BGH 6a. Zivilsenat, Urteil vom 06.05.2026, AZ VIa ZR 638/23, ECLI:DE:BGH:2026:060526UVIAZR638.23.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Dresden, 6. April 2023, Az: 11a U 1320/21
vorgehend LG Chemnitz, 31. Mai 2021, Az: 4 O 1714/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2023 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 26. Mai 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 19.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2017 von einem Dritten einen VW Golf Sportsvan Comfortline 1,6 TDI, in dem ein Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) verbaut ist.
2
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
3
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
4
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Zwar sei das Fahrzeug des Klägers im Erwerbszeitpunkt mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer an die Fahrkurve geknüpften Funktionsweise des Katalysators versehen gewesen. Dem Kläger sei aber kein Schaden entstanden, da zu keiner Zeit die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bestanden habe. Umfassende Prüfungen des streitgegenständlichen Motortyps durch das KBA hätten ergeben, dass das Fahrzeug die einschlägigen Grenzwerte auch bei Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung nicht überschreite. Nach dessen Auffassung liege daher keine unzulässige Abschalteinrichtung vor und es habe die Entscheidung getroffen, von der Anordnung von Nebenbestimmungen oder gar einer Rückrufaktion abzusehen. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs seien nicht ersichtlich.
II.
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Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
7
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können deliktische Ansprüche des Klägers nicht wegen eines fehlenden Schadens verneint werden, weil zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung bestanden habe. Mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f. mwN).
8
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB abgelehnt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das KBA den streitgegenständlichen Motortyp umfassenden Untersuchungen unterzogen und die vom Kläger gerügte Fahrzykluserkennung nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft. Damit kann das Verhalten der Beklagten bereits nicht als besonders verwerflich eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2025 – VIa ZR 282/22, DAR 2025, 317 Rn. 8 mwN). Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat im Übrigen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere übersieht die Revision, dass der Kläger sein Klagebegehren nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr auf die Behauptung eines unzulässigen Thermofensters stützt. Von einer Begründung wird im Übrigen gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
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3. Aufgrund des revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalts kommt allerdings ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Betracht.
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Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
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Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten „großen“ Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch aufgrund der von ihm angestellten rechtsfehlerhaften Erwägungen zum Schaden nicht näher erwogen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 – III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; – III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 – VII ZR 412/21, juris Rn. 20).
III.
12
Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
- C. Fischer
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