BSG 4. Senat, Beschluss vom 18.12.2025, AZ B 4 AS 14/25 R, ECLI:DE:BSG:2025:181225BB4AS1425R0
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 4. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit sind höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Dezember 2022 bis April 2023 im Zusammenhang mit einer von der Klägerin zu erstattenden und vom beklagten Jobcenter als Einkommen berücksichtigten Verletztengeldzahlung. Das SG hat die Klage bei gleichzeitiger Zulassung der Sprungrevision abgewiesen
(Urteil vom 4.12.2024). Im Sitzungsprotokoll heißt es: „Die Beteiligten erklären übereinstimmend mit einer Sprungrevision einverstanden zu sein.“ Die anwaltlich vertretene Klägerin hat sodann unter Beifügung des Protokolls Revision eingelegt und zugleich begründet. Der Beklagte hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil er ihrer Einlegung nicht zugestimmt habe.
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II. Die Sprungrevision der Klägerin ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen
(§ 169 Satz 2, 3 SGG), weil der Beklagte ihr nicht in der erforderlichen Weise zugestimmt hat.
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Nach § 161 Abs 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten gegen das Urteil eines SG die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen
(§ 161 Abs 1 Satz 3 SGG; hierzu zuletzt BSG vom 11.4.2022 – B 4 AS 8/21 R – SozR 4-1500 § 161 Nr 6 RdNr 7 mwN).
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Es fehlt bereits an der erforderlichen Zustimmungserklärung des Beklagten. Das in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärte Einverständnis „mit einer Sprungrevision“ genügt hierfür nicht. Mit der Einlegung der Revision und der Zustimmung des Rechtsmittelgegners verzichten die Beteiligten auf das Rechtsmittel der Berufung sowie auf die Möglichkeit, Verfahrensmängel zu rügen
(§ 161 Abs 4 und 5 SGG). Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Tragweite der Zustimmungserklärung muss deutlich werden, dass es sich um eine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision
(vgl § 161 Abs 5 SGG) und nicht nur zur Zulassung durch das SG handelt
(Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kapitel RdNr 37). Die in der mündlichen Verhandlung und damit vor Zustellung des Urteils abgegebene Erklärung, mit einer Sprungrevision einverstanden zu sein, genügt grundsätzlich nicht, weil sie sich nicht eindeutig auf die Einlegung der Revision bezieht, sondern auch dahin verstanden werden kann, die Beteiligten wollten eine Zulassung der Sprungrevision bereits im Urteil des SG und nicht erst später – nach Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe – durch Beschluss
(vgl § 161 Abs 1 Satz 1 Alt 2 SGG) anregen
(BSG vom 26.10.2004 – B 4 RA 38/04 R – SozR 4-1500 § 161 Nr 1, juris RdNr 15 f; BSG vom 30.1.2017 – B 14 AS 26/16 R – juris RdNr 17 mwN; Nguyễn in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 161 SGG RdNr 34; vgl auch BSG vom 3.11.1993 – 1 RK 39/92 – SozR 3-1500 § 161 Nr 7, juris RdNr 15; BVerwG vom 21.12.1998 – 8 C 26.98 – Buchholz 310 § 134 VwGO Nr 47, juris RdNr 2). So liegt der Fall hier. Das bereits in der mündlichen Verhandlung erklärte Einverständnis mit einer Sprungrevision bezieht sich nicht eindeutig auch auf deren Einlegung. Es fehlt vielmehr an Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte eine „Blankoerklärung“ abgeben wollte, auch mit der Einlegung der Sprungrevision einverstanden zu sein, ohne den Ausgang des Verfahrens und den Inhalt der Entscheidungsgründe zu kennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
