Urteil des BGH 6a. Zivilsenat vom 28.01.2026, AZ VIa ZR 941/22
Urteil vom 28.01.2026, AZ VIa ZR 941/22, ECLI:DE:BGH:2026:280126UVIAZR941.22.0
Urteil vom 28.01.2026, AZ VIa ZR 941/22, ECLI:DE:BGH:2026:280126UVIAZR941.22.0
Urteil vom 28.01.2026, AZ VIa ZR 251/23, ECLI:DE:BGH:2026:280126UVIAZR251.23.0
Urteil vom 28.01.2026, AZ VIa ZR 1477/22, ECLI:DE:BGH:2026:280126UVIAZR1477.22.0
Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus. | Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten insoweit vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Betriebsräte werden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen „digital“ mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach sind die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehlt es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittelt.
Urteil vom 28. Januar – VIII ZR 228/23
Beschluss vom 18. November 2025 – II ZB 9/23
Beschluss vom 27.01.2026, AZ VIII B 103/24, ECLI:DE:BFH:2026:B.270126.VIIIB103.24.0§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 130 Abs 2 Nr 3 AO, § 131 Abs 2 S 1 Nr 3 AO, § 228 AO
Beschluss vom 27.01.2026, AZ VIII B 81/24, ECLI:DE:BFH:2026:B.270126.VIIIB81.24.0§ 130 Abs 2 Nr 3 AO, § 131 Abs 2 S 1 Nr 3 AO, § 228 AO, § 229 Abs 1 S 3 AO vom 16.12.2022, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002
Beschluss vom 27.01.2026, AZ VIII B 20/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.270126.VIIIB20.25.0§ 52d S 2 FGO, § 52d S 3 FGO, § 52d S 4 FGO, § 56 FGO
Beschluss vom 27.01.2026, AZ VIII B 2/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.270126.VIIIB2.25.0§ 52d S 2 FGO, § 56 FGO, § 130 Abs 1 BGB
Beschluss vom 27.01.2026, AZ 5 StR 384/25, ECLI:DE:BGH:2026:270126B5STR384.25.0
Beschluss vom 27.01.2026, AZ 2 BvE 14/25, ECLI:DE:BVerfG:2026:es20260127.2bve001425Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG, § 24 S 1 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 6 Abs 3 S 2 BTGO 1980
Einstweilige Anordnung vom 27.01.2026, AZ 2 BvR 36/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260127.2bvr003626Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 26 BeamtStG, §§ 43ff BG ND 2009
Urteil vom 27.01.2026, AZ VIa ZR 823/22, ECLI:DE:BGH:2026:270126UVIAZR823.22.0
Urteil vom 27.01.2026, AZ VIa ZR 331/22, ECLI:DE:BGH:2026:270126UVIAZR331.22.0
Urteil vom 27.01.2026, AZ VIa ZR 757/22, ECLI:DE:BGH:2026:270126UVIAZR757.22.0
Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Körperverletzung in drei Fällen, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in sechs Fällen und Verstoßes gegen das Waffengesetz (Besitz eines Schlagrings) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Das Schiedsverfahrensrecht soll modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlung und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit der Reform soll der Schiedsstandort Deutschland maßgeblich gestärkt werden.
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat heute in Straßburg das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs unterzeichnet. Ziel des völkerrechtlichen Übereinkommens ist es, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern. Auch soll die herausgehobene Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden. Es handelt sich um das erste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft. Das Abkommen ist auch eine Reaktion auf zunehmende Angriffe und staatliche Repressalien gegenüber Anwältinnen und Anwälten.