dienstposten habe, sei dies unzutreffend. Aus den Stellungnahmen der Beurteiler ergebe sich kein weiterer Vergleich zu anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe. Damit bleibe die Beurteilung auch unplausibel.
16
Das Gesamturteil ergebe sich nicht nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen. Die zusammenfassende Bewertung beschränke sich auf zweieinhalb Zeilen und nehme keinerlei Bezug auf die vergebenen Einzelnoten. Die vergebene Gesamtwertung könne nicht nachträglich plausibilisiert werden.
17
Zudem enthalte die Stellungnahme des Erstbeurteilers zahlreiche unzutreffende Angaben. Es habe nie Gespräche über die Leistungen des Antragstellers oder seine Position im Vergleich zu anderen Gruppenleitern gegeben. Dafür gebe es auch keine Dokumentation.
18
Es sei im Hinblick auf eine Befangenheit des Zweitbeurteilers bedenklich, dass das Beurteilungsgespräch sich ausschließlich um die Entscheidung zum Statuswechsel gedreht habe und tatsächliche dienstliche Leistungen nicht zur Sprache gekommen seien. Er, der Antragsteller, habe auch nach seiner Entscheidung mit unvermindertem Engagement seinen Dienst versehen.
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Der Antragsteller beantragt,
die dienstliche Beurteilung für den Antragsteller zum Stichtag 31. Januar 2023, den Beschwerdebescheid vom 20. November 2023 und den Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2024 aufzuheben und den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
20
Der Generalinspekteur der Bundeswehr beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
21
Er hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Das vergebene Gesamturteil sei schlüssig aus den vergebenen Einzelleistungsmerkmalen abgeleitet worden. Danach ergebe sich, dass die Leistungen des Antragstellers im Wesentlichen im Bereich „D“ gelegen hätten. Damit stimmten die ergänzende bzw. zusammenfassende Bewertung des Erstbeurteilers sowie die Begründung des Gesamturteils des Zweitbeurteilers überein.
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Durch die Binnendifferenzierung „-“ bringe der Beurteiler zum Ausdruck, dass der Antragsteller auch im Vergleich zu den übrigen mit „D“ beurteilten Soldatinnen und Soldaten gerade nicht zu den leistungsstarken Mitgliedern seiner Vergleichsgruppe gehöre. Dass dabei auch die Erfahrungen des Antragstellers auf dem Dienstposten und die damit an ihn individuell zu stellenden Anforderungen mit erwogen worden seien, sei nicht zu beanstanden.
23
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Der Antrag ist zulässig.
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Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er hat Anspruch auf eine Regelbeurteilung seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung (§ 27a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SG, § 2 Abs. 1 SLV), die im Einklang mit den Garantien für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung und dem jeweiligen Beurteilungssystem steht (vgl. Nr. 1202, 1203 AR A-1340/50 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 – 1 WB 48.07 – BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m. w. N. und vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31.17 – NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 23). Verstöße gegen diese Vorgaben macht er vielfach geltend.
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2. Der Antrag ist begründet.
27
a) Für die rechtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen sind grundsätzlich die Beurteilungsbestimmungen maßgeblich, die am Beurteilungsstichtag gegolten haben (BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – BVerwGE 153, 48 Rn. 40 und vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – BVerwGE 180, 292 Rn. 13). Daher sind die für den Beurteilungsstichtag 31. Januar 2023 maßgeblichen Fassungen der §§ 2 und 3 SLV und die hierzu ergangenen Allgemeinen Regelungen A-1340/50 „Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten“ (AR A-1340/50) anzuwenden. Dass diesen Vorschriften am Beurteilungsstichtag die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlte, schadet ausnahmsweise nicht. Denn diese Regelungen durften für eine Übergangszeit weiter angewendet werden, weil bei Aufhebung aller darauf gestützten Beurteilungen ein Zustand entstanden wäre, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als bei einer vorübergehenden weiteren Anwendung dieser Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 – BVerwGE 180, 116 Rn. 44 ff. m. w. N.).
28
b) Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 WB 43.12 – juris Rn. 38, vom 21. März 2019 – 1 WB 6.18 – juris Rn. 28 und vom 26. November 2020 – 1 WRB 2.19 – juris Rn. 24 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 WB 48.07 – BVerwGE 134, 59 Rn. 30 m. w. N.).
29
Davon ausgehend ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtswidrig.
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aa) Sie ist entgegen der Vorgabe in Nr. 401 AR A-1340/50 in sich widersprüchlich. Zwar ist das Gesamturteil nicht mathematisch aus den Bewertungen in der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbewertung ableitbar, muss sich jedoch gleichwohl schlüssig aus diesen ergeben (Nr. 905 Satz 3 AR A-1340/50). Das ist hier nicht der Fall.
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Der Antragsteller hat das Gesamturteil „D -“ erhalten. Nach Nr. 907 AR A-1340/50 ist der Wertungsbereich D definiert mit „Die Anforderungen werden von der Soldatin bzw. dem Soldaten in vollem Umfang erfüllt und teilweise übertroffen. Sie bzw. er erbringt mindestens anforderungsgerechte Leistungen und teilweise darüber hinaus.“ Die Binnendifferenzierung „-“ ordnet nach Nr. 909 AR A-1340/50 das Gesamturteil dem unteren Bereich innerhalb des Wertungsbereichs zu.
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Im Rahmen der Leistungsbeurteilung wurden drei Einzelmerkmale mit „erfüllt die Leistungserwartungen stets in vollem Umfang (Normalleistung)“, sechs Einzelmerkmale mit „erfüllt die Leistungserwartungen und übertrifft sie teilweise“ (was der Textform des Gesamturteils „D“ entspricht) und fünf Einzelmerkmale mit „übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend“. Angesichts dessen, dass elf von 14 Einzelbewertungen oberhalb der insoweit als Normalleistung definierten Notenstufe (nach Nr. 908 AR A-1340/50 wird die Normalleistung im Gesamturteil mit den Wertungsbereichen „D“ und „E“ abgebildet) liegen und fünf Einzelbewertungen oberhalb der rein sprachlichen Entsprechung zum Gesamturteil „D“, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, woraus sich eine Zuordnung zum unteren Bereich und damit eine Binnendifferenzierung „-“ ergeben sollte. Mit einer starken Vergleichsgruppe kann das nicht gerechtfertigt werden, weil die Bewertung der Einzelmerkmale ja gerade im Vergleich mit den anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe erfolgt sein muss. Auch die Eignungs- und Befähigungsbeurteilungen können das Gesamturteil nicht plausibel machen, da sie ebenfalls eher überdurchschnittlich sind.
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Die Begründung des Gesamturteils verhält sich zu dessen Zustandekommen nicht. Sie ist auch nicht nachträglich erläutert worden. Daher kann offen bleiben, ob dies möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – BVerwGE 161, 240 Rn. 48).
34
bb) Der Beurteilung liegt darüber hinaus kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde. Nach § 3 Abs. 2 SLV sind für die dienstliche Beurteilung Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen. Das ist vorliegend nicht erfolgt.
35
Der Antragsteller wurde vorliegend einer Vergleichsgruppe „A 12 mit Leitungsfunktion“ zugeordnet. Auf die Soldatinnen und Soldaten dieser Vergleichsgruppe war damit der gleiche Beurteilungsmaßstab anzuwenden (vgl. auch Nr. 915 AR A-1340/50). Der Erstbeurteiler hat jedoch in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren wiederholt angegeben, dass seine Leistungserwartungen an den Antragsteller aufgrund der gestiegenen Erfahrung ebenfalls gestiegen seien. So bewerte er eine identische Arbeitsleistung im ersten Jahr besser als im zweiten Jahr. Dem hat der Zweitbeurteiler nicht widersprochen, sondern in seiner Stellungnahme bei der Begründung des Leistungsbildes auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers Bezug genommen. Der Beurteilungsmaßstab verschiebt sich mit zunehmender Erfahrung jedoch nicht, weil die Bewertung der Leistungen am einheitlichen Maßstab der Vergleichsgruppe auszurichten ist. Eine Differenzierung nach der Erfahrung der Mitglieder der Vergleichsgruppe verbietet sich deshalb (im Ergebnis ebenso OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 6 B 764/24 – BeckRS 2025, 1724 Rn. 25 f. und OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 5 Bs 77/21 – BeckRS 2021, 28074 Rn. 17).
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cc) Beinhaltet eine Regelbeurteilung eine wesentliche Verschlechterung in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung, so ist dies individuell und bereits in der Regelbeurteilung zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 33 f.). Diese Maßstäbe gelten auch hier, obwohl die vorangegangene Beurteilung des Antragstellers unter der Überschrift „Sonderbeurteilung“ erstellt wurde. Es handelte sich nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung in seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 um eine Regelbeurteilung, die aus rein technischen Gründen als Sonderbeurteilung bzw. „Sonderbeurteilung anstelle planmäßiger Beurteilung“ bezeichnet wurde.
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An der demnach erforderlichen Begründung fehlt es hier vollständig. Weder die zusammenfassende Bewertung durch den Erstbeurteiler, noch die Begründung des Gesamturteils durch den Zweitbeurteiler verhalten sich zu der wesentlichen Verschlechterung von Leistungsbewertung und Gesamturteil. Ob dies nachgeholt werden kann (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – BVerwGE 157, 168 Rn. 48), kann dahinstehen, weil allein der abstrakte Verweis auf eine stärkere bzw. in ihrer Zusammensetzung veränderte Vergleichsgruppe einen Leistungsabfall wie im hier vorliegenden Fall nicht begründen kann.
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Hiernach kommt es auf die weiteren Rügen nicht mehr an, so dass deren Durchgreifen offen bleiben kann.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.
