BVerwG 3. Senat, Beschluss vom 18.12.2025, AZ 3 B 31.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:181225B3B31.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Juni 2025, Az: 21 A 2111/19, Urteil
vorgehend VG Münster, 2. April 2019, Az: 11 K 5015/16, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Die Beteiligten streiten um die Veröffentlichung der Ergebnisse des sogenannten 10. Warentests für Mastferkel und dessen Rechtmäßigkeit.
2
Der Kläger ist eine staatlich anerkannte Tierzuchtorganisation auf dem Gebiet der Schweinezucht. Die Beklagte führte ab dem Jahr 2014 den streitgegenständlichen 10. Warentest für Mastferkel durch. Im Rahmen des Tests untersuchte sie bestimmte genetische Eigenschaften der Endprodukteber von vier verschiedenen Zuchtorganisationen. Zu diesem Zweck wurden aus dem Sperma der Eber der teilnehmenden Zuchtorganisationen Mastschweine gezüchtet, die im Hinblick auf verschiedene Kriterien verglichen wurden. Die Beklagte bewertete die Eberherkunft des Klägers bei dem Test insgesamt mit der Note „befriedigend+“, während diejenigen der Mitbewerber die Noten „gut+“ und „gut“ erhielten.
3
Mit der Durchführung des Tests war die Beklagte von der … GmbH beauftragt worden, die sich an den Kosten für die Durchführung des Tests beteiligte und die Ergebnisse unter anderem in dem von ihr herausgegebenen „…“ (Heft … vom …) veröffentlichte. Außerdem wurden die Testergebnisse in Heft … der „…“ des … veröffentlicht und auf dessen Homepage bekannt gegeben. Es bot die Testergebnisse auch anderen Presseverlagen an, die die Testergebnisse in der Folgezeit teilweise ebenfalls veröffentlichten. Die Homepage der Beklagten enthielt einen mittlerweile wieder entfernten Link zu den auf der Homepage des … veröffentlichten Testergebnissen.
4
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. April 2019 verurteilt, es zu unterlassen, die Ergebnisse des von ihr durchgeführten 10. Warentests für Mastferkel mündlich, schriftlich, über das Internet oder in sonstiger Weise gegenüber Dritten bekanntzugeben oder Dritten Zugang zu den Ergebnissen des Warentests, gleich in welcher Art und Weise, zu gewähren. Es hat der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 250 000 € angedroht. Den Antrag des Klägers festzustellen, dass der 10. Warentest für Mastferkel rechtswidrig gewesen sei, hat es unter mehreren Gesichtspunkten als unzulässig abgewiesen.
5
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. Juni 2021 – 12 A 2111/19 – teilweise geändert und die Klage, auch soweit diese vor dem Verwaltungsgericht zunächst Erfolg hatte, abgewiesen. Zugleich hat es die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen, da die Feststellungsklage unzulässig sei, weil sie weder statthaft sei noch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vorliege.
6
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 2. Juni 2022 – 3 B 23.21 – aufgehoben, soweit es die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat, und insoweit die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat er die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, insbesondere statthaft, weil sie sich bei einer zutreffenden Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis beziehe. Ein Feststellungsinteresse bestehe in Form des Rehabilitationsinteresses.
7
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Juni 2025 unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagte nicht gemäß § 2 LWKG NRW in der Fassung vom 9. Dezember 2008 (a. F.) berechtigt war, die Eberherkunft des Klägers auf der Grundlage der für den 10. Warentest für Mastferkel durchgeführten Untersuchungen in der im Testbericht dargelegten Weise zu bewerten und diese Bewertung zur Veröffentlichung frei- oder selbst bekanntzugeben. Die Feststellungsklage sei zulässig. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es aktuell kein an den Ergebnissen des 10. Warentests für Mastferkel anknüpfendes Werbeverhalten von Mitbewerbern des Klägers mehr gebe, liege ein Rehabilitationsinteresse des Klägers vor. Der durch einen Warentest verursachte Imageschaden hafte nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur dem Produkt als solchem, sondern in erster Linie auch dem Hersteller des Produkts, hier also dem Kläger als Zuchtorganisation, jedenfalls für einen gewissen, hier noch nicht überschrittenen Zeitraum an. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Das in Rede stehende Handeln der Beklagten bewirke eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG), für die § 2 LWKG NRW a. F. keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage sei.
8
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der sie Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht.
II
9
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
10
Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
11
1. Der gerügte Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO liegt nicht vor. Die Vorschrift bestimmt, dass das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat. Missachtet das Tatsachengericht die Bindungswirkung der zurückverweisenden Entscheidung, so liegt darin ein Verfahrensmangel. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
12
Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe. Dies schließt die den unmittelbaren Zurückweisungsgründen vorausgehenden Gründe jedenfalls insoweit ein, als diese notwendige (logische) Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 8 C 21.11 – BVerwGE 145, 122 Rn. 22 m. w. N.). Die Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO besteht jedoch nur auf der Grundlage des vom Tatsachengericht im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalts, der sich durch neue Tatsachenermittlungen und weitere Beweisaufnahmen im zweiten Rechtsgang ändern kann. Die Vorinstanz, an die die aufgehobene Entscheidung durch das Revisionsgericht zurückverwiesen wird, ist nach dem Wortlaut des § 144 Abs. 6 VwGO lediglich an die „rechtliche“ Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden; keine Bindung besteht jedoch hinsichtlich der Tatsachen, die der revisionsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegen haben. Den Beteiligten ist unbenommen, nach Zurückverweisung dem Tatsachengericht im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen vorzutragen (§ 128 Satz 2 VwGO); auch das Tatsachengericht selbst ist nicht gehindert, den Sachverhalt entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären. Es muss nach einer revisionsgerichtlichen Zurückverweisung des gesamten Rechtsstreits, sofern nicht einzelne Teilentscheidungen (teil-)rechtskräftig geworden sind, eigenständig prüfen, ob die Tatsachengrundlage in entscheidungserheblicher Hinsicht gegenüber dem ersten Rechtsgang unverändert ist oder ob sie sich anders darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 8 C 21.11 – BVerwGE 145, 122 Rn. 23 ff. m. w. N.). Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gilt auch für zurückverweisende Beschlüsse nach § 133 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 – 2 B 25.18 – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 83 Rn. 14 m. w. N.).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten (Beschwerdebegründung Rn. 114 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht die Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 2. Juni 2022 nicht verkannt. In rechtlicher Hinsicht hat der Senat ausgeführt, dass das berechtigte Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO typischerweise in einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse, der Absicht eines Schadensersatzprozesses oder weiteren besonderen Umständen des Einzelfalls liegen könne. Ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung bestehe, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergebe, die geeignet sei, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass auch die Beeinträchtigung der unternehmerischen Entfaltung durch eine behördliche Maßnahme ein Rehabilitationsinteresse zu begründen vermöge (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2022 – 3 B 23.21 – juris Rn. 27). Nach diesem Maßstab hat er ein Rehabilitationsinteresse des Klägers bejaht, weil der Kläger einen Imageschaden geltend gemacht und plausibel vorgetragen habe, dass das Testergebnis seine Wettbewerbsposition weiterhin nachteilig beeinflusse, weil die am Test beteiligten Wettbewerber nach wie vor mit den Testergebnissen werben würden. An die Tatsachengrundlage dieser rechtlichen Bewertung war das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2025 nicht gebunden. Es hätte daher auf der Grundlage neuer tatsächlicher Feststellungen ohne Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO zu dem Schluss gelangen können, dass die veränderte Tatsachengrundlage nicht für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses ausreicht. Umgekehrt verstößt es entgegen der Annahme der Beklagten (Beschwerdebegründung Rn. 140 ff.) auch nicht gegen die Bindungswirkung im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO, dass das Berufungsgericht aufgrund einer aktualisierten Bewertung der Sachlage angenommen hat, es liege (weiterhin) ein Rehabilitationsinteresse des Klägers vor (UA S. 9). Diese Annahme hat es auf nach wie vor auffindbare Veröffentlichungen zweier Wettbewerber, die an den Warentest anknüpfen, gestützt. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass es ein an den Test anknüpfendes Werbeverhalten von Mitbewerbern nicht mehr gebe, sei ein Rehabilitationsinteresse gegeben, weil der seinerzeit gegebene Imageschaden weder zwischenzeitlich beseitigt worden noch durch bloßen Zeitablauf entfallen sei. Der 10. Warentest für Mastferkel finde Erwähnung in der aktuellen Auflage eines nach dem Vortrag des Klägers auch zu Ausbildungszwecken genutzten Fachbuchs zur Tierproduktion. Ein durch bloßen Zeitablauf entfallener Imageschaden lasse sich auch nicht damit begründen, dass die Genetik konkreter Zuchteber nicht mehr für den Markt verfügbar sei und die getestete Schweinerasse im Vergleich zu anderen Rassen an Bedeutung verloren habe. Der durch einen Warentest verursachte Imageschaden hafte nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur dem Produkt als solchem, sondern in erster Linie auch dem Hersteller des Produkts jedenfalls für einen gewissen, hier noch nicht überschrittenen Zeitraum an.
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Ob das Oberverwaltungsgericht diese tatsächlichen Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen hat, ist keine Frage der Anwendung des § 144 Abs. 6 VwGO, der – wie ausgeführt – nur eine Bindung an die rechtliche Bewertung des Revisionsgerichts begründet.
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2. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO liegt nicht vor (a), b)) oder (ist) nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet (c)).
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a) Die Beklagte trägt vor, das Berufungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es keine Feststellungen dazu getroffen habe, wann, wie oft und auf welche Weise oder mit welchen Inhalten die Wettbewerber des Klägers mit den Testergebnissen geworben hätten (Beschwerdebegründung Rn. 205 ff.). Der behauptete Verfahrensfehler wäre für die Überzeugungsbildung des Oberverwaltungsgerichts nicht relevant gewesen, weil es angenommen hat, dass selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass es aktuell kein an die Ergebnisse des Tests anknüpfendes Werbeverhalten von Mitbewerbern des Klägers mehr gebe, gleichwohl ein Rehabilitationsinteresse des Klägers bestehe (UA S. 9). Für das Oberverwaltungsgericht kam es damit – wie auch die Begründung für die Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags zeigt – im Ergebnis nicht auf die von der Beklagten vermissten tatsächlichen Feststellungen an.
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b) Die Beschwerde macht ferner geltend, soweit sich das Berufungsgericht darauf stütze, der durch einen Warentest verursachte Imageschaden hafte nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur dem Produkt als solchem, sondern in erster Linie auch dem Hersteller des Produkts, hier also dem Kläger als Zuchtorganisation, jedenfalls für einen gewissen, hier nicht überschrittenen Zeitraum an, habe es den Überzeugungsgrundsatz und seine Begründungspflicht verletzt. Den vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Erfahrungssatz gebe es nicht. Ohne eigene Sachkunde habe das Berufungsgericht die (vermeintliche) Anschauung der relevanten Fachöffentlichkeit nicht beurteilen dürfen. Jedenfalls sei es gehalten gewesen, die eigene Sachkunde in den Urteilsgründen darzulegen.
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Die Beschwerde rügt damit in der Sache einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Wird – wie hier zur Anschauung der relevanten Fachöffentlichkeit – in der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag gestellt, so ist der Untersuchungsgrundsatz nur verletzt, wenn sich auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts eine weitere Aufklärung aufdrängen musste. Stützt sich das Gericht auf eigene Sachkunde, verletzt es seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn es eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne darzulegen, dass ihm das erforderliche Wissen in genügendem Maße zur Verfügung steht, oder wenn die Entscheidungsgründe sonst auf eine mangelnde Sachkunde schließen lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 – 6 B 50.13 – juris Rn. 40 und vom 30. Juni 2015 – 3 B 47.14 – juris Rn. 33, jeweils m. w. N.).
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Nach diesem Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht mit der Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Schluss vom Produkt auf den Hersteller liegt nahe und wird – entgegen den Ausführungen der Beklagten (Beschwerdebegründung Rn. 219 ff.) – umso eher gezogen werden können je weniger Hersteller auf einem Markt konkurrieren. Besonderer Sachkunde bedarf es für diese Annahmen nicht. Dass der Zeitraum, in dem von einem Produkt auf dessen Hersteller geschlossen werden kann, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht abgelaufen war, hat das Berufungsgericht aus der Bezugnahme auf den Test in Internet-Veröffentlichungen zweier Mitbewerber sowie aus der Erwähnung der Testergebnisse in einer aktuellen Auflage eines Fachbuchs zur Tierproduktion abgeleitet (UA S. 9). Dem Einwand der Beklagten, der Kläger sei trotz der Ergebnisse des Warentests zum größten deutschen Herdbuchzuchtverband aufgestiegen, hat es entgegengehalten, der Kläger sei zwischenzeitlich mit einem anderen Schweinezuchtverband verschmolzen. Auch mit ihrem Vortrag zu Zahlen der in der Besamungsstation GFS in den Jahren 2015 bis 2020 aufgestallten Eber hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt; die Zahlen trügen nicht den Schluss, der Warentest habe für professionelle Marktteilnehmer entweder nie Relevanz gehabt oder diese jedenfalls seit langem verloren (UA S. 10). Die Beklagte zeigt mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass sich dem Oberverwaltungsgericht insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
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c) Der im Hinblick auf die vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Erwähnung der Ergebnisse des 10. Warentests für Mastferkel in einem Fachbuch zur Tierproduktion aus dem Jahr 2019 gerügte Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz ist nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise bezeichnet (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 17. März 2025 – 3 BN 7.24 – juris Rn. 5 f. m. w. N.). Die Beklagte legt mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht durch eine entsprechende Beweisantragstellung auf die begehrte Sachaufklärung hingewirkt hat oder warum sich dem Gericht ausgehend von seinen unter b) angeführten Annahmen weitere Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Inwiefern sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, den Einwänden der Beklagten, es handele sich weder um das einzige noch das aktuellste Fachbuch zu diesem Thema, der Warentest werde wegen der fachbekannten Zuchtfortschritte nunmehr als bedeutungslos angesehen und die Aussagen zum Warentest würden in dem Fachbuch selbst in erheblicher Weise relativiert, durch eine Beweiserhebung nachzugehen, ist nicht dargelegt.
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3. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, ergibt sich auch nicht aus der Ablehnung des von der Beklagten gestellten Beweisantrags. Hierin liegt weder ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann, noch eine Vorenthaltung der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).
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a) Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2025 – 3 BN 13.24 – juris Rn. 7 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beklagten, mittels Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, ob die im 10. Warentest getesteten Mitbewerber des Klägers im Jahr 2025 noch aktiv mit den Ergebnissen des 10. Warentests werben, hat das Oberverwaltungsgericht unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei nicht entscheidungserheblich. Hiergegen ist nichts zu erinnern, denn nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung kam es auf das Werbeverhalten der Mitbewerber für das Rehabilitationsinteresse nicht entscheidungstragend an. Das Oberverwaltungsgericht ist zum einen davon ausgegangen, dass der Warentest in der aktuellen Auflage eines Fachbuchs zur Tierproduktion weiterhin erwähnt wird. Zum anderen hat es angenommen, dass der durch einen Warentest verursachte Imageschaden nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur dem Produkt als solchem, sondern in erster Linie auch dem Hersteller des Produkts jedenfalls für einen gewissen, hier noch nicht überschrittenen Zeitraum anhafte.
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b) Weil diese ausreichend angegebene Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags prozessordnungsgemäß ist, kommt es auf die Frage, ob die Ablehnung des Beweisantrags durch das Berufungsgericht wegen Unbestimmtheit hinreichend begründet ist, nicht an.
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c) Es liegt auch keine von der Beklagten sinngemäß gerügte Überraschungsentscheidung vor (vgl. Beschwerdebegründung Rn. 312 ff.). Der Beklagten war bekannt, dass der Kläger einen Imageschaden geltend gemacht hat. Ob ein solcher Schaden auch unabhängig vom Werbeverhalten der Wettbewerber des Klägers eingetreten sein könnte, weil die Ergebnisse des Warentests in dem Fachbuch zur Tierproduktion erwähnt würden, war Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Sitzungsprotokoll S. 2 f.).
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
