Beschluss des BGH Senat für Anwaltssachen vom 27.07.2026, AZ AnwZ (Brfg) 10/26

BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 27.07.2026, AZ AnwZ (Brfg) 10/26, ECLI:DE:BGH:2026:270726BANWZ.BRFG.10.26.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 30. Juni 2026, Az: AnwZ (Brfg) 10/26, Beschluss
vorgehend BGH, 1. Juni 2026, Az: AnwZ (Brfg) 10/26, Beschluss

vorgehend BGH, 28. April 2026, Az: AnwZ (Brfg) 10/26, Beschluss

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 17. Dezember 2025, Az: BayAGH I – 5 – 7/24, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2026 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen die Kostenrechnungen vom 15. Mai 2026 – Kassenzeichen 780026115988 – und vom 19. Juni 2026 – Kassenzeichen 780026120059 – anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2026 die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2026 – Kassenzeichen 780026115988 – und vom 19. Juni 2026 – Kassenzeichen 780026120059 – zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe der Antragstellerin vom 8. Juli 2026.

II.

2

1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (BGH, Beschluss vom 9. April 2021 – I ZB 74/20, juris Rn. 2; BeckOK Kostenrecht/Laube, § 66 GKG Rn. 209 [Stand: 1. Juni 2026]), ist die Eingabe der Antragstellerin als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 ZPO auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – I ZB 28/21, juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 24. November 2010 – IX E 5/10, BFH/NV 2011, 443 Rn. 2).

3

Soweit die Klägerin hingegen meint, ihre Eingabe sei als Erinnerung zu behandeln, weil es sich bei dem Senatsbeschluss vom 30. Juni 2026 noch nicht um eine Erinnerungsentscheidung gehandelt habe, geht diese Annahme fehl. Sind die Gerichtskosten bereits in einer Kostenrechnung angesetzt worden, ist auch über die Nichterhebung entstandener Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) ausschließlich im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG zu entscheiden (vgl. OLG München, NJW-RR 2022, 574 Rn. 17 f.; BeckOK Kostenrecht/Dörndorfer, § 21 GKG Rn. 9 [Stand: 1. Juni 2026]; Meyer, GKG/FamGKG, 17. Aufl., § 21 GKG Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. August 2002 – I ZA 1/01, NJW 2002, 3410). So lag es hier. Die Gerichtskosten wurden mit Kostenrechnungen vom 15. Mai 2026 und 19. Juni 2026 angesetzt.

4

2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe der Antragstellerin nicht gerecht.

5

Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs berufene Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass der Senat von der Antragstellerin vorgebrachte Einwendungen gegen die Kostenrechnungen nicht in seine Erwägungen einbezogen hat.

6

Wie im Senatsbeschluss vom 30. Juni 2026 ausgeführt, kann eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht mit verfahrens- oder materiellrechtlichen Einwänden gegen frühere, in anderen Verfahren der Antragstellerin ergangene Entscheidungen dargetan werden. Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, die Anordnung eines Sachverständigengutachtens sei eine prozessleitende Maßnahme und keine gerichtliche Entscheidung, rügt sie damit nicht, dass entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt geblieben wäre, sondern wendet sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung.

III.

7

Der Antrag, die Vollziehung auszusetzen, kann nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nur als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verstanden werden. Eine derartige Anordnung kommt nicht mehr in Betracht, da die Anhörungsrüge ohne Erfolg und das Erinnerungsverfahren deshalb nicht fortzusetzen, mithin abgeschlossen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Februar 2018 – X S 1/18, BFH/NV 2018, 643 Rn. 22; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 – XI ZB 1/25, juris Rn. 4).

IV.

8

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2008 – 7 KSt 1/08, juris Rn. 1; BeckOK Kostenrecht/Laube, § 69a GKG Rn. 45 [Stand: 1. Juni 2026]); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

9

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann die Antragstellerin nicht rechnen.

Guhling

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