Verhandlungstermin am 5. November 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 272/25 und I ZR 275/25 (Dürfen bei einer Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Login-Daten abgefragt werden?)
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum27.07.2026
Nr. 133/2026
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob bei einer Online-Kündigung von Verträgen gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB verstoßen wird, wenn der Verbraucher im Rahmen des Kündigungsvorgangs seine Login-Daten eingeben muss.
Sachverhalt:
In der Sache I ZR 272/25 ist der Kläger der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss von Verträgen im Bereich der Internetdienstleistungen, etwa ein Webhosting, an. In der Kopfzeile der Startseite befand sich eine Schaltfläche „Vertragsbeendigung“. Nach Betätigung dieser Schaltfläche wurde der Verbraucher auf eine Unterseite weitergeleitet, auf der er sich mit seiner Kundennummer und einem Passwort anmelden musste, um den Kündigungsvorgang in einem geschützten Kundenbereich fortzusetzen.
In der Sache I ZR 275/25 ist die Klägerin die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte bietet Streamingdienste an. Möchte der Kunde sein Abonnement kündigen, so steht ihm in der Fußzeile jeder Internetseite der Beklagten eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung, bei deren Betätigung er auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet wird. Dort musste der Nutzer seine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sowie sein Passwort eingeben und auswählen, wann die Kündigung in Kraft treten soll. Unter diesen Eingabefeldern befand sich die Schaltfläche „Kündigung abschließen“.
Die klagenden Verbände sehen in der Gestaltung der Webseiten einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 BGB. Sie nehmen die jeweilige Beklagte auf Unterlassung auf der Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes (I ZR 272/25) beziehungsweise des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (I ZR 275/25) in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Kammergericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Zur Begründung hat es in beiden Fällen ausgeführt, die jeweilige Beklagte habe die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
Die Kündigungsschaltfläche müsse den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB machen und die Kündigung über die Betätigung einer Bestätigungsschaltfläche erklären könne (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssten gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Im ersten Fall (I ZR 272/25) führe die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite, weil der Verbraucher nach dem Betätigen der Schaltfläche seine Kundennummer und sein Passwort eingeben müsse.
Im zweiten Fall (I ZR 275/25) führe die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite, auf der (nur) die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB getätigt werden und mittels einer ständig verfügbaren Bestätigungsschaltfläche abgegeben werden könnten.
Vorinstanzen:
I ZR 272/25
Kammergericht – Entscheidung vom 18.11.2025 – 5 UKl 10/25
und
I ZR 275/25
LG Berlin II – Entscheidung vom 27.11.2024 – 97 O 81/23
Kammergericht – Entscheidung vom 11.11.2025 – 5 U 6/25
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB
(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (…)
(2) 1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. 2 Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3 Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
4 Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Karlsruhe, den 27. Juli 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
