Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 23.12.2025, AZ 5 StR 603/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 23.12.2025, AZ 5 StR 603/25, ECLI:DE:BGH:2025:231225B5STR603.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Dresden, 1. August 2025, Az: 16 KLs 619 Js 65125/24

Tenor

Die Anträge des Angeklagten vom 19. August und 2. Dezember 2025 auf Auswechslung des Pflichtverteidigers werden abgelehnt.

Gründe

I.

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Das Landgericht hat den Angeklagten am 1. August 2025 nach einer vorausgegangenen Verständigung unter anderem wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.

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Gegen das Urteil hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H.        , am 6. August 2025 Revision eingelegt. Vor Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe hat der Angeklagte mit Schreiben vom 19. August 2025 die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt H.          und die Bestellung von Rechtsanwältin      K.       beantragt. Diese hat dem Landgericht am 10. September 2025 mitgeteilt, aus zeitlichen Gründen nicht für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung zu stehen. Hierüber hat das Landgericht den Angeklagten informiert, eine Entscheidung über den Antrag hingegen nicht getroffen. Am gleichen Tag hat Rechtsanwalt H.          die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

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Seit dem 12. November 2025 ist das Verfahren beim Senat anhängig. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 hat der Angeklagte beim Landgericht erneut die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt H.          und die Bestellung von Rechtsanwältin      K.       beantragt und ausgeführt, dass er nach Urteilserlass seine Aussage widerrufen habe, sich mit seinem bisherigen Verteidiger nicht richtig verstehe und einen neuen Pflichtverteidiger wünsche. Rechtsanwalt H.          hat dazu erklärt, dass der Angeklagte der Verständigung ausdrücklich zugestimmt und sich für ihn überraschend dann nach dem Urteil anders entschieden habe. Nach Rücksprache ist Rechtsanwältin      K.       eine Übernahme der Pflichtverteidigung aus Zeitgründen weiterhin nicht möglich.

II.

4

Die Anträge des Angeklagten vom 19. August und 2. Dezember 2025 sind unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO jeweils nicht vorliegen.

5

1.    Die Anforderungen der Regelung des § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Möglichkeit für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren enthält, sind nicht erfüllt. Bezogen auf den Antrag vom 2. Dezember 2025 gilt das bereits deshalb, weil dieser nach Ablauf der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO gestellt wurde. Den – noch offenen und deshalb nun erstmals zu entscheidenden – Antrag vom 19. August 2025 hat der Angeklagte zwar fristgemäß gestellt und darin auch die zu bestellende Verteidigerin konkret bezeichnet. Der Bestellung von Rechtsanwältin      K.       steht aber wegen ihrer fortbestehenden fehlenden Verfügbarkeit ein wichtiger Grund im Sinne des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO entgegen.

6

2.     Auch die daneben anwendbaren allgemeinen Tatbestände für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Insbesondere eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – StB 2 und 3/22 Rn. 12), wobei hierfür konkrete Umstände vorzubringen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 StR 654/19 Rn. 3). Die im Antrag vom 2. Dezember 2025 erstmals erhobene pauschale Behauptung, sich mit dem bisherigen Verteidiger nicht richtig zu verstehen, genügt diesen Anforderungen nicht. Im Übrigen sind unabhängig davon, dass Differenzen über die Verteidigungsstrategie für sich genommen eine Entpflichtung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 1 StR 284/22 Rn. 2 mwN), solche hinsichtlich des Zustandekommens der Verständigung weder aus dem Antrag des Angeklagten noch der Stellungnahme seines bisherigen Pflichtverteidigers erkennbar.

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Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegensteht und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers gebietet (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Eine offenkundige Untätigkeit des Pflichtverteidigers, durch die dem Angeklagten ein an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2022 – 5 StR 429/22, NStZ-RR 2023, 55 mwN) liegt nicht vor. So hat der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H.         die Revision fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß mit der allgemeinen Sachrüge begründet und damit eine Überprüfung des Urteils durch den Senat ermöglicht.

Cirener

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