BSG 9. Senat, Beschluss vom 11.12.2025, AZ B 9 V 15/24 B, ECLI:DE:BSG:2025:111225BB9V1524B0
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt nach einem zweiten Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Bundesseuchengesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.
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Die 1989 geborene Klägerin erhielt im April 1990 zwei Impfungen. Kurze Zeit später erkrankte sie und wurde stationär behandelt. In der Folgezeit wurde bei der Klägerin ein Krampf- und Anfallsleiden festgestellt. Die daraufhin beantragte Anerkennung eines Impfschadens lehnte der Beklagte ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich sei
(Bescheid vom 15.3.1995, Widerspruchsbescheid vom 28.6.1995). Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg.
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Einen 2004 gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte ab
(Bescheid vom 18.5.2005, Widerspruchsbescheid vom 21.2.2006). Auch in diesem Fall blieben Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos. Im Berufungsverfahren wurde der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufgrund einer bei Gericht hinterlegten Generalterminvollmacht von seinem damaligen Bediensteten S vertreten.
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Im Jahre 2017 beantragte die Klägerin erneut die Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 15.3.1995. Diesen Anspruch verneinte das LSG ebenso wie vor ihm das SG und der Beklagte. Das Urteil des LSG vom 26.9.2024 erging unter Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters S, der im erstinstanzlichen Verfahren noch schriftsätzlich für den Beklagten beantragt hatte, die Klage abzuweisen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt als Verfahrensmangel ua, dass bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war
(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 2 ZPO, § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 4 ZPO). Ein Ablehnungsgesuch habe sie im Berufungsverfahren nicht anbringen können, da das LSG in der mündlichen Verhandlung nicht auf die Vorbefassung des ehrenamtlichen Richters S hingewiesen habe; die Klägerin habe diesen im Termin nicht wiedererkannt.
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Der Senat hat eine Auskunft der Vizepräsidentin des LSG vom 17.3.2025 eingeholt, wonach der ehrenamtliche Richter S kraft seiner Prozessvollmacht von 1997 bis 2017 berechtigt gewesen ist, den Beklagten vor dem LSG zu vertreten. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand sei er 2019 für den Beklagten aufgrund einer Prozessvollmacht vom 16.5.2019 noch als Abteilungsdirektor aD aufgetreten.
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II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegen auch Verfahrensmängel, die in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wären, den allgemeinen Bezeichnungsvoraussetzungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG
(stRspr; zB BSG vom 14.12.2023 – B 4 AS 4/23 B – juris RdNr 5 mwN). Die Klägerin hat formgerecht einen absoluten Revisionsgrund gerügt. In diesem Fall sind die sonst notwendigen Darlegungen zum Beruhen-Können der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel entbehrlich, weil dies bei absoluten Revisionsgründen vermutet wird
(BSG Beschluss vom 1.8.2024 – B 5 R 35/24 B – juris RdNr 5).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Jedenfalls der von der Klägerin gerügte absolute Revisionsgrund, dass an dem Berufungsurteil ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, liegt vor. Dieses Hindernis ist im Berufungsverfahren auch nicht mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht worden
(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 2 ZPO).
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Gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 4 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ua in Sachen ausgeschlossen, in denen er als Prozessbevollmächtigter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. Das gilt nicht nur für Berufsrichter, sondern auch für ehrenamtliche Richter
(BSG Urteil vom 14.12.1961 – 11 RV 860/60 – SozR Nr 5 zu § 41 ZPO; BSG Beschluss vom 12.2.2003 – B 9 SB 60/02 B – juris RdNr 4 mwN; BAG Urteil vom 10.6.1981 – 4 AZR 1143/78 – juris).
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Der Ausschlussgrund des § 41 Nr 4 ZPO dient der Vermeidung von Interessenkonflikten, die sich aus der Nähe zu einem unmittelbar am Verfahren Beteiligten ergeben. Er beruht auf dem Grundgedanken, dass eine unvoreingenommene, unparteiische Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr erwartet werden kann, wenn der Richter selbst berechtigt und verpflichtet ist oder gewesen ist, die Interessen eines Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen
(BSG Beschluss vom 9.2.2011 – B 6 KA 52/10 B – juris RdNr 6).
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Dass der Richter von seiner Vertretungsmacht für den Beteiligten auch Gebrauch gemacht hat, wird von der Regelung des § 41 Nr 4 ZPO nicht verlangt. Durch den Ausschluss soll vielmehr schon jede Mitwirkung einer Gerichtsperson verhindert werden, für die auch nur die abstrakte Möglichkeit bestand, den Streitpunkt in der Vergangenheit bereits aus der Sicht eines Beteiligtenvertreters zu sehen. Ein Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund eines ihm erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter ist, ist daher von der Mitwirkung an allen Sachen, in denen diese Behörde Beteiligte ist, ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können
(siehe zum Ganzen BFH Urteil vom 20.7.2016 – I R 40/14 – juris RdNr 7 mwN).
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So liegt der Fall auch hier. Selbst der vorliegende Rechtsstreit ist bereits seit 2018 anhängig, also bereits zu einer Zeit, als der ehrenamtliche Richter S noch Prozessbevollmächtigter des Beklagten war. Darüber hinaus hat dieser von seiner Vollmacht im erstinstanzlichen Klageverfahren auch tatsächlich Gebrauch gemacht und den Beklagten vertreten. Zudem geht der Begriff der „Sache“ in § 41 ZPO über den konkreten Rechtsstreit hinaus; eine Identität des Streitgegenstands reicht aus
(vgl BGH Beschluss vom 2.11.2016 – AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16 – NJW-RR 2017, 187 RdNr 10 mwN). Daher ist hier auch das dem ersten, 2004 gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin nachfolgende Gerichtsverfahren zu berücksichtigen, in dem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG von dem späteren ehrenamtlichen Richter S vertreten worden ist. Denn in jener Sache kam es – ebenso wie in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren – gemäß § 44 SGB X darauf an, ob der ursprüngliche Ablehnungsbescheid vom 15.3.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.1995 rechtswidrig war.
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Ein erfolgloses Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den ehrenamtlichen Richter S hat es im Berufungsverfahren nicht gegeben.
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Dadurch, dass sich die Klägerin im Berufungsverfahren, ohne den Ausschlussgrund geltend zu machen, auf die mündliche Verhandlung eingelassen und einen Sachantrag gestellt hat, ist ihr das Rügerecht nicht verloren gegangen. Der gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 SGG entsprechend anwendbare § 43 ZPO gilt allein für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
(§ 42 ZPO), nicht aber für den Ausschluss kraft Gesetzes nach § 41 ZPO
(vgl BSG Beschluss vom 12.2.2003 – B 9 SB 60/02 B – juris RdNr 5).
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Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG – wie hier – vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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Gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 563 Abs 1 Satz 2 ZPO kann die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des BSG
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.9.2024 – B 9 SB 14/24 B – juris RdNr 11 mwN); die Möglichkeit besteht im Interesse an einer unbefangenen Rechtsfindung, also zur Vermeidung eines – möglichen – Anscheins der Voreingenommenheit
(vgl BSG Beschluss vom 2.11.2007 – B 1 KR 72/07 B – SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 = juris RdNr 14). Die Klägerin stützt ihr diesbezügliches Begehren auf eine Verletzung der Offenlegungspflicht aus § 60 Abs 1 SGG iVm § 48 ZPO, die indes nur dem ehrenamtlichen Richter S vorzuwerfen ist, der nach dem oben Gesagten von der Mitwirkung im wieder eröffneten Berufungsverfahren ohnehin ausgeschlossen ist. Dass auch den anderen Mitgliedern des LSG-Senats bekannt war, dass der ehrenamtliche Richter S noch 2019 und damit während der Anhängigkeit des Klageverfahrens berechtigt war, den Beklagten zu vertreten, ist nicht ersichtlich.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
