BGH 13. Zivilsenat, Beschluss vom 01.12.2025, AZ XIII ZR 1/24, ECLI:DE:BGH:2025:011225BXIIIZR1.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Köln, 14. Dezember 2023, Az: I-7 U 71/23
vorgehend LG Bonn, 7. Dezember 2022, Az: 1 O 394/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde unionsrechtlicher Klärungsbedarf zu der Frage geltend gemacht wird, wie der unionsrechtliche Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz auszulegen ist, besteht keine Veranlassung zu einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass das sich aus der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer ergebende Transparenzgebot eine Bekanntmachung voraussetzt, die es den potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, vom Ablauf und von den wesentlichen Merkmalen eines Zulassungsverfahrens gebührend Kenntnis zu nehmen, während es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob das fragliche Zulassungsverfahren diesen Anforderungen genügt (
EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016 – C-410/14, ECLI:EU:C:2016:399 Rn. 44 bis 46 – Dr. Falk Pharma). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.
Roloff Picker Vogt-Beheim
Holzinger Kochendörfer
