§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden… (Beschluss des BGH 7. Zivilsenat)
Beschluss vom 13.07.2026, AZ VII ZB 24/24, ECLI:DE:BGH:2026:130726BVIIZB24.24.0§ 850d Abs 1 S 2 ZPO
Beschluss vom 13.07.2026, AZ VII ZB 24/24, ECLI:DE:BGH:2026:130726BVIIZB24.24.0§ 850d Abs 1 S 2 ZPO
Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26
Wer im Rahmen der Strafverfolgung in Deutschland letztlich zu Unrecht eine Freiheitsentziehung erlitten hat, soll künftig eine höhere Entschädigung erhalten. Das betrifft Fälle, in denen eine zunächst erfolgte Verurteilung später aufgehoben wird oder das Verfahren, das zur Freiheitsentziehung geführt hat, eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet. Für jeden Tag der Haft sollen Betroffene künftig 100 Euro erhalten statt bisher 75 Euro.