Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 18.12.2025, AZ XI ZB 8/25

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 18.12.2025, AZ XI ZB 8/25, ECLI:DE:BGH:2025:181225BXIZB8.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Oktober 2025, Az: 13 Kap 2/20
vorgehend LG Hamburg, 4. Mai 2020, Az: 310 OH 4/20, Beschluss
anhängig BGH, Az: XI ZB 8/25

Tenor

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2025 (13 Kap 2/20) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 8/25) durch die Musterklägerin und den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat am 8. Oktober 2025 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 16. Oktober 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 6. November 2025 eingegangen.

II.

2

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG aF) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 – XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

3

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG aF).

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