BGH 1. Zivilsenat, Urteil vom 04.12.2025, AZ I ZR 219/24, ECLI:DE:BGH:2025:041225UIZR219.24.0
§ 5 Abs 1 MarkenG, § 5 Abs 3 MarkenG
Leitsatz
Moneypenny
1. Dem Namen (oder der sonstigen Bezeichnung) einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk kann als Werkteil grundsätzlich Werktitelschutz zukommen.
2. Dem Namen einer fiktiven Figur kann nur dann Titelschutz zukommen, wenn es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Die dafür notwendige (eigenständige) Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur erfordert eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Grundwerk.
3. Die für die Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur als kennzeichenrechtliches Werk(teil) erforderliche Selbständigkeit muss sich aus ihrer Verwendung in dem Grundwerk ergeben. Die Figur muss darin so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Die Verknüpfung mit dem Grundwerk verbietet es, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.
4. Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland. Voraussetzung für die Entstehung ist eine kennzeichenmäßige Benutzung; die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70 [juris Rn. 35] = WRP 1999, 1279 –; SZENE; Urteil vom 18. Juni 2009 – I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 [juris Rn. 15] = WRP 2010, 266 –; EIFEL-ZEITUNG; Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 [juris Rn. 36] = WRP 2010, 764 –; WM-Marken).
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. Oktober 2024, Az: 5 U 83/23, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 15. Juni 2023, Az: 327 O 230/21, Urteil
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – 5. Zivilsenat – vom 24. Oktober 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin ist – gemeinsam mit der M. Studios Inc. (M. Inc.) – in der Copyright-Notice auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der James-Bond-Serie benannt. Seit 1962 erschienen 25 James-Bond-Filme. Die ersten Filme basierten auf den James-Bond-Romanen des britischen Autors Ian Fleming. In den Filmen ist die Figur „James Bond“ ein für den britischen Geheimdienst MI6 tätiger Geheimagent, die Figur „M“ der Leiter beziehungsweise die Leiterin des Geheimdiensts MI6 sowie Vorgesetzte von „James Bond“ und die Figur „Moneypenny“ beziehungsweise „Miss Moneypenny“ die Sekretärin von „M“. Nach dem Neustart der James-Bond-Filmreihe mit „Casino Royal“ im Jahr 2006 kam die Figur „Moneypenny“ in den ersten beiden Filmen nicht vor. In dem 2012 veröffentlichten Film „Skyfall“ erschien sie als eine jüngere „Eve Moneypenny“ wieder, zunächst als kämpferische Agentin an der Seite von „James Bond“, die später jedoch nach einem missglückten Rettungsversuch, bei dem „James Bond“ angeschossen wurde, auf dessen Empfehlung hin die Stelle im Vorzimmer von „M“ annimmt.
2
Die Beklagte zu 2 ist Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der am 19. November 2019 unter der Firma „Moneypenny Verwaltungs GmbH“ im Handelsregister eingetragenen Beklagten zu 1 sowie Inhaberin der deutschen Wortmarke „MONEYPENNY“ (Nr. 302015103606) mit einer Priorität vom 19. Juni 2015. Die Marke beansprucht Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41, in Klasse 35 unter anderem für Büroarbeiten; Auswahl, Anwerbung, Vermittlung und Bereitstellung von Personal; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Dienstleistungen eines Franchisegebers; in Klasse 41 unter anderem für die Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-Unternehmen; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Schulung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-Unternehmen. Mit Wirkung für Deutschland ist die Beklagte zu 2 außerdem Inhaberin der international registrierten Wortmarke „MONEYPENNY“ (Nr. 741954) mit einer Priorität vom 26. Juli 2000 und Schutz für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42. Die Beklagte zu 2 ist ferner Inhaberin der Domains „my-moneypenny.de“, „my-moneypenny.com“ und „moneypenny-werden.com“.
3
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1 ist das Halten und Verwalten von Markenrechten, insbesondere in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen und die Vergabe von Nutzungsrechten daran unter Verwendung der Marke „MONEYPENNY“ sowie den Abschluss von Franchiseverträgen in diesem Zusammenhang.
4
Die Klägerin macht Rechte an dem Zeichen „MONEYPENNY“ geltend und beanstandet Zeichenverwendungen auf den Webseiten www.my-moneypenny.com, www.moneypenny-werden.com und www.my-moneypenny.de (Anlagen K 24 bis K 26 und K 28), darunter den nachfolgend auszugsweise eingeblendeten Internetauftritt auf www.my-moneypenny.com (Anlage K 24, Seite 1):
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Ihre gegen die Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf Werktitelschutz und höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung gestützt. Außerdem hat sie Beseitigung, Vernichtung, Domainlöschung, Firmenänderung, Markenlöschung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von Kosten für von ihr vorgelegte Verkehrsgutachten verlangt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2023 – 327 O 230/21, juris). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2025, 70). Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die auf Werktitelschutz gestützten Ansprüche zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
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A. Das Berufungsgericht hat für die im Revisionsverfahren noch relevanten Ansprüche aus §§ 15, 5 Abs. 1 und 3 MarkenG angenommen, der Figur „Moneypenny“ beziehungsweise „Miss Moneypenny“ komme kein Werktitelschutz zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Ein eigener Titelschutz für Figuren und Charaktere, die nicht Bestandteil des Titels des Werks seien, sei zwar grundsätzlich möglich. Voraussetzung sei allerdings eine gewisse Bekanntheit und Loslösung von dem Werk, in dem sie Verwendung fänden. Erst dann könnten sie gleichsam ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickeln, so dass sie im Verkehr etwa aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften selbständig wahrgenommen würden.
9
Eine bestimmte optische Ausgestaltung der Figur „Miss Moneypenny“ sei nicht feststellbar und werde auch nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die Charaktereigenschaften der seit vielen Jahren dem Verkehr in Deutschland gegenübertretenden Roman-/Filmfigur „Miss Moneypenny“ aus der James-Bond-Filmserie könne ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Verkehr der Figur die ihr von der Klägerin beigegebenen Eigenschaften – namentlich die Erbringung besonders zuverlässiger und verlässlicher Sekretariatsdienstleistungen – beimesse. Die Charaktereigenschaften der „Miss Moneypenny“ seien diffus. Jedenfalls lasse sich eine Loslösung der Figur aus der James-Bond-Filmserie und vom Filmcharakter „James Bond“ nicht feststellen. Die Figur „Moneypenny“ ergebe allenfalls im Zusammenhang mit „James Bond“ ein „Bild“. Zudem handele es sich um kein hinreichend deutliches „Bild“. Ein bloßer „Prototyp einer Sekretärin“ sei kein spezifischer titelschutzfähiger Charakter, weil er zu wenig Individualität aufweise. Letztlich gehe es um den besonderen, gleichbleibenden Namen der Figur „Moneypenny“ und deren Bezug zur James-Bond-Filmserie, was ohne ein bestimmtes individualisiertes Charakterbild und damit ohne eine bestimmte konkrete Verkörperung der Figur für einen Titelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG (noch) nicht schutzbegründend sei. Ob die Klägerin in Bezug auf ein Werktitelrecht „Moneypenny“ aktivlegitimiert sei, könne danach offenbleiben.
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig (dazu B I), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg (dazu B II).
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I. Die Revision, deren Begründung sich allein mit den auf Werktitelschutz gestützten Ansprüchen befasst, ist zulässig (§ 551 Abs. 1, § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wirksam auf diese Ansprüche beschränkt.
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1. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Allerdings muss es sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24, GRUR 2025, 589 [juris Rn. 12] = WRP 2025, 614 –; Fluggastrechteportal, mwN).
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2. Danach ist die Beschränkung auf die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz wirksam. Diese stellen sowohl gegenüber den in erster Linie geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen als auch gegenüber den höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung gestützten Ansprüchen einen eigenen Streitgegenstand dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 13] = WRP 2013, 499 –; Peek & Cloppenburg III, mwN; Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 [juris Rn. 38] = WRP 2015, 1487 –; Sparkassen-Rot/Santander-Rot), der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den anderen Streitgegenständen unabhängig ist.
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Die Staffelung von Haupt- und Hilfsanträgen ist im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 68 –; Jogginghosen) für das weitere Verfahren nur insoweit von Relevanz, als im Falle des Erfolgs der Klägerin mit den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus Werktitelschutz auszusprechen wäre, dass die Abweisung der höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung gestützten Ansprüche durch das Berufungsgericht gegenstandslos ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 1031/22, DAR 2023, 503 [juris Rn. 9] mwN).
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II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus §§ 15, 5 Abs. 1 und 3 MarkenG zu Recht verneint.
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1. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staats anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – I ZR 205/22, GRUR 2024, 305 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 334 –; Extreme Durable, mwN). Die Ansprüche wegen der Verletzung eines deutschen Werktitelrechts, die Gegenstand der Revision sind, unterliegen danach deutschem Recht.
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2. Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden neben Unternehmenskennzeichen auch Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Nach § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Mit dieser Vorschrift wurde der zuvor in § 16 Abs. 1 UWG aF gewährte wettbewerbsrechtliche Titelschutz mit Wirkung zum 1. Januar 1995 (BGBl. I 1994 S. 3082, 3125) als Kennzeichenrecht in das Markengesetz einbezogen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Markenrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 12/6581, S. 67). Die Entstehung des Werktitelschutzes setzt eine titelmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Inland voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 [juris Rn. 36] = WRP 2010, 764 –; WM-Marken).
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Gegenüber dem Urheberrecht gilt für § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG ein eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff. Werke im kennzeichenrechtlichen Sinn sind alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (BGH, Urteil vom 24. April 1997 – I ZR 44/95, BGHZ 135, 278 [juris Rn. 14] – PowerPoint; Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 102/10, GRUR 2012, 1265 [juris Rn. 13] = WRP 2012, 1526 –; Stimmt’s?; Urteil vom 28. Januar 2016 – I ZR 202/14, GRUR 2016, 939 [juris Rn. 15] = WRP 2016, 999 –; wetter.de; Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 [juris Rn. 17] = WRP 2016, 1510 –; Kinderstube; Urteil vom 31. Januar 2019 – I ZR 97/17, GRUR 2019, 535 [juris Rn. 30] = WRP 2019, 602 –; Das Omen; zu § 16 Abs. 1 UWG vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 – I ZR 25/91, BGHZ 121, 157 [juris Rn. 26] – Zappel-Fisch; vgl. auch Baronikians, Der Schutz des Werktitels, 2. Aufl., Rn. 101 f.; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rn. 26).
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3. Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zutreffend davon ausgegangen, dass auch für den Namen (oder die sonstige Bezeichnung) einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk grundsätzlich Titelschutz in Betracht kommt.
20
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die an den Werkkatalog des § 2 Abs. 1 UrhG angelehnte Aufzählung titelschutzfähiger Werkkategorien in § 5 Abs. 3 MarkenG spreche auch bei einer eigenständigen Bestimmung des zeichenrechtlichen Werkbegriffs dafür, dass Erzeugnisse, die – wie fiktive Figuren – dem Urheberrechtsschutz wenigstens ihrer Art nach zugänglich seien, auch mögliche Objekte des Titelschutzes seien, soweit im Verkehr das Bedürfnis für eine individualisierende Bezeichnung bestehe. Der zeichenrechtliche Titelschutz von Figuren und Charakteren aus Romanen und (Film-)Serien setze allerdings eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk, in dem sie Verwendung finden, voraus, da sie erst dann gleichsam ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickeln könnten, so dass sie im Verkehr selbständig wahrgenommen würden. Erforderlich sei daher auch beim Werktitelschutz für eine Figur ein deutliches „Bild“ der handelnden Figur, sei es aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihr beigegebenen Charaktereigenschaften.
21
b) In der Literatur ist die Frage umstritten, ob der Name (oder die sonstige Bezeichnung) einer fiktiven Figur Titelschutz genießen kann, auch wenn er nicht Bestandteil des Titels des Werks ist, in dem die Figur Verwendung findet.
22
aa) Die überwiegende Meinung geht – zum Teil unter Verweis auf die Möglichkeit urheberrechtlichen Schutzes (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 5 Rn. 104) – davon aus, dass auch fiktive Figuren ein immaterielles Arbeitsergebnis darstellten, dem als selbständigem Werkteil (vgl. Fezer/Hauck, Markenrecht, 6. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 260 f.; Fezer, WRP 1997, 887, 891; Steinbeck, MarkenR 2000, 301, 305) für seine Bezeichnung Werktitelschutz zukommen könne. Voraussetzung eines originären Werktitelschutzes der Bezeichnung einer fiktiven Figur als Teil eines Werks sei, dass der Figur innerhalb des Gesamtwerks eine gewisse Selbständigkeit zukomme, die sie bezeichnungsfähig erscheinen lasse (vgl. Fezer, WRP 1997, 887, 890; Steinbeck, MarkenR 2000, 301, 305 mit Verweis auf Teplitzky, AfP 1997, 450, 451; Viehweger/Schulze in Raue/Hegemann, Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 25; BeckOK.Markenrecht/Weiler, 43. Edition [Stand 1. Oktober 2025], § 5 MarkenG Rn. 197; vgl. auch Fezer/Hauck aaO § 15 MarkenG Rn. 260 f., die auf eine über die Eigenschaft als Werkteil hinausgehende „eigenständige Kommerzialisierung als Charakter“ abstellen; wohl weitergehend Baronikians aaO Rn. 153, der einen „ausreichend kennzeichnungskräftigen Namen“ zusammen mit einer „eigenständigen Verkörperung“ ausreichen lässt; einschränkend J. B. Nordemann in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 5 Rn. 90, der von einem Titelschutz jedenfalls dann ausgeht, wenn die Figur urheberrechtlich schutzfähig ist; differenzierend Sack, Der Schutz des Werktitels nach dem Markengesetz und anderen Gesetzen, 2000, S. 53 f.; zu Comic-Figuren vgl. Loewenheim/A. Nordemann, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 88 Rn. 62; zum Titelschutz für den Namen der Comic-Figur „OBELIX“ vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 408 [juris Rn. 55], das allerdings auch auf die vereinzelte Verwendung des Namens „OBELIX“ im Titel der Comics hinweist).
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bb) Nach anderer Auffassung erfüllen fiktive Figuren nicht die Voraussetzungen des kennzeichenrechtlichen Werkbegriffs. Sie stellten keine einem Buch oder Film vergleichbaren immateriellen Arbeitsergebnisse dar, weil sie dem Verkehr nicht selbständig, sondern nur im Zusammenhang mit dem durch einen anderen Titel bezeichneten Werk entgegenträten (vgl. Deutsch/Ellerbrock aaO Rn. 49; Krönert in Festschrift Hertin, 2000, S. 565, 574; V. Deutsch, MarkenR 2006, 185, 187 f.; A. Deutsch, GRUR 2013, 113, 114). Es handele sich um unselbständige Werkelemente, die erst im Geflecht der Werkgestaltung dazu beitrügen, das Werk inhaltlich zu charakterisieren (Hertin, WRP 2000, 889, 890 f.; vgl. auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 81). Eine automatisch dem Verwerter kraft Benutzung zukommende Werktitelposition etwa in Bezug auf die sprachliche Bezeichnung der fiktiven Figur führe zudem zu einer Verunsicherung im Bereich des kreativen Schaffens und einer schwierigen Abgrenzung zwischen titelschutzfähigen Charakteren und bloßen Nebenfiguren (vgl. Hertin, WRP 2000, 889, 891).
24
c) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur zutreffend davon ausgegangen, dass dem Namen (oder der sonstigen Bezeichnung) einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Film(serien)werk als Werkteil Werktitelschutz zukommen kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist (vgl. oben Rn. 18).
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aa) Fiktive Figuren stellen regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis dar, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiert (vgl. Steinbeck, MarkenR 2000, 301, 305; Sack aaO S. 53). Soweit zum Teil darauf verwiesen wird, es handele sich nicht um mit einem Buch oder Film vergleichbare immaterielle Arbeitsergebnisse, sondern um fiktive Figuren, die dem Verkehr nicht selbständig, sondern nur im Zusammenhang mit dem durch einen anderen Titel bezeichneten Werk entgegenträten (vgl. z.B. Deutsch/Ellerbrock aaO Rn. 49), betrifft dieser Einwand nicht das Merkmal des immateriellen Arbeitsergebnisses, sondern das weitere Erfordernis der Bezeichnungsfähigkeit.
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bb) Die Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur erfordert eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet (zum Werktitelschutz von Teilen einer Druckschrift nach § 16 Abs. 1 UWG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 1265 [juris Rn. 14 f.] – Stimmt’s?, mwN; Deutsch/Ellerbrock aaO Rn. 21 f.). Erst diese Selbständigkeit führt aufgrund der damit einhergehenden Individualisierung der fiktiven Figur zu ihrer Verkehrsfähigkeit als Voraussetzung dafür, dass sie als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist.
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Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk sein. So kann in (Film-)Serien zum Beispiel der regelmäßig wiederkehrende, charakteristische Auftritt der Figur ein Indiz für ihre Eigenständigkeit sein. Maßgeblich sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls, die vom Tatgericht zu würdigen sind (§ 286 Abs. 1 ZPO).
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4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall sei die für einen Titelschutz der Bezeichnung „Moneypenny“ erforderliche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur nicht gegeben.
29
a) Vergeblich macht die Revision geltend, die Bezeichnung „Moneypenny“ für die fiktive Filmfigur sei schon deshalb werktitelfähig, weil diese urheberrechtlich geschützt sei. Einer fiktiven Figur, die Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießt, wird zwar in aller Regel auch die für den Werktitelschutz erforderliche Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit gegenüber dem Grundwerk zukommen. Für einen urheberrechtlichen Schutz der Figur „Moneypenny“ gibt es aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte.
30
aa) Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz eines fiktiven Charakters ist, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbilds wird dafür in aller Regel nicht genügen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 [juris Rn. 29] = WRP 2014, 178 –; Pippi-Lang-strumpf-Kostüm I). Für in Sprachwerken im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschaffene Personen kann eine detaillierte Beschreibung der Charaktereigenschaften dagegen eine mit den Mitteln der Sprache nur begrenzt konkretisierbare Darstellung des Äußeren der Person ohne weiteres ausgleichen (vgl. BGH, GRUR 2014, 258 [juris Rn. 27] – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I).
31
bb) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kommt für die Figur „Moneypenny“ ein Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz danach schon deswegen nicht in Betracht, weil es an einer bestimmten optischen Ausgestaltung dieser Figur fehlt. Voraussetzung des Schutzes ist aber die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen (vgl. BGH, GRUR 2014, 258 [juris Rn. 29] – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; Berberich, K&R 2014, 202, 203).
32
cc) Unabhängig davon sprechen auch die von der Revision hervorgehobenen Charaktereigenschaften der Figur gegen ihren Urheberrechtsschutz. Die Revision beruft sich auf die Beschreibung von „Miss Moneypenny“ als Manifestation einer perfekten Sekretärin und Inbegriff der Professionalität. Sie meint, das Fehlen äußerer Merkmale der Figur komme der Bezeichnung „Moneypenny“ als Prototyp einer perfekten Assistentin zugute, weil sie als Chiffre für die Ansammlung positiver Eigenschaften und berufsspezifischer Fähigkeiten für die Bewerbung von Assistentinnen genutzt werden könne. Entgegen der Auffassung der Revision verdeutlicht dieser Vortrag, dass es der Figur an dem für einen Urheberrechtsschutz erforderlichen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2014, 258 [juris Rn. 29] – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I) gerade fehlt.
33
b) Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Charaktereigenschaften der Figur „Moneypenny“ ergäben nicht das für eine Selbständigkeit erforderliche deutliche „Bild“, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
34
aa) Soweit die Revision meint, aus dem Vortrag der Klägerin gehe hervor, dass der Charakter der Figur „Moneypenny“ in den James-Bond-Filmen hinreichend detailliert beschrieben werde, versucht sie lediglich, die Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler darzulegen.
35
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen nichts für eine von den James-Bond-Filmen losgelöste Selbständigkeit der Figur „Moneypenny“. Die Befragungen sollen nach dem Vortrag der Klägerin einen Herkunftshinweis auf die James-Bond-Filmserie belegen. Wird aber die Figur „Moneypenny“ vom Verkehr nicht als selbständig, sondern (nur) als Hinweis auf die James-Bond-Filmserie aufgefasst, unterstreicht dies gerade die fehlende Eigenständigkeit der Figur „Moneypenny“.
36
c) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe Vortrag der Klägerin betreffend den Hinweis auf die Figur „Moneypenny“ im Internetportal www.i .com sowie die von der Klägerin behauptete geschäftliche Auswertung des Zeichens „Moneypenny“ nicht berücksichtigt. Auf diesen Vortrag kommt es für die Beurteilung der Selbständigkeit der fiktiven Figur als Voraussetzung ihrer Bezeichnungsfähigkeit aus Rechtsgründen nicht an.
37
aa) Die Revision macht geltend, im Internetportal www.i .com für Unternehmen und Führungskräfte werde auf die Effizienz, Professionalität und Arbeitsethik der Figur „Moneypenny“ Bezug genommen und diese als Vorbild für die persönliche Assistentin im Unternehmen bezeichnet. Das zeige, dass sich die Figur „Moneypenny“ aufgrund ihres präzisen Charakters von der Filmwelt emanzipiert habe und in andere Branchen, namentlich die Arbeitswelt, transferiert worden sei.
38
Weiter führt die Revision unter Verweis auf Vortrag in den Vorinstanzen aus, die Klägerin habe eine Reihe von Publikationen mit dem Serientitel „The Moneypenny Diaries“ autorisiert, die als offizieller Spin-off der Bücher und Filmserie aufgesetzt seien. Sie habe zudem eine Lizenz an die G. -T. Suitcase Co Ltd. erteilt im Hinblick auf Taschen, Koffer und Accessoires, die die Bezeichnung „Moneypenny“ trügen, um damit den Filmcharakter zu ehren und eine Serie von Produkten zu kreieren, die sich an Frauen im Business richteten. Im Zusammenhang mit dem James-Bond-Film „No Time To Die“ werde „Miss Moneypenny“ mit Luxusuhren der Marke O. in Verbindung gebracht, die als Produkt ihrer Wahl dargestellt würden („Moneypenny’s Choice“).
39
bb) Diesen Vortrag musste das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Bezeichnung „Moneypenny“ als Name der fiktiven Filmfigur Werktitelschutz zukommen kann, aus Rechtsgründen nicht berücksichtigen.
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Da Gegenstand des von der Klägerin beanspruchten Werktitelrechts die Bezeichnung einer Filmfigur ist, muss sich die für die Bezeichnungsfähigkeit dieses kennzeichenrechtlichen Werk(teil)s erforderliche Selbständigkeit aus ihrer Verwendung in dem Film als Grundwerk ergeben. Die Figur muss darin so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Die Verknüpfung mit dem Grundwerk verbietet es, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.
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Es ist daher unerheblich, ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang – zum Beispiel in einer Werbung für Luxusuhren oder in der Arbeitswelt, wie die Klägerin mit ihrem Vortrag zum Internetportal www.i .com geltend gemacht hat – weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben werden, solange diese sich nicht oder nicht hinreichend aus dem Film ergeben. Maßgeblich sind allein die Selbständigkeit und Individualisierung der Figur „Moneypenny“ in den James-Bond-Filmen. Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig ist eine geschäftliche Kommerzialisierung der Bezeichnung „Moneypenny“ außerhalb der Filme. Eine markenmäßige Benutzung – wie im Streitfall für Koffer und Taschen – kann ebenso wenig wie eine Benutzung für ein anderes kennzeichenrechtliches Werk – hier „The Moneypenny Diaries“ – zu einer Selbständigkeit der fiktiven Figur im Sinn einer Loslösung vom Grundwerk führen.
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5. Da einem Titelschutz für den Namen „Moneypenny“ mithin bereits die fehlende Werkeigenschaft der damit bezeichneten Filmfigur entgegensteht, kann im Streitfall offenbleiben, ob es auch an einer für die Entstehung des Werktitelschutzes notwendigen titelmäßigen Benutzung fehlt.
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a) Der Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (vgl. BGH, GRUR 2019, 535 [juris Rn. 17] – Das Omen, mwN). Voraussetzung für die Entstehung ist eine kennzeichenmäßige Benutzung; die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70 [juris Rn. 35] = WRP 1999, 1279 –; SZENE; Urteil vom 18. Juni 2009 – I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 [juris Rn. 15] = WRP 2010, 266 –; EIFEL-ZEITUNG; BGH, GRUR 2010, 642 [juris Rn. 36] – WM-Marken). Entscheidend ist, dass der Verkehr die Bezeichnung als Titel eines titelschutzfähigen Werks erkennt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1265 [juris Rn. 21] – Stimmt’s?; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 5 Rn. 116; BeckOK.Markenrecht/Weiler aaO § 5 MarkenG Rn. 214).
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b) In den James-Bond-Filmen wird die Bezeichnung „Moneypenny“ nicht kennzeichenmäßig verwendet. Vielmehr ist „Moneypenny“ – ebenso wie „James Bond“ oder „M“ – in den Filmen allein der Name einer Person, der vom Verkehr auch als solcher und nicht als Bezeichnung für ein Werk im Sinn eines immateriellen Arbeitsergebnisses wahrgenommen wird (aA Fezer, WRP 1997, 887, 891, nach dem die Bezeichnung einer fiktiven Figur als Werkteil mit der Aufführung oder Veröffentlichung des Gesamtwerks kennzeichenmäßig verwendet wird). Insoweit müssen bei der Beurteilung der Frage einer kennzeichenmäßigen Benutzung die unterschiedlichen Ebenen (Realität/Fiktion) auseinandergehalten werden (zur Frage der markenmäßigen Benutzung vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – I ZR 86/22, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 13] = WRP 2023, 715 –; DACHSER; Urteil vom 2. Mai 2024 – I ZR 23/23, GRUR 2024, 1033 [juris Rn. 42] = WRP 2024, 957 –; VW Bulli).
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c) Soweit die Bezeichnung der Figur im Titel des Grundwerks oder eines anderen Werks – hier „The Moneypenny Diaries“ – Verwendung findet, wird sie zwar für dieses (Roman-, Bühnen- oder Film-)Werk titelmäßig verwendet, nicht aber automatisch auch für die fiktive Figur als Werk(teil) im kennzeichenrechtlichen Sinn. Auch eine Verwendung der Bezeichnung für Merchandising-Produkte stellt keine Benutzung als Werktitel dar, sondern eine markenmäßige Benutzung für die jeweils in Rede stehenden Waren.
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d) Ob die Werbung mit „Moneypenny’s Choice“ für Luxusuhren zusammen mit der Abbildung der Schauspielerin und dem Hinweis auf den Filmtitel „No Time To Die“ einen Bezug zu der Filmfigur als Werk herstellt und damit eine Verwendung als Werktitel darstellen könnte (vgl. dazu BGH, GRUR 2000, 70 [juris Rn. 41] – SZENE), bedarf im Streitfall wegen des fehlenden Werkcharakters der Figur keiner Entscheidung.
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C. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- Koch
- Löffler
- Feddersen
- Schmaltz
- Wille
