Beschluss des BVerwG 5. Senat vom 17.12.2025, AZ 5 B 11.25

BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 17.12.2025, AZ 5 B 11.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B5B11.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 31. März 2025, Az: 2 P-EK 515/23 OVG, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilanerkenntnis- und Endurteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. März 2025 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 € festgesetzt.

Gründe

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Die auf die Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil sie insoweit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

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Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2015 – 5 B 28.14 – juris Rn. 8 m. w. N. und vom 17. November 2015 – 5 B 17.15 – ZOV 2016, 160 Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 – 5 B 48.13 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 und 7. April 2020 – 5 B 30.19 D – juris Rn. 15 jeweils m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

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a) Die Beschwerde richtet sich gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2025, mit dem dieses den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens in Höhe von 6 300 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Der Kläger hat in dem Verfahren mit Schriftsatz vom 16. Januar 2024 beantragt, die für die Entscheidung über seine Klage nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts (Antrag zu 1) sowie alle weiteren Richter des Oberverwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, die nach der Geschäftsverteilung für eine Entscheidung über die Klage zuständig werden können (Antrag zu 2). Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Umstand, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichts in dem Klageverfahren als Prozessvertreter des Beklagten auftrete, verstoße sowohl gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung als auch gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und bringe außerdem die mitwirkenden Richter des Oberverwaltungsgerichts in einen Interessenkonflikt, weil er über diese die Dienstaufsicht ausübe und ihm deren dienstliche Beurteilung obliege. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in der Besetzung mit den Richtern R., H. und S. die Befangenheitsanträge mit Beschluss vom 18. März 2024 verworfen, weil der Vortrag des Klägers gänzlich ungeeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. März 2024 „Anhörungsrüge“ erhoben sowie beantragt, das Verfahren über den Befangenheitsantrag vom 16. Januar 2024 fortzusetzen und wie dort von ihm beantragt zu erkennen. Darüber hinaus hat der Kläger „erneut – und ausdrücklich nur in Hinsicht auf den Inhalt des Beschlusses vom 18.03.2024“ den Antrag gestellt, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht R., die Richterin am Oberverwaltungsgericht H. und den Richter am Oberverwaltungsgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat daraufhin in anderer Besetzung beschlossen, dass die Richter R. und H. von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (1.), die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Oberverwaltungsgericht Ö. begründet ist (2.) und die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wird (3.). Die Richter R. und H. seien gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 7 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil sie an dem als überlang beanstandeten Verfahren mitgewirkt hätten. Der Richter am Oberverwaltungsgericht S. gehöre dem Gericht nicht mehr an. Einer Entscheidung über das wiederholte Ablehnungsgesuch gegen die genannten Richter habe es daher nicht bedurft. Die Besorgnis der Befangenheit des Richters Ö. sei aufgrund seiner Selbstanzeige begründet, weil er nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für die Bearbeitung von Entschädigungsklagen nach § 198 GVG gegen das Oberverwaltungsgericht zuständig sei und daher auch die Schriftsätze des Beklagten in diesem Verfahren vorbereitet habe. Die Anhörungsrüge sei unbegründet, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass das Gericht einen Teil seines Vortrags in seinem Ablehnungsgesuch vom 16. Januar 2024 unberücksichtigt gelassen habe.

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Die Beschwerde macht insofern geltend, das angegriffene Teilanerkenntnis- und Endurteil des Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2025 beruhe, soweit es zum Nachteil des Klägers ergangen sei, auf dem absoluten Verfahrensmangel der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts gemäß § 138 Nr. 1 VwGO (Beschwerdebegründung S. 1). Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Januar 2024 durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2024 in Gestalt des Beschlusses über die Ablehnung der hiergegen erhobenen Anhörungsrüge vom 23. Januar 2025 durch die abgelehnten Richter selbst beruhe auf einer willkürlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, was zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO geführt habe. Abgelehnte Richter könnten ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsverbot nur ausnahmsweise selbst ablehnen, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich und damit als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren sei, was hier nicht der Fall sei (Beschwerdebegründung S. 6 ff.).

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b) Mit diesem und ihrem weiteren Vortrag zeigt die Beschwerde einen Verfahrensmangel in Gestalt des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht in einer den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügenden Weise auf.

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Das gilt bereits deshalb, weil sie schon in tatsächlicher Hinsicht nicht aufzeigt, dass es überhaupt eine unzulässige Selbstentscheidung gegeben hat, die sich auf das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts ausgewirkt haben könnte. Der Kläger rügt als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG allein eine aus seiner Sicht verbotene Selbstentscheidung durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2024 über sein Ablehnungsgesuch „in der Gestalt“, die dieser durch den Beschluss vom 23. Januar 2025 über die hiergegen erhobene Anhörungsrüge gefunden habe (vgl. Beschwerdebegründung S. 6 ff.). Die Beschwerde übersieht aber und geht nicht darauf ein, dass die eigentliche Selbstentscheidung in dem Beschluss vom 18. März 2024 prozessual überholt war und sich auch mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt haben kann. Eine Selbstentscheidung wurde dort nur getroffen, soweit die daran beteiligten Richter über den Ablehnungsantrag gegen diese selbst entschieden haben (Antrag zu 1), nicht aber, soweit Gegenstand der Entscheidung die Ablehnung aller anderen zuständig werdenden Richter war (Antrag zu 2). Die Selbstentscheidung über den Antrag zu 1 hatte keine Auswirkungen mehr auf das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Wie dieses in dem Beschluss vom 23. Januar 2025 zutreffend festgestellt hat, waren zwei der Richter, die mit dem Beschluss vom 18. März 2024 auch über das gegen sie selbst gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden haben, gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 7 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, der dritte Richter war zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Dienst beim Oberverwaltungsgericht ausgeschieden. Dementsprechend hat auch keiner der Richter, die an dem Beschluss vom 18. März 2024 beteiligt waren, an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt, sodass weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass sich die von der Beschwerde gerügte unzulässige Selbstentscheidung darauf ausgewirkt haben kann.

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Eine Selbstablehnung der abgelehnten Richter ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Richter, die an dem Beschluss vom 23. Januar 2025 über die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. März 2024 mitgewirkt haben, von dem zweiten Ablehnungsantrag gegen alle Richter, die für eine Entscheidung über die Klage zuständig werden können, mit umfasst waren. Denn das Oberverwaltungsgericht hat mit diesem Beschluss nicht mehr inhaltlich über die Ablehnungsanträge entschieden, die Gegenstand des Beschlusses vom 18. März 2024 waren, und diesem entgegen der wohl von der Beschwerde vertretenen Auffassung deshalb auch keine „andere Gestalt“ gegeben. Gegenstand der als unbegründet zurückgewiesenen Anhörungsrüge, die der Kläger gegen die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidung erhoben hat, ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausschließlich die Frage, ob das Gericht mit der gerügten Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Fortführung des Verfahrens gemäß § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO hat gerade nicht stattgefunden, weil das Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen hat. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 Alt. 2 ZPO nur noch deklaratorisch den Ausschluss der abgelehnten Richter festgestellt, soweit sie dem Gericht noch angehörten, und dem Selbstablehnungsgesuch eines weiteren Richters nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 Alt. 1 ZPO stattgegeben. Von einer Entscheidung über das wiederholte Ablehnungsgesuch gegen die zuvor tätigen Richter hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgesehen, weil insofern das Rechtsschutzbedürfnis entfallen war (vgl. Bork, in: Stein/​Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 44 Rn. 10). Einen erneuten Befangenheitsantrag gegen die seit dem Beschluss vom 23. Januar 2025 tätigen Richter, der zu einer weiteren Selbstentscheidung hätte führen können, hat der Kläger nicht gestellt. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über den (ursprünglichen) Ablehnungsantrag zulässig war, stellt sich daher mangels einer Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung nicht.

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c) Schon nicht gerügt und erst recht nicht in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargelegt hat die Beschwerde einen möglichen Verfahrensfehler, der sich aus der Mitwirkung der beiden nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 7 ZPO ausgeschlossenen Richter an dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2024 ergeben kann, soweit darin über das Ablehnungsgesuch gegen die weiteren Richter des Oberverwaltungsgerichts (Antrag zu 2) entschieden worden ist. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind selbst solche Verfahrensmängel nur auf Rüge zu beachten, die im Urteilsverfahren und damit auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wären (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1966 – 5 B 148.65 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 50 S. 54 f., vom 30. Januar 1985 – 9 B 10679.83 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 229 S. 17 f., vom 11. September 1990 – 1 CB 6.90 – Buchholz 300 § 185 GVG Nr. 2 S. 1 f., vom 10. Dezember 1996 – 3 B 18.96 – Buchholz 310 § 61 VwGO Nr. 11 S. 2 und vom 6. März 2019 – 6 B 135.18 – NVwZ-RR 2019, 610 Rn. 38; vgl. a. Bier, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht VwGO, Stand Juli 2025, § 133 Rn. 31 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wäre zwar eine Heilung des im Raum stehenden Verfahrensfehlers durch Wiederholung der mangelbehafteten Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht auch von Amts wegen möglich und geboten gewesen (vgl. Heinrich, in: Musielak/​Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 41 Rn. 16; Graßnack, in: Prütting/​Gehrlein, ZPO, 17. Aufl. 2025, § 41 Rn. 16; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 41 Rn. 31; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 41 Rn. 17; Pätzel, in: Kern/​Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 41 Rn. 21; Gerken, in: Wieczorek/​Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 41 Rn. 18), wenn man davon ausgeht, dass eine Bindung des Gerichts an die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu Kopp/​Schenke, 31. Aufl. 2025, VwGO, § 54 Rn. 18). Ein hierauf oder auf der Mitwirkung der ausgeschlossenen Richter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (Antrag zu 2) beruhender Verfahrensverstoß ist von der Beschwerde aber nicht geltend gemacht und jedenfalls nicht ansatzweise in genügender Form dargelegt worden.

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2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wird von der Beschwerde ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

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a) Das gilt zunächst für ihre Rüge, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. Januar 2025 – 3 B 10.24 -). Dazu führt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 9) aus, das Oberverwaltungsgericht habe mit der angefochtenen Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Ablehnungsgesuch von den abgelehnten Richtern auch dann als unzulässig verworfen werden dürfe, wenn es zu dessen Begründung eines Eingehens auf den Verfahrensgegenstand bedürfe. Mit diesen und den weiter genannten Gründen vermag hier jedoch eine Divergenz nicht aufgezeigt zu werden, weil sich das Oberverwaltungsgericht zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ablehnungsgesuch von den abgelehnten Richtern als unzulässig verworfen werden darf, in dem von der Beschwerde angegriffenen Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 31. März 2025 gar nicht verhalten hat. Es hat damit das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ablehnungsgesuch von den abgelehnten Richtern als unzulässig verworfen werden kann, finden sich nur in dem Beschluss vom 18. März 2024, mit dem über die Ablehnungsanträge des Klägers entschieden wurde. Insoweit vermag die Beschwerde eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht erfolgreich zu rügen. Denn die Zulassung wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Urteile im Sinne dieses Zulassungsgrundes sind die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, die nach § 132 Abs. 1 VwGO Gegenstand der Revision sein können. Dazu gehören die die Instanz abschließenden Endurteile, Teilurteile, Zwischenurteile sowie Ergänzungsurteile. Anfechtbar mit der Revision sind außerdem die urteilsvertretenden Beschlüsse sowie Gerichtsbescheide; gegen andere Entscheidungen sieht das Gesetz keine Revision vor (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl 2022, § 132 Rn. 5). Zwischenentscheidungen, die wie die Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 54 VwGO i. V. m. §§ 41 ff. ZPO ihrer Art nach gar nicht darauf angelegt sind, den Rechtsstreit zu entscheiden, und für die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO ein Rechtsmittel auch nicht mehr vorgesehen ist, sind daher weder revisions- noch divergenzfähig.

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b) Eine Zulassung wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt auch nicht in Betracht, soweit die Beschwerde weiter vorträgt, die angefochtene Entscheidung beruhe insofern auf einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, als die abgelehnten Richter angenommen hätten, der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen und es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Einfluss auf das Verfahren genommen hätte. Damit sei das Oberverwaltungsgericht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2025 (9 A 16.24) und den dort genannten Vorentscheidungen abgewichen, die den abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätten, dass für die Ablehnung eines Richters die Darlegung der tatsächlichen Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht erforderlich sei (Beschwerdebegründung S. 12). Auch insoweit hat der Kläger das Vorliegen einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt, weil das Oberverwaltungsgericht die von der Beschwerde genannten Erwägungen jedenfalls nicht in dem von ihr angegriffenen Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 31. März 2025 angestellt hat, sondern allenfalls in der nicht divergenzfähigen Zwischenentscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 18. März 2024.

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c) Schließlich ist die Revision nicht wegen Divergenz zuzulassen, soweit die Beschwerde rügt, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Abweichung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 (10 C 4.22), in der dieses den Rechtssatz aufgestellt habe, dass ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen Richter und Prozessvertreter des Beklagten (hier: eine lang anhaltende und enge persönliche Freundschaft zwischen einem Richter und einem mit dem Gericht ansonsten nicht in Kontakt stehenden Prozessvertreter einer Partei), die Besorgnis der Befangenheit begründen könne (Beschwerdebegründung S. 13 f.). Auch insofern genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen an das Aufzeigen einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn in dem von der Beschwerde angegriffenen Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 31. März 2025 hat sich das Oberverwaltungsgericht auch zu dieser Frage nicht verhalten; sie war lediglich Gegenstand der nicht divergenzfähigen Zwischenentscheidung vom 18. März 2024.

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3. Für die von der Beschwerde begehrte Entscheidung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wäre allenfalls Raum, wenn diese Erfolg gehabt hätte, über die Sache durch die Vorinstanz erneut zu entscheiden wäre und deren Beschlussunfähigkeit in einem Verfahren nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 3 ZPO festgestellt worden wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2025 – 5 AV 1.24 – juris Rn. 3).

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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Zu berücksichtigen war die Differenz zwischen dem vom Kläger in der Vorinstanz geltend gemachten Anspruch und dem ihm vom Oberverwaltungsgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrag.

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