BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 10.03.2026, AZ 4 StR 180/25, ECLI:DE:BGH:2026:100326B4STR180.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Bremen, 17. September 2024, Az: 41 KLs 425 Js 72130/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. September 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Jugendkammer durfte den Beweisantrag vom 16. September 2024 auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde ablehnen. Besonderheiten, welche diese als nicht ausreichend erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2025 – 3 StR 99/25, NStZ 2025, 700 Rn. 11 und vom 5. Juli 2022 – 5 StR 12/22, juris Rn. 7; jeweils mwN), zeigt die Revision nicht auf. Solche ergeben sich weder aus dem Arztbrief vom 10. November 2022 über einen späteren Klinikaufenthalt der Nebenklägerin, der wegen im Wesentlichen körperlicher Beschwerden erfolgte, noch aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin möglicherweise bereits zuvor Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden war. Soweit die Jugendkammer in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass für (auto-)suggestive Einflüsse und eine Vermengung der beiden Sachverhalte nichts erkennbar sei, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Quentin Maatsch Scheuß
Gödicke Liebhart
