Mietshaus

Arbeitslosengeld II – Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 (Urteil des BSG 7. Senat)

BSG 7. Senat, Urteil vom 02.12.2025, AZ B 7 AS 30/24 R, ECLI:DE:BSG:2025:021225UB7AS3024R0

§ 19 SGB 2, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2, § 20 Abs 1a SGB 2, § 21 Abs 6 SGB 2, § 22 SGB 2

Verfahrensgang

vorgehend SG Münster, 25. November 2022, Az: S 11 AS 90/22, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Dezember 2023, Az: L 12 AS 1814/22, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über höheres Alg II für Januar bis Dezember 2022, insbesondere darüber, ob die Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 verfassungsgemäß ist und Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv von 100 Euro monatlich anzuerkennen sind.

2

Der alleinstehende, 1966 geborene Kläger wohnte mit seinen Eltern in deren Eigenheim. Seit 2005 erhielt er (mit Unterbrechungen) vom beklagten Jobcenter – eine vom Kreis B zur Durchführung der Aufgaben des SGB II herangezogene Gemeinde – Alg II.

3

Mit Schreiben vom 28.11.2021 beantragte er die Gewährung eines pandemiebedingten Mehrbedarfs für Masken und Desinfektionsmittel. Sodann stellte er einen Fortzahlungsantrag (vom 29.11.2022) für das Jahr 2022. Diesem fügte er eine Bescheinigung seiner Eltern bei, die darin bestätigten, dass eine „Vereinbarung gem. § 550 BGB“ bestehe, wonach der Kläger 1/3 der entstehenden Heiz- und Nebenkosten und insofern für das Jahr 2022 Abschläge von 100 Euro monatlich zu zahlen habe. Die Kosten seien seit 2017 gestundet, weil der Beklagte sie nicht rechtzeitig bewilligt habe. Der Beklagte bewilligte Alg II für Januar bis Dezember 2022 iHv 449 Euro monatlich
(Bescheid vom 8.12.2021; Widerspruchsbescheid vom 8.3.2022). Den Antrag auf Bewilligung eines pandemiebedingten Mehrbedarfs lehnte er ab
(Bescheid vom 4.1.2022; Widerspruchsbescheid vom 9.3.2022).

4

Der Kläger hat Klage gegen den Bescheid vom 8.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2022 sowie gegen den Bescheid vom 4.1.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.3.2022 erhoben und die Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 100 Euro, Mehrkosten für Masken und Desinfektionsmittel sowie eine inflationsbedingte Anpassung des Regelbedarfs geltend gemacht.

5

Die Klage gegen den Bescheid vom 4.1.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.3.2022 hat das SG abgetrennt. Dieses Verfahren hat der Kläger (am 14.3.2024) für erledigt erklärt.

6

Das SG hat die Klage abgewiesen
(Gerichtsbescheid vom 25.11.2022), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen
(Urteil vom 13.12.2023). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen höheren als den gesetzlich vorgesehenen Regelbedarf. Dieser sei für 2022 nicht verfassungswidrig zu niedrig. Der Gesetzgeber sei seiner Pflicht zur zeitnahen Reaktion auf die hohe Inflationsrate durch eine Einmalzahlung iHv 200 Euro für Juli 2022 und eine deutliche Erhöhung des Regelbedarfs zum 1.1.2023 nachgekommen. Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II seien nicht gegeben. Auch ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehe nicht, weil entsprechende Kosten nicht nachgewiesen seien. Es lasse sich weder ermitteln, ob der geltend gemachte Betrag von 100 Euro monatlich etwa 1/3 der tatsächlich angefallenen Nebenkosten entspreche noch, ob der Kläger sich einer ernsthaften Forderung ausgesetzt gesehen habe.

7

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er habe Anspruch auf höhere Regelleistungen. Es ergebe sich angesichts der Preisentwicklung eine Unterdeckung im Jahr 2022 von insgesamt 574,96 Euro. Der Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung, angesichts der erheblichen Preissteigerungen den Regelbedarf für 2022 anzupassen, nicht nachgekommen. Zudem verstoße § 73 SGB II gegen den Gleichheitssatz. Der Ausgangsbescheid enthalte schließlich keine Regelung bezogen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung; vielmehr deute der Widerspruchsbescheid darauf hin, dass eine Versagung nach § 66 SGB I erfolgt sei. Ihm stünden monatlich 100 Euro als Leistung für Unterkunft und Heizung zu, weil er in dieser Höhe zu Abschlagszahlungen an seine Eltern verpflichtet sei.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2023 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 25. November 2022 aufzuheben, den Bescheid vom 8. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2022 und den Bescheid vom 4. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2022 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, höheres Alg II unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs, von Mehrbedarfen für durch die Corona-Pandemie bedingte Aufwendungen sowie von 100 Euro monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Einem Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung stehe bereits entgegen, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Betriebskosten nach § 560 BGB eine vorhergehende Abrechnung voraussetze, an der es hier fehle. Zudem sei die angebliche Zahlungsverpflichtung zumindest seit 2017 dauerhaft gestundet. Die Regelbedarfe seien verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe neben anderen, außerhalb des SGB II geschaffenen Entlastungspaketen, zur Abmilderung der Preissteigerungen ua § 73 SGB II eingeführt und die Festlegung der Regelbedarfe ab 1.1.2023 auf eine neue Grundlage gestellt.

11

Der Senat hat in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen B 7 AS 20/24 R Auskünfte des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in den Jahren 2021 und 2022 eingeholt und diese in das streitbefangene Verfahren eingeführt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet
(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg II für die Zeit von Januar bis Dezember 2022.

13

1. Streitgegenstand ist ein Anspruch auf höheres Alg II für Januar bis Dezember 2022, als durch die verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 8.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2022 und den Bescheid vom 4.1.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.3.2022 anerkannt. Erfasst sind neben dem Regelbedarf auch Mehrbedarfe sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(§ 19 Abs 1 Satz 3 SGB II). Die Abtrennung der Klage gegen die Bescheide über die Ablehnung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II durch das SG hatte, wie auch das LSG zutreffend ausgeführt hat, keinen Einfluss auf den Streitgegenstand des Verfahrens. Denn im Gegensatz zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung
(vgl BSG vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff) bilden Mehrbedarfe keinen vom Regelbedarf abtrennbaren Streitgegenstand
(siehe zuletzt BSG vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R – juris RdNr 14 mwN, für BSGE und SozR vorgesehen). Der Sache nach enthält der Bescheid vom 4.1.2022 die Ablehnung einer Änderung des Bescheids vom 8.12.2021 und höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen
(vgl BSG vom 12.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 11; BSG vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R – juris RdNr 18, für BSGE und SozR vorgesehen).

14

Entgegen der Auffassung der Revision beinhaltet der Bescheid vom 8.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2022 nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts
(§ 133 BGB) eine inhaltliche Entscheidung über Leistungen für Unterkunft und Heizung in Form ihrer Ablehnung; es handelt sich nicht um eine (bloße) Versagung der Leistung insoweit
(§ 66 SGB I). Im Verfügungssatz des Bescheids wird zwar ohne weitere Erläuterung Alg II iHv „449,00 €“ bewilligt. In dem Berechnungsbogen, der Bestandteil des Bescheids ist, ist aber dargelegt, dass es sich hierbei um den Regelbedarf handelt und Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv „0,00 €“ anerkannt werden.

15

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen der Bescheid vom 27.6.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.7.2022 über die Einmalzahlung von 200 Euro nach § 73 SGB II. Diese Leistung ist kein Teil des Alg II
(für § 70 SGB II BSG vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R – juris RdNr 16, für BSGE und SozR vorgesehen).

16

2. Im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage
(§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, Abs 4 SGG), gerichtet gegen die vom Landkreis zur Durchführung der Aufgaben des SGB II herangezogene Gemeinde R
(vgl dazu und zum Landesrecht nur BSG vom 28.10.2014 – B 14 AS 65/13 R – BSGE 117, 186 = SozR 4-4200 § 7 Nr 39, RdNr 9).

17

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg II nach §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II
(idF, die das SGB II zu Beginn des streitigen Zeitraums zuletzt erhalten hat durch das Teilhabestärkungsgesetz vom 2.6.2021, BGBl I 1387; Geltungszeitraumprinzip). Der Bescheid des Beklagten vom 8.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2022 und der Bescheid vom 4.1.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.3.2022 sind rechtmäßig.

18

Der Kläger erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und unterliegt keinem Ausschlusstatbestand. Er hat für das Jahr 2022 keinen Anspruch auf höheres Alg II als in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden anerkannt.

19

Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gehört
(§ 20 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Er wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden
(§ 20 Abs 1 Satz 3 und 4 SGB II).

20

Nach § 20 Abs 1a Satz 1 SGB II wird der Regelbedarf entweder in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufen entsprechend § 28 SGB XII
(idF des Gesetzes vom 22.12.2016, BGBl I 3159) iVm dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) oder nach § 28a SGB XII
(idF des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl I 453) und § 40 SGB XII
(idF des Gesetzes vom 29.4.2019, BGBl I 530) iVm der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) anerkannt. In den Jahren, in denen – wie für das Jahr 2022 – keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, ist daher auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der RBSFV nach § 28a und § 40 SGB XII ergibt
(§ 20 Abs 1a Satz 3 SGB II). Gemäß § 40 SGB XII iVm § 2 RBSFV 2022
(Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 – Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 – RBSFV 2022 – vom 13.10.2021, BGBl I 4674) beläuft sich der für den alleinstehenden Kläger maßgebliche Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1
(§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II) ab 1.1.2022 auf 449 Euro.

21

4. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit der § 20 Abs 1a SGB II, §§ 28, 28a SGB XII und des RBEG 2021 iVm der RBSFV 2022 mit dem Grundgesetz einzuholen.

22

Der erkennende Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 in verfassungswidriger Weise zu niedrig ist. Ein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG liegt nicht vor. Andere Grundrechte als Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen
(BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua- BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 145; BVerfG vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 – BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 43; BVerfG vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – BVerfGE 163, 254 RdNr 63).

23

a) Das Grundgesetz garantiert mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG (Sozialstaatsgebot) ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat
(BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua – BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 133; BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 ua – BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 88, juris RdNr 62; BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 74; BVerfG vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 – BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 36; BVerfG vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16 – BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31a Nr 3, RdNr 118; BVerfG vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – BVerfGE 163, 254 RdNr 54). Verfassungsrechtlich entscheidend ist, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird
(BVerfG vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – BVerfGE 163, 254 RdNr 53). Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich (nur) auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz sowie eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
(BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua – BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 135; BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 ua – BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 90, juris RdNr 64; BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 75; BVerfG vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 – BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 37).

24

Bei der Ausgestaltung dieses Anspruchs hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums den notwendigen Bedarf wertend einzuschätzen, die Bedarfe zeit- und realitätsgerecht zu erfassen sowie Art und Höhe der Leistungen zu bestimmen
(BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 ua – BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93, juris RdNr 67; BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 76; BVerfG vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 – BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 38). Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und der Berechnung der Leistungen zu wählen
(BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua – BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 139; BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 78). Das Grundgesetz verpflichtet ihn dabei nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen
(BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77; BVerfG vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16 – BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31a Nr 3, RdNr 122; BVerfG vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – BVerfGE 163, 254 RdNr 57).

25

Die so bestimmten Leistungen müssen jedoch tragfähig begründbar sein. Hierbei beziehen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse; den Gesetzgeber treffen daher keine spezifischen (Begründungs-)Pflichten im Verfahren
(BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 ua – BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 95 f, juris RdNr 69 f; BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 76 f; vgl BVerfG vom 19.7.2024 – 1 BvL 2/23 – juris RdNr 47). Das gefundene Ergebnis ist allerdings fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht
(BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua – BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 140; BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 ua – BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 98, juris RdNr 72; vgl BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 79).

26

Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung der so bestimmten Regelbedarfe nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung der existenznotwendigen Bedarfe durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt
(BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 85). Er hat daher Vorkehrungen zu treffen und auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zeitnah zu reagieren
(dazu 4a dd), um die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen
(vgl BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua – BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 140; vgl BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 ua – BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 98, juris RdNr 72). Dies gilt insbesondere bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf er nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten
(BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 144).

27

Angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums kann eine (verfassungs)gerichtliche Kontrolle nur dahingehend erfolgen, ob im Jahr 2022 die Untergrenze des menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird und die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist
(BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 80).

28

Da das Grundgesetz selbst jedoch keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in einem ersten Schritt auf die Prüfung, ob die Leistungen evident unzureichend sind
(BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua – BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 141; BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 ua – BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 104, juris RdNr 78), dh ob offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das als physisch, sozial und kulturell menschenwürdig anzusehen ist
(BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 81; BVerfG vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 – BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 41; BVerfG vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – BVerfGE 163, 254 RdNr 58; dazu 4b aa).

29

Jenseits dieser Evidenzkontrolle erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen bzw nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründbar sind
(BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 82, 83; BVerfG vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 – BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 42; BVerfG vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – BVerfGE 163, 254 RdNr 59). Diese formelle Prüfung ersetzt die nicht mögliche materielle Kontrolle des Umfangs des Anspruchs
(Kirchhof, NZS 2015, 1, 5; vgl bereits Meßling in Grundrechte und Solidarität, Festschrift für Jäger, 2011, S 787, 815). Art und Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich die Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens im Rahmen des Vertretbaren bewegen. Die Leistungen müssen also entweder insgesamt so bemessen sein, dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich angespart werden oder es muss ein Anspruch auf den anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen
(BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 84).

30

b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Leistungen sind nicht evident unzureichend
(dazu aa). Die Ermittlung des Regelbedarfs zum 1.1.2021
(dazu bb) und dessen Fortschreibung zum 1.1.2022
(dazu cc) sind tragfähig begründbar. Der Gesetzgeber ist auch seiner Pflicht, Vorkehrungen zu treffen und auf erhebliche Preissteigerungen zeitnah zu reagieren, nachgekommen
(dazu dd).

31

aa) Die Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 iHv 449 Euro monatlich sind nicht evident unzureichend.

32

Anhaltspunkte für eine evidente Unterdeckung durch die zum 1.1.2022 fortgeschriebene Höhe der Regelbedarfe sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich
(zur fehlenden Bedeutung alternativer Berechnungsmethoden siehe 4b bb).

33

Der Senat vermochte nicht festzustellen, dass wegen der regelbedarfsrelevanten Preissteigerungen die Leistungen in ihrer Gesamtsumme offensichtlich nicht sicherstellen konnten, Hilfebedürftigen in Deutschland im Jahr 2022 ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Eine evidente Unterdeckung des Existenzminimums durch diese ist nicht erkennbar.

34

Eine solche Unterdeckung kann sich sowohl aus hohen Preissteigerungen innerhalb kurzer Zeit als auch aus über längere Zeit reichenden Veränderungen mit ständigem Preisanstieg
(vgl BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 88 unter Bezugnahme auf BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 ua – BVerfGE 132, 144 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 106 ff, juris RdNr 80 ff; kritisch zur Unschärfe der Evidenzkontrolle Lenze in Masuch/Spellbrink/Becker/Leibfried, Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats, Bundessozialgericht und Sozialstaatsforschung, 2015, Band 2, S 410, 426 f und Rixen, Soziale Sicherheit 2015, 135, 138 f) ergeben. Sie kann nach der Rechtsprechung des BVerfG bei einem Anstieg der regelbedarfsrelevanten Preise (ohne entsprechenden Ausgleich des Kaufkraftverlusts) um 30 % über einen Zeitraum von knapp 20 Jahren anzunehmen sein, wenn die Höhe der Geldleistungen über diesen Zeitraum (trotzdem) nicht verändert wird
(vgl dazu BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 ua – BVerfGE 132, 144 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 106 ff, juris RdNr 80) und ist bei einem Anstieg von lediglich 10 % zu verneinen
(vgl BVerfG vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – BVerfGE 163, 254 RdNr 68). Eine evidente Unterdeckung ist hier nicht anzunehmen.

35

Die Revision trägt insofern vor, dass die Inflation zu einer evident unzureichenden Leistung geführt habe. Der Regelbedarf hätte im Jahr 2022 insgesamt 574,96 Euro höher ausfallen müssen. Auch in der Literatur wird die Steigerung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes von Dezember 2020 bis Dezember 2022 mit 17,71 % angegeben und die Summe der inflationsbedingten Verluste für das Jahr 2022 – ohne Berücksichtigung von Gegenmaßnahmen – auf 575 Euro beziffert
(I. Becker, Aktualisierung der Studie Becker, Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, 22.3.2023, S 2; Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 9).

36

Diese Berechnungen werden zwar durch die vom BMAS veröffentlichten Indexwerte
(https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sozialhilfe/entwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025) im Wesentlichen bestätigt. Von Januar 2021 bis Januar 2022 stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise um 3,7 %. Im Jahr 2022 veränderten sich (nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes) die regelbedarfsrelevanten Preise im Vergleich zum Vormonat im Januar um +1,0 %, im Februar um +0,7 %, im März um +1,1 %, im April um +1,9 %, im Mai um +1,0 %, im Juni um -0,8 %, im Juli um +0,2 %, im August um +0,9 % im September um +3,0 %, im Oktober um +1,4 %, im November um +0,7 % und im Dezember um +0,7 %. Von Januar bis Dezember 2022 stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise damit um 11,8 %.

37

Ein solcher Kaufkraftverlust vermag jedoch noch keine evident unzureichende Leistung zu begründen. Denn es ist (jedenfalls) bei der Prüfung einer evidenten Unterdeckung nicht allein auf die Regelbedarfssätze abzustellen. Vielmehr sind auch sonstige Leistungen, wie zB (pandemiebedingte) Entlastungspakete, in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen
(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 73 RdNr 14, Stand April 2025; ähnlich Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 7: Einmalzahlungen im Sozial- und Steuerrecht sind miteinzubeziehen), insbesondere die Einmalzahlungen im Mai 2021 iHv 150 Euro
(§ 70 SGB II) und im Juli 2022 von 200 Euro
(§ 73 SGB II). Diese führen zu einem gewissen Ausgleich des Kaufkraftverlusts
(im Einzelnen dazu unter II 4b dd <2b>).

38

bb) Die Bestimmungen für die Ermittlung der Höhe der Regelbedarfsleistungen nach § 20 Abs 1a SGB II iVm § 28 SGB XII und dem RBEG 2021 sind auch im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG begründbar. Sie genügen den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat von seinem Gestaltungsspielraum verfassungsgemäß Gebrauch gemacht.

39

Obwohl das Jahr 2021 nicht streitgegenständlich ist, erweist sich diese Prüfung als notwendig, weil eine Verfassungswidrigkeit der Normen zur Regelbedarfsermittlung 2021 auch auf die (gesetzlichen) Regelungen für die Fortschreibung 2022 durchschlagen würde.

40

Nach § 20 Abs 1a Satz 1 und 3 SGB II wird der Regelbedarf in den Jahren, in denen eine Neuermittlung erfolgt, in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufen entsprechend § 28 SGB XII iVm dem RBEG anerkannt. Die Ermittlung des Regelbedarfs
(§ 27a SGB XII) erfolgt auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt etwa alle fünf Jahre durchgeführten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), § 28 Abs 1 SGB XII. Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für „bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen“ nimmt das Statistische Bundesamt im Auftrag des BMAS entsprechend § 28 Abs 1 bis 3 SGB XII Sonderauswertungen der EVS zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben vor
(§ 1 RBEG). Dabei werden nur Ausgaben bestimmter unterer Einkommensgruppen als Referenzhaushalte berücksichtigt
(§ 28 Abs 2 und 3 SGB XII, § 4 RBEG 2021). Von den so ermittelten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind nur diejenigen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, die zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten
(§ 28 Abs 4 Satz 1 SGB XII). Bestimmte Positionen in den Verbrauchsabteilungen der EVS werden gemäß § 28 Abs 4 SGB XII aus der Berechnung des Regelbedarfs herausgenommen oder nur anteilig berücksichtigt, weil sie entweder nicht zur Existenzsicherung notwendig sind
(Satz 1), durch Leistungsansprüche anderweitig abgedeckt sind
(Satz 2 Nr 1) oder wegen bundesweiter Vergünstigungen nicht anfallen
(Satz 2 Nr 2)(siehe zu den jeweiligen Positionen den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 28.8.2020, BR-Drucks 486/20 S 18 ff). Grundlage des RBEG 2021 ist die EVS 2018. Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte betrug danach 434,96 Euro
(§ 5 Abs 2 RBEG 2021). Dieser Betrag wurde zum 1.1.2021 auf 446 Euro fortgeschrieben
(§ 8 Nr 1 RBEG 2021).

41

Die jeweiligen Regelungen in § 28 SGB XII und dem RBEG 2021 entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, die das BVerfG als verfassungsgemäß angesehen hatte
(BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 89 ff, mit der Erstreckung der Entscheidung über die Ermittlung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch auf deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen RdNr 149).

42

Der Maßgabe des BVerfG, einer Gefahr der Unterdeckung existenzieller Bedarfe entweder durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse neben dem Regelbedarf oder durch Sicherstellung eines finanziellen Spielraums für einen internen Ausgleich zu begegnen
(BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvR 1/09 ua – BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 204 ff, 220), ist der Gesetzgeber insbesondere dadurch nachgekommen, dass er zusätzlich zur Darlehensgewährung für den Fall eines vom Regelbedarf umfassten, im Einzelfall nicht gedeckten und unabweisbaren (einmaligen) Bedarfs gemäß § 24 Abs 1 SGB II die Härtefallregelung des § 21 Abs 6 SGB II geändert hat. Durch Art 4 Nr 3 Buchst c des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 9.12.2020
(BGBl I 2855) ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 SGB II dahingehend erweitert worden, dass nicht nur laufende, sondern auch einmalige, im Einzelfall unabweisbare, besondere Bedarfe einen Anspruch auf einen Zuschuss begründen können. Durch diese Erweiterung sollte der Forderung des BVerfG auf Schaffung eines Leistungsanspruchs bei unabweisbaren besonderen (atypischen) Bedarfen auch für einmalige Bedarfslagen Rechnung getragen werden
(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 4.11.2020, BT-Drucks 19/24034 S 35).

43

Im Unterschied zum RBEG 2011 (und zum RBEG 2017) wurden im RBEG 2021 zudem in der Abteilung 8 bei den Sonderauswertungen der EVS 2018 die Verbrauchsausgaben für Kommunikationsleistungen vollständig als regelbedarfsrelevant anerkannt
(BT-Drucks 19/22750 S 29; BR-Drucks 486/20 S 8, 26: 33,45 Euro).

44

Für die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe 2022 sind alternative Berechnungsmethoden
(siehe dazu den Überblick von Schüssler, Sozialer Fortschritt 2022, 97; I. Becker/Held, Regelbedarfsbemessung – Eine Alternative zum Gesetzlichen Verfahren, September 2021, S 38, Herausgeber: Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung eV, Berlin; Aust, Kurzexpertise der Paritätischen Forschungsstelle vom 19.1.2022, Regelbedarfsermittlung 2022: Fortschreibung der Paritätischen Regelbedarfsforderung, https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/hartz-iv-regelsatz-um-mehr-als-50-prozent-zu-niedrig-paritaetischer-fordert-anhebung-der-grundsicherung, Pressemitteilung vom 20.1.2022) hingegen ohne Belang. Es handelt sich hierbei jeweils um Berechnungsmethoden, die nicht die vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gewählte und verfassungsrechtlich als solche unbeanstandete Systematik nach § 28 SGB XII iVm dem RBEG zugrunde legen, sondern diese modifizieren.

45

cc) Die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für Jahre, in denen keine Neuermittlung erfolgt
(§ 28a SGB XII), weichen nicht in unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode ab
(siehe bereits BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 136 ff). Der Gesetzgeber ist zudem seiner Pflicht, auf relevante Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, nachgekommen.

46

Für Jahre, für die keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1.1. mit der sich nach § 28a Abs 2 SGB XII ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben
(§ 28a Abs 1 Satz 1 SGB XII). Dies erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex), § 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1.7. des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30.6. des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt
(§ 28a Abs 2 Satz 2 SGB XII). Das BMAS beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung beider Veränderungsraten
(§ 28a Abs 3 SGB XII). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt
(§ 28a Abs 2 Satz 3 SGB XII). Das BMAS hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung (RBSFV) mit Zustimmung des Bundesrates den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen maßgeblichen Prozentsatz zu bestimmen und in der Anlage zu § 28 die sich durch diese Fortschreibung ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen
(§ 40 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB XII). Die Veränderungsrate des Mischindexes betrug gemäß § 1 RBSFV 2022 zum 1.1.2022 0,76 %
(regelbedarfsrelevanter Preisindex 0,132 %, Veränderungsrate Nettolöhne und -gehälter 2,31 %, siehe Begründung zur RBSFV 2022 vom 16.9.2021, BR-Drucks 719/21 S 8). Der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 wurde zum 1.1.2022 um 3 Euro von 446 Euro auf 449 Euro erhöht
(§ 2 RBSFV 2022).

47

(1) Es ist insbesondere von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Zeitraum, der für die Fortschreibung der Regelbedarfe maßgebend ist, am 30.6. des Vorjahres endet und daher die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12. des Vorjahres nicht berücksichtigt wird
(§ 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII). Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur zwar eingewandt, eine in diesem Zeitraum plötzlich „anziehende“ Inflation könne so nicht mehr bei der Regelbedarfsfortschreibung berücksichtigt werden; zudem handele es sich bei den bis zum 30.6. des Vorjahres reichenden Daten nicht um die aktuellsten verfügbaren Daten
(siehe zB Lenze, info also 2025, 51, 52: Schwachstelle der alten Formel; dieselbe, ArchSozArb 2025, 28, 30: „toter Winkel“; ähnlich I. Becker, Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, 25.11.2022, S 3).

48

Das BVerfG hat indes auch diese „Verzögerung von sechs Monaten“ für verfassungsrechtlich vertretbar angesehen, weil sie sich aus der erforderlichen Zeit für die Ermittlung der Veränderungsrate einschließlich des für die Fortschreibung erforderlichen Verordnungsverfahrens nach § 40 SGB XII erkläre und die Fortschreibung im Folgejahr die Preisentwicklung in dem ausgeblendeten Zeitraum nachhole
(BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 139).

49

Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat. Das Statistische Bundesamt liefert dem BMAS die Berechnungen für den regelbedarfsrelevanten Preisindex je Monat jeweils bis zum 20. Tag des Folgemonats
(§ 2 Abs 3 Satz 1 Nr 1a der Verwaltungsvereinbarung „Mischindexdaten ab 2021“ zwischen dem BMAS und dem Statistischen Bundesamt vom 6.5.2021). Mit diesen Zahlen ist das BMAS in der Lage, außergewöhnliche Preisentwicklungen und deren Auswirkungen auf das regelbedarfsrelevante Preisniveau unterjährig zu beobachten
(siehe Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17.10.2016, BT-Drucks 18/9984 S 26) und ggf zu reagieren.

50

Denkbar wäre es vor diesem Hintergrund zwar auch, Zeiträume nach dem 30.6. des jeweils maßgeblichen Jahres für die Ermittlung der Veränderungsrate zu berücksichtigen. Gleichwohl ist es vertretbar, dass der Gesetzgeber Daten lediglich bis zum 30.6. des Vorjahres für die Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1.1. heranzieht. Denn die in den Mischindex ebenfalls einfließende Entwicklung der Löhne und Gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer liefert das Statistische Bundesamt dem BMAS erst zwei Monate nach Quartalsende bzw Ende des jeweiligen Zeitraums
(§ 2 Abs 3 Satz 1 Nr 2 der Verwaltungsvereinbarung „Mischindexdaten ab 2021“ zwischen dem BMAS und dem Statistischen Bundesamt vom 6.5.2021). Die nach § 40 Satz 4 SGB XII vorgesehene Frist des 31.10. der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII maßgeblichen Prozentsätze trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass die Träger hinreichend Zeit benötigen, die notwendigen Anpassungen der Bewilligungsbescheide vorzunehmen
(Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17.10.2016, BT-Drucks 18/9984 S 92). Schließlich erfordert die Fortschreibung nach § 28a SGB XII gemäß § 40 Satz 1 SGB XII das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und die Zustimmung des Bundesrates und damit einen gewissen zeitlichen Vorlauf vor der Bekanntmachung der Rechtsverordnung.

51

(2) Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Folgen, die sich daraus ergeben, dass die EVS nur alle fünf Jahre durchgeführt wird und bis zum Vorliegen der Ergebnisse noch einmal ca zwei Jahre vergehen können. Weil Fortschreibungen nach § 28a SGB XII strukturelle Verschiebungen bei den regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben nicht berücksichtigen, kann es deshalb zwar zu (starken) Abweichungen der Ergebnisse der Fortschreibung gegenüber den erst nachträglich verfügbaren Ergebnissen der EVS bzw den daraus im Rahmen der Sonderauswertung abgeleiteten Daten für diesen Zeitraum kommen
(kritisch dazu I. Becker, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 137 und Lenze, info also 2023, 51, 54). Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehalten, in kürzeren, zB jährlichen, Abständen eine neue EVS in Auftrag zu geben, um stets Kenntnis über das aktuelle Verbrauchsverhalten der Referenzhaushalte zu erlangen. Denn das Grundgesetz verpflichtet ihn nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; die Festlegung der relevanten Faktoren ist Aufgabe des Gesetzgebers im Rahmen des politischen Aushandlungsprozesses
(vgl BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77; vgl auch BVerfG vom 23.9.2024 – 1 BvL 9/21 – NZS 2025, 21 = juris RdNr 49). In der Literatur wird zwar im Hinblick auf den einheitlichen Fortschreibungsmechanismus vorgebracht, dass sich in dem Zeitraum seit der Erhebung der EVS 2018 einzelne Waren und Dienstleistungen außergewöhnlich verteuert haben können. So sei der Strompreis stark gestiegen
(vgl Lenze, info also 2023, 51, 54). Dies sei in der Fortschreibung für das Jahr 2022 nicht angemessen abgebildet worden. Abgesehen davon, dass das BVerfG den gesetzlich festgelegten Fortschreibungsmechanismus nicht beanstandet hat, ist dies der Systematik einer einheitlichen Veränderungsrate immanent. Zudem kann gerade bei Stromnachforderungen jedenfalls durch die Anwendung der Darlehensregelung des § 24 Abs 1 SGB II eine Gefährdung des Existenzminimums vermieden werden.

52

dd) Der Gesetzgeber ist seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nachgekommen, auf erhebliche Preissteigerungen zeitnah zu reagieren.

53

Wie dargelegt kommt der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnung und Fortschreibung berücksichtigt; auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie Preissteigerungen muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist
(BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 85). Insoweit kommt dem Gesetzgeber ebenfalls eine Einschätzungsprärogative zu. Diese erfasst im Grundsatz auch das „Ob“ des Einschreitens; er kann aber zu einer Reaktion verpflichtet sein, wenn neue Erkenntnisse frühere Annahmen widerlegen
(vgl Spitzlei, VSSAR 2022, 391, 396). Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Spielraum, wenn er absehbaren Preissteigerungen oder sonstigen äußeren Umständen nicht Rechnung trägt und das Existenzminimum dadurch nicht mehr gesichert ist
(Spitzlei, VSSAR 2022, 391, 403 unter Bezugnahme auf BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 ua – BVerfGE 132, 134, 166 ff). Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann also verfassungswidrig werden. Der Gesetzgeber muss alsdann nachbessern, sofern Änderungen einer zunächst verfassungskonform getroffenen Regelung erforderlich sind, um diese unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts veränderter Erkenntnislage mit der Verfassung in Einklang zu halten
(so auch BVerfG vom 22.11.2016 – 1 BvL 6/14 ua – BVerfGE 143, 216 RdNr 71 – Telekommunikationsgesetz Entgeltregulierung; vgl auch BVerfG vom 26.3.2025 – 2 BvR 1505/20 – NJW 2025, 1713 –; Solidaritätszuschlag 2020/2021).

54

Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen, muss der Gesetzgeber zudem zeitnah reagieren; ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf er deshalb nicht auf die reguläre Fortschreibung warten
(BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 144), sondern muss noch im laufenden Jahr, dh „unterjährig“, nachbessern.

55

Von diesen Maßstäben ausgehend bestand eine Reaktionspflicht des Gesetzgebers auf die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zwar noch nicht im Jahr 2021
(dazu 1), aber im Jahr 2022. Der Gesetzgeber ist ihr durch die Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022
(dazu 2) und die Änderung des Fortschreibungsmechanismus zum 1.1.2023
(dazu 3) nachgekommen.

56

(1) Der Gesetzgeber war nicht gehalten, auf die im Jahre 2021 einsetzende Inflation noch in diesem Jahr vorausschauend für das Jahr 2022 zu reagieren.

57

Denn die Höhe der Inflation und (damit auch) der Anstieg der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen im Laufe des Jahres 2022 war im Jahr 2021 nicht hinreichend absehbar. Die Veränderungen der Indexwerte der regelbedarfsrelevanten Preise zum Vorjahresmonat für das Jahr 2021 betrugen im Januar 0,7 %, im Februar 0,7 %, im März 0,6 %, im April 0,4 %, im Mai 0,4 %, und im Juni 0,8 %; eine deutliche Erhöhung ist erst in der zweiten Jahreshälfte 2021 eingetreten. Im Juli betrugen sie 3,1 %, im August 3,2 %, im September 3,4 %, im Oktober 3,3 %, im November 3,5 % und im Dezember 4,3 %
(https://bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sozialhilfe/entwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025; vgl die davon leicht abweichenden Werte in der Antwort der Bundesregierung vom 3.8.2022, BT-Drucks 20/2992 S 58/59). Damit bewegte sich die Preisentwicklung bis zum letzten Monat, der nach § 28a Abs 2 SGB XII bei der Fortschreibung zu berücksichtigen war (Juni 2021), in einem sehr niedrigen Bereich. Der anschließende Anstieg der Veränderungsrate musste den Gesetzgeber nicht zwingend veranlassen, vom Fortschreibungsmechanismus zum 1.1.2022 abzuweichen
(aA offenbar Lenze, info also 2024, 51, 53, wonach der Gesetzgeber schon im Herbst 2021 habe reagieren müssen; dieselbe, Soziale Sicherheit 2021, 409; dieselbe, Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII zum 1.1.2022, 30.9.2021, S 10, https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/Armut_abschaffen/doc/Kurzgutachten_Lenze_09.2021.pdf, zuletzt aufgerufen am 28.11.2025). Er durfte vielmehr im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative die weitere Entwicklung der Preise abwarten.

58

(2) Der Gesetzgeber ist seiner Pflicht zur Reaktion auf die bis Mitte 2022 weiter gestiegenen Preise
(dazu a) durch die Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022 nachgekommen
(dazu b).

59

(a) Er war gehalten, unterjährig, dh während des Jahres 2022, auf die bis Mitte 2022 gestiegenen Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen zu reagieren. Zwischen der tatsächlichen und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1.1.2022 berücksichtigten Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise ergab sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz angesichts einer insbesondere durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine hervorgerufenen, unvermittelt auftretenden, extremen Preissteigerung. Durch diese wäre ohne gesetzgeberische Maßnahmen eine existenzgefährdende Unterdeckung nicht auszuschließen gewesen.

60

(aa) Maßgeblich für die Frage der Preissteigerung ist nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex, sondern der regelbedarfsrelevante Preisindex. Der Verbraucherpreisindex misst monatlich die durchschnittliche Preisentwicklung (Teuerungs- oder Inflationsrate) aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen. Das Statistische Bundesamt verwendet zu seiner Berechnung einen Warenkorb, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Güter und Dienstleistungen repräsentiert. Mit welchen Gewichten diese Güterarten in den Gesamtindex einfließen, ist in einem Wägungsschema festgehalten. Der regelbedarfsrelevante Preisindex enthält hingegen nur die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen nach § 28 Abs 3 und 4 SGB XII, die zudem anders gewichtet sind als im allgemeinen Verbraucherpreisindex. Die Entwicklung beider Indizes kann sich mithin deutlich voneinander unterscheiden. Die erheblichen Preissteigerungen insbesondere bei Gas und Öl zum Beheizen der Wohnung sind für den regelbedarfsrelevanten Preisindex ohne Belang, anders als beim Verbraucherpreisindex. Denn im regelbedarfsrelevanten Preisindex sind Kosten der Heizung nicht enthalten. Diese werden schon nicht vom Regelbedarf erfasst und werden im Übrigen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, wenn sie angemessen sind
(§ 22 Abs 1 SGB II).

61

(bb) Zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung im Jahr 2022 und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1.1.2022 berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz
(offengelassen von LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2022 – L 3 AS 1169/22 – ZFSH/SGB 2022, 710, 712 = juris RdNr 27). Der monatliche Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise stieg von 103,32 im Dezember 2021 auf 109,29 im Mai 2022, dh um 5,78 %
(https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sozialhilfe/entwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025). Die Preissteigerungen waren auch unvermittelt und extrem. Davon ist der Gesetzgeber mit der gesetzlich vorgesehenen Fortschreibung für die Regelbedarfsstufe 1 iHv 446 Euro
(§ 7 RBEG 2021) zum 1.1.2022 für das (gesamte) Jahr 2022 um 0,76 % auf 449 Euro
(§ 1 RBSFV 2022) erkennbar nicht ausgegangen.

62

(cc) Eine durch diese Preissteigerungen bedingte existenzgefährdende Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums war nicht auszuschließen
(aA Benedix in Meßling/Voelzke, Festschrift für Schlegel, 2024, S 777, 784). Denn für Leistungsbeziehende, denen für die Lebensführung lediglich der Regelbedarf nach § 20 Abs 2 SGB II zur Verfügung steht, ist auch das Fehlen nur – vermeintlich – geringer Beträge erheblich
(vgl für Minderungen des Alg II nach Pflichtverletzungen BVerfG vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16 – BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31a Nr 3; für die Belastung durch Rundfunkbeiträge BVerfG vom 19.1.2022 – 1 BvR 1089/18 – NVwZ 2022, 481 = juris RdNr 25 und BVerfG vom 9.11.2011 – 1 BvR 665/10 – BVerfGK 19, 181, 184 = juris RdNr 16; für die Bejahung eines Anordnungsgrunds nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG aus diesem Grund Gerloff, SGb 2025, 388, 391 ff). Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht
(BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua – BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 140).

63

(b) Neben weiteren Maßnahmen, die außerhalb des SGB II ergriffen worden sind
(zB die Einführung des sog 9-Euro-Tickets für Juni bis August 2022, die Abschaffung der EEG-Umlage ab 1.7.2022 oder die Einführung einer Energiepreispauschale iHv 300 Euro ab 1.9.2022), hat der Gesetzgeber mit einer Einmalzahlung iHv 200 Euro für Juli 2022 gemäß § 73 SGB II seine verfassungsrechtliche Pflicht erfüllt und (auch) im System des SGB II auf Preissteigerungen zeitnah reagiert, statt auf die nächste Anpassung oder gar Neuermittlung der Regelbedarfe zu warten
(vgl Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 6; in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2022 – L 3 AS 1169/22 – ZFSH/SGB 2022, 710, 712 = juris RdNr 27 sowie Schleswig-Holsteinisches LSG vom 11.10.2022 – L 6 AS 87/22 B ER – ZFSH/SGB 2023, 110, 114 = juris RdNr 26).

64

(aa) Für Juli 2022 haben Leistungsberechtigte der Regelbedarfsstufe 1 und damit auch der Kläger eine Einmalzahlung von 200 Euro erhalten. Nach
(dem durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.5.2022, BGBl I 760, neu gefassten) § 73 SGB II erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Alg II (oder Sozialgeld) haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 (oder 2) richtet, für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung iHv 200 Euro.

65

Mit § 73 SGB II ist ein Anspruch auf eine einmalige pauschale Zusatzleistung geschaffen worden, die neben die Regelleistung getreten ist. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war zunächst nur eine Einmalzahlung von 100 Euro als Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen (zB durch den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel, aber auch in Folge der pandemiebedingten Inflation) vorgesehen. Eine spezielle Verwendungsvorgabe wollte der Gesetzgeber damit aber nicht verbinden
(Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.4.2022 zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie – Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz – BT-Drucks 20/1411 S 13 und 17/18). In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 11.5.2022 wurde dieser Betrag als „unmittelbarer pauschaler Ausgleich für etwaige aktuell bestehende finanzielle Mehrbelastung in Anbetracht aktueller Preissteigerungen“ auf 200 Euro erhöht
(BT-Drucks 20/1768 S 27).

66

(bb) Die Einmalzahlung ist eine geeignete Reaktion auf kurzfristige Preissteigerungen. Eine zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers muss sich nicht im Rahmen des Systems der Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe vollziehen. Sie kann auch in einer (pauschalierten) Einmalzahlung liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Deckung plötzlich auftretender, prognostisch voraussichtlich nur vorübergehender Bedarfe handelt, davon auszugehen ist, dass eine hohe Inflation bald wieder abflachen wird
(vgl Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 7) oder eine zeitnahe Erhöhung der Regelbedarfe wegen fehlender aktueller Daten nicht möglich ist.

67

(cc) Die Einmalzahlung nach § 73 SGB II hat existenzsichernde Funktion
(Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 6; Wunder in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 73 RdNr 13, Stand 13.5.2025; aA Groth, jurisPR-SozR 13/2022 Anm 1 und für § 70 SGB II derselbe in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 70 RdNr 15, Stand 30.5.2022; vgl Harich in BeckOK Sozialrecht, § 70 SGB II RdNr 1, Stand 1.9.2025, wonach der Gesetzgeber sich mit der Einmalzahlung nach § 70 SGB II „erkennbar nicht festlegen“ wollte, „ob ein relevanter existenzsicherungsrechtlicher Mehrbedarf tatsächlich besteht“). Mit ihr sollte auf die Erhöhung regelbedarfsrelevanter Preise reagiert und existentielle Bedarfe erfasst werden. Hiervon geht offensichtlich auch der Gesetzgeber aus. Denn zur Parallelregelung des § 144 SGB XII wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass durch die Einmalzahlung eine „mittelbare Erhöhung der Regelbedarfe bewirkt“ werde und eine Fortschreibung der Regelbedarfe vorzugswürdig sei, wenn zeitnah die erforderlichen statistischen Daten vorlägen und auf dieser Grundlage ein Gesetz zur Erhöhung der Regelbedarfe verabschiedet und von den Trägern umgesetzt werden könne
(BT-Drucks 20/1411 S 24/25).

68

Der Gesetzgeber wollte folglich denjenigen, die SGB II-Leistungen beziehen, einen finanziellen Ausgleich für Mehrbelastungen durch die COVID-19-Pandemie und die aktuellen Preissteigerungen zukommen lassen. Er hat die Einmalzahlung an einen bestehenden Anspruch auf Alg II/Sozialgeld gebunden, um sie „so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich“
(BT-Drucks 20/1411 S 18) und zeitnah zu erbringen. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Da der Gesetzgeber mit der Einmalzahlung seiner Pflicht nachgekommen ist, ggf auch unterjährig auf extreme Preissteigerungen zu reagieren, unterscheidet sich diese Konstellation auch von den Anforderungen, die an die Einführung einer neuen – dauerhaft vorgesehenen – Leistung zu stellen sind. Diese muss sich methodisch in das Bedarfssystem des SGB II einfügen und auf empirischen Ermittlungen des Bedarfs beruhen
(siehe zu Letzterem BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua – BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 203: zusätzliche Leistungen für die Schule iHv 100 Euro gemäß § 24a SGB II idF des Gesetzes vom 16.7.2009, BGBl I 1959). Wegen dieser Unterschiede ist der „methodische Bruch“ durch die Einmalzahlung nach § 73 SGB II sachlich zu rechtfertigen
(ebenso Groth, jurisPR-SozR 13/2022 Anm 1 B.I.1.).

69

Die Einmalzahlung wurde auch zur freien Verfügung
(Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 5) ohne bestimmte Verwendungsvorgaben
(vgl für § 144 SGB XII BSG vom 21.11.2024 – B 8 SO 23/22 R – juris RdNr 18, für SozR vorgesehen und für § 70 SGB II BSG vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R – juris RdNr 34, für BSGE und SozR vorgesehen) gezahlt, konnte mithin frei und ohne Beschränkung auf pandemiebedingte Bedarfe verwendet werden
(Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 73 RdNr 13, Stand April 2025). Dass sie nach dem Wortlaut des § 73 SGB II (und des § 144 SGB XII) „zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen“ erfolgt, ist insoweit ohne Belang. Leistungsrechtliche Konsequenzen sind an einen Verbrauch zu anderen Zwecken nicht geknüpft.

70

Zwar enthält § 73 SGB II keine Regelung darüber, für welchen Zeitraum ein Bedarf ausgeglichen werden soll
(zu § 70 SGB II BSG vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R – juris RdNr 36, für BSGE und SozR vorgesehen) und ein Ausgleich vor Juli 2022 scheidet schon mangels Verfügbarkeit entsprechender Mittel aus. Dies schließt es jedoch nicht aus, den Betrag in die Prüfung der Frage einzubeziehen, ob der Gesetzgeber seinem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums nachgekommen ist
(siehe dazu auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 73 RdNr 14, Stand April 2025).

71

(dd) Der Zahlungsbetrag von 200 Euro ist in vollem Umfang als gesetzgeberische Reaktion auf die Preissteigerungen zu berücksichtigen und begegnet auch im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

72

Dass der Betrag der Einmalzahlung von 200 Euro nicht anhand der Gesetzesmaterialien nachvollziehbar ist
(Harich in BeckOK Sozialrecht, § 73 SGB II RdNr 2, Stand 1.9.2025), sein Umfang und seine Höhe nicht wenigstens schätzungsweise ermittelt wurden
(in diesem Sinne für § 70 SGB II Armborst, info also 2021, 195, 205: Schätzungen auf der Grundlage von Preisindizes, Verbraucherbefragungen etc erforderlich) und nicht klar ist, welche Bedarfe damit abgedeckt werden sollen
(vgl zu § 70 SGB II Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 70 RdNr 7), ist verfassungsrechtlich unbedenklich
(aA Armborst, info also 2021, 195, 205 für § 70 SGB II) und ändert nichts an seiner Geeignetheit als zeitnahe gesetzgeberische Reaktion. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bringt für den Gesetzgeber selbst bei der Festsetzung der Regelbedarfe keine spezifischen (Begründungs-)Pflichten im Gesetzgebungsverfahren mit sich, sondern lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss; entscheidend ist, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz zu sorgen, im Ergebnis nicht verfehlt werden
(vgl BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77). An eine pauschalierte Einmalzahlung können schließlich nicht die gleichen Anforderungen wie an die Ermittlung des Regelbedarfs gestellt werden
(vgl BVerfG vom 19.7.2024 – 1 BvL 2/23 – juris RdNr 48; Kant in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 73 RdNr 7; für § 70 SGB II Blüggel in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 70 RdNr 6; aA Söhl, NZS 2023, 72 und wohl auch Wunder in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 73 RdNr 13, Stand 13.5.2025, die die Festsetzung des Betrags losgelöst von einer statistisch-empirischen Ermittlung für verfassungsrechtlich fragwürdig hält).

73

Der Einmalzahlungsbetrag von 200 Euro ist schon wegen seiner fehlenden Zweckbindung in voller Höhe als gesetzgeberische Reaktion auf die Preissteigerungen zu berücksichtigen. In der Literatur wird zwar teilweise angenommen, dass lediglich ein Betrag von 100 Euro anzurechnen sei, weil nur dieser Betrag die inflationsbedingten Mehrkosten habe kompensieren sollen
(Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 9; dieselbe, info also 2023, 51, 53; I. Becker, Soziale Sicherheit 2022, 227, 230; dieselbe, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 142). Im Übrigen war bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung, in dem noch ein Betrag von 100 Euro vorgesehen war, als Grund der Einmalzahlung auch auf eventuelle Mehrkosten durch die „pandemiebedingte Inflation“ verwiesen worden
(BT-Drucks 20/1411 S 18).

74

Die Höhe der Einmalzahlung von 200 Euro ist auch ausreichend zur Vermeidung einer existenzgefährdenden Unterdeckung. Der Betrag deckt die regelbedarfsrelevanten Preissteigerungen des ersten Halbjahres 2022 ab. Denn nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise im Februar 2022 um 0,7 %, im März 2022 um 1,1 %, im April 2022 um 1,9 % und im Mai 2022 um 1,0 %, bevor sie im Juni 2022 um 0,8 % sanken und sich im Juli 2022 um 0,2 % erhöhten. Wäre der Gesetzgeber verpflichtet, diese Preissteigerungen im System der Regelbedarfe abzubilden, hätte im Jahr 2022 der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 rechnerisch im Februar 452,14 Euro, im März 457,12 Euro, im April 465,80 Euro, im Mai 470,46 Euro, im Juni 466,69 Euro und im Juli 467,63 Euro betragen müssen, um den Kaufkraftverlust auszugleichen. Dies hätte insgesamt eine Differenz zum festgesetzten Regelbedarf von 85,84 Euro ausgemacht, mithin weniger als die Einmalzahlung von 200 Euro
(anders, ausgehend von dem hier nicht maßgeblichen Bezugsdatum des 1.1.2021 zB I. Becker, Soziale Sicherheit 2022, 227, 230; I. Becker, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 139/140; Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 9; Lenze, info also 2024, 51, 53).

75

Wie die Höhe der Regelbedarfe ist auch die Höhe der Einmalzahlung nach § 73 SGB II ausschließlich an Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, nicht aber zusätzlich an Art 3 Abs 1 GG zu messen
(siehe für die Einmalzahlung nach § 70 SGB II BVerfG vom 19.7.2024 – 1 BvL 2/23 – juris RdNr 55; vgl aber BVerfG vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 – BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 RdNr 68 ff und Schreiber/Greiser, SGb 2024, 395; aA für § 70 SGB II Armborst, info also 2021, 195, 206).

76

(3) Auf die Preisentwicklung ab der zweiten Hälfte des Jahres 2022 hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise reagiert. Er hat bereits im September 2022 Maßnahmen ergriffen, mit Hilfe derer den Preissteigerungen über einen veränderten Fortschreibungsmechanismus zum 1.1.2023 Rechnung getragen und eine Umsetzung dieser inhaltlichen Änderungen zeitnah in Kraft gesetzt werden sollte. Angesichts dieser Maßnahmen sowie unter Berücksichtigung der Einmalzahlung für Juli 2022 von 200 Euro musste der Gesetzgeber nicht erneut unterjährig nachbessern, sondern konnte den Fortschreibungstermin zum 1.1. des Folgejahres (2023) abwarten.

77

(a) Ab Mitte 2022 lag eine Diskrepanz zwischen der bei der Fortschreibung zum 1.1.2022 berücksichtigten und der tatsächlichen Preisentwicklung vor. Im Vergleich zum jeweiligen Vormonat stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise (nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes) im August 2022 um 0,9 %, im September 2022 um 3,0 %, im Oktober 2022 um 1,4 %, im November 2022 um 0,7 % und im Dezember 2022 um 0,7 %. Der regelbedarfsrelevante Preisindex stieg von 104,33 im Januar 2022 auf 114,38 im Oktober 2022 und von 108,58 im Juli 2022 auf 115,93 im Dezember 2022
(https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sozialhilfe/entwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025). Für Oktober 2022 belief sich – ausgehend von Januar 2022 – der Anstieg der regelbedarfsrelevanten Preise daher auf 9,63 %. Dies bedeutete einen erheblichen Kaufkraftverlust in iHv 43,24 Euro
(ausgehend von der Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1).

78

(b) Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2023 einen neuen Fortschreibungsmechanismus eingeführt, der zu einer Erhöhung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 um 53 Euro auf 502 Euro geführt hat.

79

(aa) Nach § 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII
(in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes <Bürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328 – § 28a SGB XII nF) erfolgt die Fortschreibung der Regelbedarfe seit 1.1.2023 zweistufig. Zunächst werden die Eurobeträge der zum 1.1.2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen mit der sich nach Abs 3 ergebenden Veränderungsrate (Basisfortschreibung) und anschließend das Ergebnis mit der sich nach Abs 4 ergebenden Veränderungsrate (ergänzende Fortschreibung) fortgeschrieben. Die Basisfortschreibung entspricht der Fortschreibung nach § 28a Abs 2 SGB XII aF. Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Abs 3 ergebenden Beträge ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in dem Zeitraum vom 1.4. bis 30.6. des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Zeitraum des Vorvorjahres
(§ 28a Abs 4 Satz 1 SGB XII nF). Nach § 134 Abs 1 Satz 1 SGB XII
(in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes <Bürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328) betrug zum 1.1.2023 die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs 3 SGB XII 4,54 % und die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs 4 SGB XII 6,9 %. Daraus ergab sich zum 1.1.2023 für die Regelbedarfsstufe 1 ein Betrag von 502 Euro
(Anlage zu § 28 SGB XII).

80

Durch die Modifikation des Fortschreibungsmechanismus soll nach der Gesetzesbegründung die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung mit den aktuell verfügbarsten Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich berücksichtigt werden, dh das zweite Quartal des der Fortschreibung vorausgehenden Kalenderjahres. Dazu wird der sich aus der Fortschreibung der Veränderungsrate des Mischindexes ergebende Eurobetrag noch einmal fortgeschrieben
(Entwurf der Bundesregierung eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes <Bürgergeld-Gesetz> vom 16.9.2022, BR-Drucks 456/22 S 119 und vom 10.10.2022, BT-Drucks 20/3873 S 109).

81

Abweichend von dem in § 20 Abs 1a SGB II beschriebenen Vorgehen hat der Gesetzgeber zum 1.1.2023 die Festsetzung der Regelbedarfe durch Gesetz auf 502 Euro für die Regelbedarfsstufe 1 vorgenommen. Insoweit war für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII iVm § 134 Abs 2 SGB XII ergibt
(§ 65 Abs 5 SGB II idF des Bürgergeld-Gesetzes vom 16.12.2022, BGBl I 2328). Grund für diese bereits im September 2022 in die Wege geleitete Abweichung vom regulären Fortschreibungsmodus war die Erkenntnis, dass eine RBSFV bis zu dem in der Verordnungsermächtigung nach § 40 SGB XII vorgegebenen Termin
(31.10.2022; vgl § 40 Satz 4 SGB XII idF des Gesetzes vom 22.12.2016) nicht mehr hätte erlassen werden können
(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes <Bürgergeld-Gesetz> vom 16.9.2022, BR-Drucks 456/22 S 128 zu § 134 SGB XII).

82

(bb) Die aus diesem Fortschreibungsmechanismus folgende Erhöhung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 zum 1.1.2023 um 11,8 % ist ebenso wie die gesetzliche Festlegung der Regelbedarfe in § 134 SGB XII eine zeitnahe und hinreichende Reaktion des Gesetzgebers auf die Preiserhöhungen im Jahr 2022.

83

Der Gesetzgeber hat frühzeitig besondere Maßnahmen ergriffen, das Existenzminimum angesichts der die Gefahr einer existenzgefährdenden Unterdeckung des Existenzminimums auslösenden Preissteigerungen ab Mitte des Jahres 2022 zu sichern (Einmalzahlungen, Änderung des Fortschreibungsmechanismus, Ausweichen auf die Festlegung der Regelbedarfsstufen durch ein formelles Gesetz). Zudem ist in der Konzeption des SGB II allgemein vorgesehen, dass Leistungsberechtigte den Zeitraum bis zur Erhöhung der Regelbedarfe durch internen Ausgleich der Unterdeckung, Zugriff auf angesparte Mittel, Inanspruchnahme von Darlehen oder Verwendung von Mehrbedarfsleistungen und (unter Berücksichtigung von Freibeträgen) nicht anzurechnendes Einkommen überbrücken.

84

Gewisse zeitliche Verzögerungen, die – wie hier – mit der Entwicklung eines neuen, zeitnäheren Anpassungsmodus einhergehen und sowohl eines gesetzgeberischen
(vgl BVerfG vom 24.1.2023 – 2 BvF 2/18 – BVerfGE 165, 206 RdNr 91 zur Parteienfinanzierung; zu den verfassungsrechtlichen Direktiven für die zeitliche Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren siehe Müller, AöR 150 <2025>, 554) als auch eines administrativen Vorlaufs bedürfen, sind hinzunehmen.

85

Ob der neue Mechanismus gänzlich verhindern kann, dass hohe Preissteigerungen zu einer Unterdeckung des Existenzminimums führen
(in diesem Sinne Benedix in BeckOGK, § 28a SGB XII RdNr 24, Stand 15.2.2023), kann hier dahinstehen. Die Übergewichtung des zweiten Quartals ist aber zumindest nicht unsystematisch und freihändig gegriffen
(aA I. Becker, Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, 25.11.2022, S 28) und auch nicht willkürlich
(aA Lenze, info also 2024, 51, 54), sondern ist gedeckt vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es erscheint dem Senat insoweit nachvollziehbar, dass mit diesem Mechanismus die Preisentwicklung im Sinne einer größeren Zeitnähe abgebildet wird
(zweifelnd, ob eine solche Annahme auf empirischen Grundlagen beruht Spitzlei, NZS 2023, 121, 122 mit der Vermutung, dass eine solche Prognose nicht beabsichtigt sei).

86

Die Annahme des Gesetzgebers, dass er mit der infolge des neuen Fortschreibungsmechanismus eingetretenen Erhöhung des Regelbedarfs um 11,8 % zum 1.1.2023 den Preissteigerungen hinreichend Rechnung trage
(vgl Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.3.2022 über das Maßnahmepaket des Bundes zum Umgang mit Energiekosten, https://www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/massnahmenpaket-des-bundes-zum-umgang-mit-den-hohen-energiekosten-2020522, S 5, zuletzt aufgerufen am 28.11.2025, wonach bei den jetzigen Energiepreisen davon auszugehen sei, dass zum 1.1.2023 die Regelbedarfe die hohen Preissteigerungen abbilden und damit angemessen erhöht werden), ist auch sachlich vertretbar. Der monatliche Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise stieg von 108,58 im Juli 2022 auf 115,93 im Dezember 2022
(https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sozialhilfe/entwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025), also um rund 6,7 %.

87

(cc) Hingegen war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten, die Anpassungsregelungen des § 28a SGB XII um ein weiteres „Notfallinstrument“ für unvorhergesehene Preissprünge zu ergänzen
(tendenziell aA Lenze, info also 2023, 51, 53; Ekardt/Rath, NZS 2023, 206, 210). Es liegt innerhalb seines Gestaltungsspielraums, wie er auf – sonstige – unvorhergesehene Preissteigerungen reagiert. Ihm kommt es zu, die Methode der Berechnung der Leistungen selbst auszuwählen, ohne dass er verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen
(vgl BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77, 78). Entscheidend ist, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für ein menschenwürdiges Existenzminimum Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden
(BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77).

88

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg II unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen nach § 21 Abs 6 SGB II. Gemäß § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II
(idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020, BGBl I 2855) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Gemäß § 21 Abs 6 Satz 2 SGB II
(idF vom 13.5.2011) ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

89

§ 21 Abs 6 SGB II ist im Grundsatz auch für im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende Aufwendungen wie zB zum Kauf von Masken oder Desinfektionsmitteln anwendbar. Insofern kann im Einzelfall ein besonderer (atypischer) Bedarf vorliegen. Denn Bedarfe für Desinfektionsmittel sind nicht vom Regelbedarf erfasst und Bedarfe für Masken nur in einem Umfang, der einem unabweisbaren besonderen Bedarf nicht von vornherein entgegensteht
(siehe für Tests und Masken BSG vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R – juris RdNr 35, für BSGE und SozR vorgesehen). Folglich bleibt über § 21 Abs 6 SGB II die Möglichkeit offen, trotz der Einmalzahlung von 200 Euro gemäß § 73 SGB II im Einzelfall bestehende unabweisbare, besondere Bedarfe nach dem Monatsprinzip zu berücksichtigen
(siehe für § 70 SGB II BSG vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R – juris RdNr 36, für BSGE und SozR vorgesehen).

90

Ob ein Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II erheblich ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese werden auch durch § 73 SGB II
(idF des Gesetzes vom 23.5.2022) mitbestimmt. Mit dieser Regelung wurde ein Anspruch auf eine einmalige pauschale Zusatzleistung geschaffen, die neben die Regelleistung getreten ist. Weder im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales ist – wie bereits im Einzelnen dargelegt – eine spezielle Verwendungsvorgabe beschrieben
, sodass ein Einsatz für die vom Kläger behaupteten Bedarfe in Betracht gekommen wäre
. Allerdings waren nach den bindenden
(§ 163 SGG) Gesamtfeststellungen des LSG ggf vorhandene Bedarfe beim Kläger zumindest nicht unabweisbar. Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

91

6. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf höheres Alg II unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iHv 100 Euro. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
(idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zu den Bedarfen für die Unterkunft zählen (neben einer ggf vereinbarten Miete) auch Betriebs- bzw Nebenkosten
(§ 556 Abs 1 BGB iVm § 2 BetrKV). Unter die nach § 2 BetrKV auf den Mieter umlegbaren Kosten fallen zB die Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten, Kosten für die Wasserversorgung und die Entwässerung, Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr, die Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung sowie anfallende Kosten für bestehende Sach- und Haftpflichtversicherungen. Tatsächliche Aufwendungen für die Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind ua die geschuldeten, in monatlichen Abschlägen zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen. Sie sind entsprechend ihrem Fälligkeitstermin im betreffenden Monat zu berücksichtigen.

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Aufgrund der bindenden Feststellungen des LSG konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger Aufwendungen iHv 100 Euro durch die Beteiligung zu 1/3 an den Neben- und Heizkosten hat, die von seinen Eltern im streitigen Zeitraum aufzuwenden waren. Nach dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des LSG schuldete der Kläger seinen Eltern zwar keine Zahlungen für Mietzins, sondern lediglich eine monatliche Abschlagszahlung für anfallende Neben- und Heizkosten, die mit insgesamt 100 Euro beziffert wird. Auch wenn eine Abschlagszahlung lediglich der Vorfinanzierung dient und auf eine Spitzabrechnung der tatsächlich angefallenen und umzulegenden Kosten ausgelegt ist, hätte der Kläger – die Behauptung, er sei insoweit einer Forderung ausgesetzt unterstellt – insoweit tatsächliche Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehabt.

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Die Eltern des Klägers haben in den vom LSG unter Bezug genommenen Schreiben eine Verpflichtung des Klägers zur Beteiligung an den entstehenden Neben- und Heizkosten zu 1/3 bestätigt. Schließlich bringt der Kläger vor, dass seine Eltern, wenn sie vom LSG befragt worden wären, eine entsprechende Erklärung abgegeben hätten. Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger tatsächliche Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II hatte bzw entsprechende Zahlungen von den Eltern verlangt würden, vermag er mit seinem Begehren nicht durchzudringen. Die Höhe der Aufwendungen ist nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat nach § 163 SGG gebunden ist, nicht nachgewiesen.

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Von Amts wegen zu beachtende oder vom Kläger gerügte Verfahrensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Das LSG war insbesondere nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet. Der Kläger hat sich trotz wiederholter Aufforderung durch den Beklagten und die Gerichte geweigert, Nachweise zur Höhe der tatsächlich angefallenen Heizungs- und Hausnebenkosten vorzulegen. Ohne diese kann jedoch nicht ermittelt werden, ob die behaupteten 100 Euro einem Drittel – mithin dem Kopfteil des Klägers an den tatsächlichen Aufwendungen der Haushaltsgemeinschaft – entsprechen. Dem Kläger wären entsprechende Nachweise auch möglich gewesen. Der Kläger verfügte über entsprechende Kenntnisse. Dass sich seine Eltern als – vertragliche – Schuldner der auf ihr Hauseigentum fallenden Nebenkosten geweigert hätten, dem Kläger entsprechende Unterlagen zum Nachweis der entstandenen Kosten auszuhändigen, hat das LSG – vom Kläger unangegriffen – verneint. Schließlich hat er (erst) im Revisionsverfahren vorgetragen, dass im streitigen Bewilligungszeitraum Kosten iHv insgesamt 6766,54 Euro für die Liegenschaft angefallen seien. Die Würdigung des LSG, dass der Kläger nach allgemeinen Regelungen der Beweislastverteilung die Beweislast für das Bestehen entsprechender Aufwendungen trage, ein Nachweis für die Höhe der Aufwendungen nicht vorliege und der fehlende Nachweis daher zu seinen Lasten gehe, ist angesichts dessen nicht zu beanstanden.

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Im Hinblick auf diese Beweiswürdigung hat sich der Kläger allein auf die durch das LSG unterlassene Vernehmung seiner Eltern als Zeugen berufen. Insoweit kann dahinstehen, ob das LSG zutreffend davon ausgehen konnte, auf deren Ladung verzichten zu dürfen mit der Begründung, die Eltern hätten schriftlich vorgebracht, sich im Fall ihrer Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen
. Denn schon nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungs- und Revisionsverfahren hätten die Eltern nur bestätigt, dass er 1/3 der Kosten zu tragen gehabt habe. Dass sie Angaben zur Höhe der von ihnen aufzuwendenden Kosten gemacht hätten, also mehr vorgebracht hätten, als bereits schriftlich bestätigt, behauptet der Kläger nicht. Auf die Ladung der Eltern konnte das LSG, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, es fehle an Nachweisen in Bezug auf die Höhe der behaupteten Kosten, folglich verzichten.

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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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