BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 02.12.2025, AZ 10 BN 5.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:021225B10BN5.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Oktober 2024, Az: 20 D 159/21.NE, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets. Er ist Eigentümer von im Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung liegenden Grundstücken. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung soll die Ausweisung der Schutzzone III C ausschließlich die Bildung einer landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation im Bereich der oberirdischen Einzugsgebiete des Offer- und des Kannenbaches ermöglichen, um z. B. durch optimale Beratung die Stoffeinträge landwirtschaftlichen Ursprungs bereits an ihrem Entstehungsort zu minimieren, da diese Einzugsgebiete Einfluss auf das für die Trinkwassergewinnung notwendige Anreicherungswasser aus dem Dortmund-Ems-Kanal haben. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben, weil die Festsetzung der Schutzzone III C des Wasserschutzgebiets nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich gewesen sei.
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Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.
II
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1. Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. Sie ist beschwerdebefugt, weil sie durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Sie kann geltend machen, durch dessen mögliche Rechtskraftwirkung präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden. Dazu genügt, dass sich die Rechtskraft des Urteils nach § 121 Nr. 1 i. V. m. § 63 Nr. 3 VwGO auf die Beigeladene erstreckt und deren Möglichkeiten zur Verteidigung ihrer Rechte in einem nachfolgenden Verfahren beschränken würde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1981 – 8 C 1.81 – BVerwGE 64, 67 <69>, vom 12. März 1987 – 3 C 2.86 – BVerwGE 77, 102 <106>, vom 18. April 1997 – 3 C 3.95 – BVerwGE 104, 289 <LS 1 und S. 292 f.> und vom 14. März 2018 – 10 C 3.17 – Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 38 Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist die Beschwer für die Beigeladene Folge davon, dass die Vorinstanz dem Normenkontrollantrag stattgegeben hat. Die Beigeladene hat indes ein Interesse daran, dass die Festsetzung der Schutzzone III C durch die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hohe Ward der Stadtwerke Münster GmbH vom 27. Juli 2020 Bestand hat. Die Beigeladene könnte daher in dem erstrebten Revisionsverfahren einen Sachantrag auf Änderung des ihr nachteiligen Urteils und Ablehnung des Normenkontrollantrags stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 – 7 B 12.05 – juris Rn. 9 und vom 6. März 2019 – 6 B 135.18 – Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 Rn. 17 ff.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 8).
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2. Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde hat aber keinen Erfolg.
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a) Die Revision ist nicht wegen der von der Beigeladenen erhobenen Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 2 B 18.23 – juris Rn. 20 m. w. N.). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – 7 B 6.22 – juris Rn. 5 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
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Die von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragen
„Kann das Wohl der Allgemeinheit es gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erfordern, durch Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet in der Weise festzusetzen, dass in dessen räumlichem Geltungsbereich der Schutz des Grundwassers durch eine freiwillige Kooperation des Verordnungsgebers mit Eigentümern und Nutzungsberechtigten, insbesondere Landwirten, die über Flächen innerhalb des Wasserschutzgebietes verfügen, bewerkstelligt wird?“
und
„Ist die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG so zu verstehen, dass nur die dort in den Ziffern 1 bis 3 skizzierten oder diesen vergleichbaren Eingriffe bzw. Verpflichtungen angeordnet werden können, oder beinhaltet das normative Ermessen des Verordnungsgebers es auch, sich im Rahmen der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes auf das Angebot einer freiwilligen landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation zu beschränken?“
führen nicht zur Zulassung der Revision.
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Die erstgenannte Frage würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist nach dem von ihm festgestellten und mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt davon ausgegangen, dass weder dargetan noch sonst erkennbar sei, inwiefern durch die Einbeziehung der Flächen eine positive, dem (zumindest mittelbaren) Schutz des Grundwassers dienende Einflussnahme auf die als grundsätzlich problematisch angesehene landwirtschaftliche Nutzung der Flächen sichergestellt sein soll. Dass die Schutzzone III C gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung allenfalls eine landwirtschaftlich-wasserwirtschaftliche Kooperation im Bereich der oberirdischen Einzugsgebiete des Offer- und des Kannenbaches ermöglichen soll, um z. B. durch optimale Beratung die Stoffeinträge landwirtschaftlichen Ursprungs bereits an ihrem Entstehungsort zu minimieren, kann eine Schutzgebietsausweisung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht rechtfertigen.
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Der Gesetzgeber hat in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WHG die eine Festsetzung von Wasserschutzgebieten rechtfertigenden Zwecke im Einzelnen definiert und so die Gemeinwohlziele konkretisiert (Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2024, § 51 Rn. 18). Die Unterschutzstellung kann daher nicht zu einem sonstigen von einem Unternehmer der öffentlichen Hand verfolgten Zweck vorgenommen werden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 51 Rn. 18). Eine Schutzgebietsfestsetzung darf nicht auf die Sicherung eines anderen Programms oder einer anderen Planung hinauslaufen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 51 Rn. 27, 41; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2025, § 51 WHG Rn. 18). Demnach ist eine Schutzmaßnahme nicht im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich, wenn diese allein als Grundlage für eine freiwillige landwirtschaftlich-wasserwirtschaftliche Kooperation dienen soll. Auf die im Zusammenhang mit § 52 Abs. 1 WHG gestellte weitere Frage kommt es nicht an. Die Anwendung dieser Norm setzt das Bestehen eines Wasserschutzgebiets voraus. Die Festsetzung der Schutzzone III C scheidet auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts aber aus.
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Auch die bejahendenfalls gestellte Frage
„Kann die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich sein, wenn die entsprechende Schutzzone zwar nur zu einem indirekten Schutz des Grundwassers beiträgt, spiegelbildlich jedoch den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der einbezogenen Flächen auch keine Eigentumsbeschränkungen und sonstige Verpflichtungen auferlegt?“
führt aufgrund des oben dargelegten Ergebnisses nicht auf die Zulassung der Revision. Im Übrigen stellt sich diese Frage nicht. Es kann nicht geklärt werden, wann ein nur „indirekter“ Schutz gegeben sein soll, wenn ein „direkter“ Schutz nicht erforderlich ist. Eine Differenzierung zwischen „direktem“ und „indirektem“ Schutz ist im Gesetz nicht angelegt. § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG verlangt, dass das Wohl der Allgemeinheit die Schutzgebietsausweisung erfordert. Falls die Beschwerde mit ihrer Frage darauf abzielt, klären zu lassen, ob eine Ausweisung von Wasserschutzgebieten auch dort zulässig sei, wo dies zum Schutz des Gewässers nicht erforderlich sei, würde einer solchen Auslegung bereits der eindeutige Wortlaut entgegenstehen.
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b) Dass das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat die Beigeladene nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder Bundesverfassungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 3 m. w. N.). Nach diesem Maßstab ist die von der Beigeladenen geltend gemachte Abweichung nicht gegeben. Die Beschwerde macht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht nicht die Maßgaben beachtet habe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. August 2012 – 7 CN 1.11 – (Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 1 Rn. 21 f.) zur Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und zur Anerkennung eines „administrativen Vereinfachungsspielraums“ aufgestellt habe. Mit dieser Rüge wird aber keine Divergenz aufgezeigt. Nicht divergenzbegründend ist nämlich der Umstand, dass im Entscheidungsfall auf der Ebene der Subsumtion ein höchstrichterlich aufgestellter Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 – 7 B 62.03 – NVwZ-RR 2003, 902 <903> und vom 14. August 2019 – 9 B 13.19 – NVwZ-RR 2020, 7 Rn. 11). Zulassungsgrund ist daher die Rechtssatzdivergenz, nicht die auf einem Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall beruhende Ergebnisdivergenz (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 6. Aufl. 2022, § 132 Rn. 37).
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c) Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf. Es ist kein Aufklärungsmangel dargelegt. Die Beschwerde macht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht die Rahmenbedingungen der in der Schutzgebietszone III C vorherrschenden Kooperation und die Voraussetzungen der Fördermittel für die Landwirte nicht zur Kenntnis genommen habe. Hierauf kam es aber nicht an, weil die Ausweisung dieses Schutzgebiets nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts schon nach dem Schutzkonzept der Verordnung nicht erforderlich war.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die Ausweisung als Wasserschutzgebiet die fachlichen Normen für Grundwasserschutzgebiete (DVGW-Arbeitsblätter) zur Anwendung bringe und die Schutzgebietsausweisung eine Folge der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung sei, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Aufklärungsmangel.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
