BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 26.06.2025, AZ IX ZR 74/24, ECLI:DE:BGH:2025:260625BIXZR74.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Nürnberg, 22. April 2024, Az: 14 U 1504/23
vorgehend LG Weiden, 20. Juni 2023, Az: 11 O 286/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. April 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO).
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 99.664,54 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die maßgeblichen Fragen sind durch das Urteil des Senats vom 21. Februar 2019 (IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212 ff) geklärt. Schließt der Schuldner, dessen selbständige Tätigkeit der Insolvenzverwalter freigegeben hat, nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung einen neuen Girovertrag ab, so kommt eine Behandlung der Ansprüche aus dem Girovertrag als insolvenzfreies Vermögen des Schuldners dann in Betracht, wenn dieser der Bank mitgeteilt hat, dass es sich um ein Geschäftskonto für seine selbständige Tätigkeit handelt, oder sich eine solche Bestimmung aus den für beide Vertragsteile erkennbaren Umständen des Vertragsschlusses ergibt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, aaO Rn. 12, 15). Ist dies der Fall, stehen weder die Führung eines solchen Kontos durch die Bank als Privatkonto des Schuldners noch die ausdrückliche Bezeichnung als Privatgirokonto einer Zuordnung zur freigegebenen selbständigen Tätigkeit entgegen.
3
Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, der Girovertrag sei ausschließlich der freigegebenen selbständigen Tätigkeit zuzuordnen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes
