Beschluss des BVerwG 9. Senat vom 16.12.2025, AZ 9 A 23.25, 9 A 23.25 (9 A 1.24)

BVerwG 9. Senat, Beschluss vom 16.12.2025, AZ 9 A 23.25, 9 A 23.25 (9 A 1.24), ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B9A23.25.0

Tenor

Auf die Rüge der Beigeladenen vom 21. August 2025 wird das Verfahren 9 A 1.24 unter dem Aktenzeichen 9 A 23.25 insoweit fortgeführt, als es die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Tenor zu 2) des Beschlusses vom 7. August 2025 betrifft.

Der Tenor zu 2) des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2025 – 9 A 1.24 – („Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.“) wird insoweit aufgehoben, als er die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von der Erstattungspflicht ausnimmt. Im Übrigen bleibt der Beschluss aufrechterhalten.

Der Tenor zu 2) des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2025 (9 A 1.24) erhält folgende Fassung: „Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.“

Gründe

I

1

Der Kläger hat im Verfahren 9 A 1.24 seine Klage mit Schriftsatz vom 6. August 2025 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 7. August 2025 hat der Senat durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO) das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt und dem Kläger die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es entspreche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen förmlichen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozessrisiko ausgesetzt habe.

2

Die Beigeladene rügt unter dem 21. August 2025, der Berichterstatter habe nicht berücksichtigt, dass sie mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 die Abweisung der Klage beantragt habe. Sie beantragt die Berichtigung bzw. Ergänzung des Beschlusses entsprechend § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat.

3

Der Kläger macht geltend, § 158 VwGO schließe eine Berichtigung des Kostenbeschlusses aus. Statthaft sei eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, welche die Beigeladene jedoch nicht erhoben habe. Eine Berichtigung von Amts wegen laufe dem Zweck des § 158 VwGO zuwider, die Gerichte von erneuten Kostenentscheidungen zu entlasten.

4

Der Berichterstatter hat die Beteiligten unter dem 4. Dezember 2025 auf die Absicht hingewiesen, den Antrag der Beigeladenen als Anhörungsrüge auszulegen und ihr stattzugeben. Der Kläger und die Beklagte haben sich innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist bis zum 12. Dezember 2025 nicht geäußert. Die Beigeladene hat der Auslegung mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 zugestimmt.

II

5

Die zulässige Anhörungsrüge, über die der Senat durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO entscheidet, ist begründet. Der Rüge der Beigeladenen ist dahingehend abzuhelfen, dass dem Kläger die Tragung der außergerichtlichen Kosten auch der Beigeladenen auferlegt wird.

6

1. Das Schreiben der Beigeladenen vom 21. August 2025 ist als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO gegen den Beschluss vom 7. August 2025 auszulegen.

7

Die Beigeladene macht geltend, dass der Berichterstatter in dem vorgenannten Beschluss den Antrag der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2024 nicht zur Kenntnis genommen und infolge dessen entgegen § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger nicht auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt hat. Da es sich hierbei mithin weder um einen Fehler bloß bei dem Absetzen der Entscheidung handelt noch versehentlich eine Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen unterblieben ist, scheidet eine nachträgliche Berücksichtigung im Wege der Berichtigung oder Ergänzung gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. §§ 118, 120 VwGO aus. Vielmehr macht die Beigeladene in der Sache eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Dass sie nicht ausdrücklich eine Anhörungsrüge erhoben hat, steht deren Zulässigkeit nicht entgegen. Die Anhörungsrüge muss, auch bei anwaltlicher Vertretung, nicht als solche bezeichnet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007 – 2 BvR 542/07 – NVwZ 2008, 417 <418> und vom 25. Januar 2014 – 1 BvR 1126/11 – NJW 2014, 991 Rn. 25 f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO 6. Aufl. 2025, § 152a Rn. 27 m. w. N.).

8

Die Beigeladene hat die Gehörsverletzung mit Schriftsatz vom 21. August 2025 unter Wahrung der Form- und Fristerfordernisse des § 152a Abs. 2 VwGO gerügt. Die Regelung des § 158 VwGO steht der Zulässigkeit der Anhörungsrüge nicht entgegen. Sie schließt eine Anfechtung, d. h. (förmliche) Rechtsmittel, gegen die Kostenentscheidung aus (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 158 Rn. 5). Die Anhörungsrüge ist jedoch kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022 § 152a Rn. 2). Eine derartige „Selbstkorrektur“ durch den iudex a quo verhindert § 158 VwGO nicht (siehe hierzu auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 – 6 B 28.02 u. a. – NJW 2002, 2657 und vom 5. Oktober 2004 – 10 B 6.04 – NVwZ 2005, 232). Mit der Anhörungsrüge kann daher auch die gerichtliche Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen mit der Begründung gerügt werden, das Gericht habe den hierfür vorausgesetzten Sachantrag des Beigeladenen übersehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 15 CS 21.3081 – juris; Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025 § 152a Rn. 12).

9

2. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen ist auch begründet. Der Berichterstatter hat in dem Beschluss vom 7. August 2025 den Antrag der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2024 nicht zur Kenntnis genommen und infolge dessen entgegen § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger nicht auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt, wie dies vorliegend aufgrund der Antragstellung der Billigkeit entspricht (vgl. hierzu Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022 § 162 Rn. 41 m. w. N.).

10

3. Damit war der Rüge der Beigeladenen abzuhelfen und das Verfahren hinsichtlich der gerügten Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dergestalt fortzuführen, dass unter Berücksichtigung ihrer Antragstellung im Schreiben vom 13. Februar 2024 der Tenor zu 2) des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2025 (9 A 1.24) insoweit aufgehoben wird, als er die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von der Erstattungspflicht ausnimmt. An deren Stelle ist die neue Entscheidung zu treffen, dass der Kläger der Beigeladenen deren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Dies entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt und sie im Übrigen mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024 das Verfahren auch inhaltlich gefördert hat.

11

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtskosten gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 5400 GKG nur für den Fall einer Verwerfung oder Zurückweisung der Anhörungsrüge erhoben werden und gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b) RVG aufgrund der Zugehörigkeit der Anhörungsrüge zum Rechtszug keine außergerichtlichen Kosten anfallen.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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