BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 30.12.2025, AZ V ZB 74/25, ECLI:DE:BGH:2025:301225BVZB74.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 1. September 2025, Az: 2-09 S 25/25
vorgehend AG Frankfurt, 4. April 2025, Az: 33052 C 18/25
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2025 (Rechnungsdatum 4. Dezember 2025 / Kassenzeichen 780025143113) wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand der Kostenschuldnerin, dass sie das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof „nicht in Auftrag gegeben habe“, ist im Verfahren über eine Kostenerinnerung nicht zu prüfen (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage, § 66 GKG Rn. 31 f.). Ohne dass es darauf ankäme, umfasst die einem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch die – hier erfolgte – Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof mit der Einlegung eines Rechtsmittels (§ 81 ZPO).
Brückner
