BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 16.04.2026, AZ IX ZR 17/25, ECLI:DE:BGH:2026:160426BIXZR17.25.0
§ 16 Abs 1 S 1 AnfG, § 17 Abs 1 S 2 AnfG
Leitsatz
1. Die in die Rechtszuständigkeit des Verwalters übergeleiteten Anfechtungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz sind auf den anfechtenden Gläubiger übertragbar.
2. Die Befugnis zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Gläubigeranfechtungsstreits steht dem anfechtenden Gläubiger zu, wenn er sich infolge einer Rechtsübertragung in derselben materiellen Rechtsposition befindet, wie zuvor die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 21. Januar 2025, Az: 14 U 8/24
vorgehend LG Berlin II, 2. Januar 2024, Az: 19 O 44/17
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Januar 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 175.062,47 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Insbesondere enthält die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht die Befugnis der Klägerin zur Aufnahme des gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG in erster Instanz unterbrochenen Rechtsstreits bejaht hat. Der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin hatte der Klägerin zuvor wirksam nicht nur die der Masse zustehenden Insolvenzanfechtungsansprüche übertragen, sondern auch das aus § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG folgende Recht, die von den Insolvenzgläubigern – und damit von der Klägerin selbst – erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG leitet Anfechtungsansprüche aus dem Anfechtungsgesetz in die Rechtszuständigkeit des Insolvenzverwalters über. Der Gläubigeranfechtungsanspruch geht in seinem dann aktuellen Zustand ohne Inhaltsänderung auf den Insolvenzverwalter über (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 – IX ZR 42/24, ZInsO 2025, 525 Rn. 18 mwN). Die Übertragung der aus § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG folgenden Rechtsposition ist entsprechend den zur Übertragung des Insolvenzanfechtungsanspruchs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 – IX ZR 134/23, BGHZ 244, 255 Rn. 51 f mwN) jedenfalls dann rechtlich möglich, wenn die Übertragung – wie hier – an den ursprünglich anfechtungsberechtigten Gläubiger erfolgt. Damit befand sich die Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits in derselben materiellen Rechtsposition wie zuvor die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Dieser materiellen Rechtsposition folgt die Aufnahmebefugnis aus § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG. Zwar ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur der Insolvenzverwalter zur Aufnahme befugt. Überträgt dieser jedoch die Rechtsposition, die ihn zur Aufnahme berechtigt, auf einen Dritten, steht die Aufnahmebefugnis dem Dritten zu.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schoppmeyer Schultz Harms
Weinland Kunnes
