BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 18.12.2025, AZ V ZB 42/25, ECLI:DE:BGH:2025:181225BVZB42.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 23. April 2025, Az: 14 U 25/25
vorgehend LG Kassel, 22. Januar 2025, Az: 6 O 2458/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 40.000 €.
Gründe
I.
1
Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. Januar 2025 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 22. April 2025 eingegangenen Schriftsatz hat ihr Prozessbevollmächtigter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufungsbegründung eingereicht. Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht durch den mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht fristgemäß eingegangen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei zurückzuweisen, weil die Fristversäumung nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Dem Vortrag der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass ihr Prozessbevollmächtigter bei der von ihm selbst am 27. März 2025 durchgeführten Fristenprüfung die von einem ordentlichen Rechtsanwalt objektiv zu fordernde übliche Sorgfalt eingehalten habe. Andernfalls hätte er die Eintragungen für den 27. März 2025 eingesehen und das dort rot vermerkte Fristende wahrgenommen. Es handele sich um ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO stets zuzurechnen sei. Für die von der Beklagten geäußerte Vermutung, die Fristversäumung habe auf einem „Augenblicksversagen“ ihres Prozessbevollmächtigten beruht, fehle es an einer Glaubhaftmachung. Die Beklagte habe insoweit nur vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter könne sich nicht erklären, weshalb er die Berufungsbegründungsfrist übersehen habe.
III.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 mwN).
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1. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO versäumt worden ist. Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
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2. Zu Recht lehnt das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ab.
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a) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VI ZB 36/24, NJW 2025, 1753 Rn. 5 mwN).
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b) Hier beruht die Versäumung der Frist nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
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aa) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entsprechendes Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten, und zwar – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – nach der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2019 – V ZB 132/17, juris Rn. 8 mwN). Ein Rechtsanwalt muss insbesondere alles ihm Zumutbare tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 – V ZB 137/16, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – VIII ZB 55/21, NJW 2023, 1813 Rn. 22 mwN).
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(1) Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen fehlt es daran. Hiernach hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am Tag des Fristablaufs den Kalender eingesehen, aber die richtig eingetragene Frist nicht wahrgenommen, entweder weil er den falschen Tag geöffnet hat oder weil er in dem Moment der Einsichtnahme „geistig abwesend“ war. Bei beiden Geschehensabläufen beruht die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten. Denn entweder hat er den Kalender nicht am richtigen Tag geöffnet oder die beim richtigen Tag in roter Schrift notierte Frist übersehen.
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(2) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann ein „Augenblicksversagen“ den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht entlasten.
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(a) Schon im Ausgangspunkt ist auch ein sogenanntes „Augenblicksversagen“ schuldhaft; der Handelnde hat lediglich für einen kurzen Moment die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – XI ZR 107/24, NJW 2025, 3076 Rn. 29), also – wenn auch möglicherweise nur leicht – fahrlässig gehandelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, BGHZ 212, 48 Rn. 45 mwN). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass ein Verschulden des Rechtsanwalts ausscheiden kann, wenn seine Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit wegen einer plötzlichen Krankheit oder einer plötzlich und unvorhersehbar eingetretenen erheblichen Arbeitsüberlastung erheblich eingeschränkt war (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 23. November 1995 – V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 – XII ZB 298/11, NJW-RR 2012, 694 Rn. 16; Beschluss vom 8. Mai 2013 – XII ZB 396/12, NJW 2013, 2035 Rn. 8). Die generelle Einschränkung der Fähigkeit des Rechtsanwalts zu konzentrierter Arbeit aufgrund bestimmter, außergewöhnlicher Umstände ist kein Augenblicksversagen. Aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2021 (AnwZ (Brfg) 15/21, juris Rn. 10) und vom 14. Oktober 2008 (VI ZB 23/08, NJW 2009, 855 Rn. 11) ergibt sich nichts anderes.
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(b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, führt dies auch nicht zu einer Garantiehaftung des Rechtsanwalts. Richtig ist zwar, dass der Partei ein einmaliges Augenblicksversagen des Büropersonals nicht notwendigerweise zugerechnet würde. Das liegt aber daran, dass der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber das Verschulden sonstiger Dritter zugerechnet wird. Anknüpfungspunkt des der Partei zuzurechnenden Verschuldens bei einem Fehler des Büropersonals ist mithin die Verletzung eigener Pflichten des Rechtsanwalts. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2023 – IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 11 mwN). Hier hat aber der Prozessbevollmächtigte die Ermittlung und Prüfung der Fristen selbst vorgenommen, so dass der Anknüpfungspunkt für den Verschuldensvorwurf sein eigenes Verhalten bei diesem Vorgang und nicht eine Verletzung organisatorischer Pflichten ist.
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bb) Darauf, ob – wie die Rechtsbeschwerde weiter rügt – die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es an einer Glaubhaftmachung des Augenblicksversagens fehle, weil die Schilderung der Beklagten nur auf Vermutungen beruhe, unzutreffend ist, kommt es nicht mehr an.
IV.
14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner
Haberkamp
Hamdorf
Malik
Laube
