Beschluss des BVerwG 10. Senat vom 18.12.2025, AZ 10 BN 1.25, 10 BN 1.25 (10 CN 6.25)

BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 18.12.2025, AZ 10 BN 1.25, 10 BN 1.25 (10 CN 6.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:181225B10BN1.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Oktober 2023, Az: 2 K 9/22, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Oktober 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung haben die sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen, welche Bedeutung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA 2022) bei der gerichtlichen Kontrolle der Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten durch eine Landesverordnung zukommt und ob bei der Ausweisung dieser Gebiete ein administrativer Vereinfachungsspielraum anzuerkennen ist, der die gerichtliche Überprüfung der Festlegung der Gebietskulisse beschränkt.

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

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