Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bebauungsplan; Heilung von Fehlern der Öffentlichkeitsbeteiligung (Beschluss des BVerwG 4. Senat)

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 17.12.2025, AZ 4 BN 19.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B4BN19.25.0

§ 1 Abs 7 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 4a Abs 3 S 2 BauGB, § 4a Abs 3 S 3 BauGB, § 4a Abs 3 S 4 BauGB

Verfahrensgang

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 4. März 2025, Az: 2 E 7/23.N, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2025 wird, soweit es die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 11 betrifft, zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 222 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die – ausdrücklich nur auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte – Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

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1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2025 – 4 BN 35.24 – juris Rn. 2). Daran fehlt es.

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a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob die Vorschriften zur beschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Planänderung im Aufstellungsverfahren (§ 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB a. F. bzw. § 4a Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauGB n. F.) auf die Heilung von Fehlern der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB a. F. (= § 3 Abs. 2 BauGB n. F.) analog anwendbar sind,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie lässt sich im Sinne der Vorinstanz auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Norminterpretation beantworten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2025 – 4 BN 24.24 – ZfBR 2025, 261 Rn. 6).

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§ 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB 2017/§ 4a Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauGB sind auf die Heilung einer fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung nicht analog anwendbar. Die Beschwerde legt weder dar noch ist sonst ersichtlich, dass ein versehentliches, dem Normzweck zuwiderlaufendes Regelungsversäumnis des Normgebers (Regelungslücke) und eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu dem in der Norm geregelten Fall vorliegen (zu den Voraussetzungen einer Analogie vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 6.16 – BVerwGE 161, 99 Rn. 15). Fristverkürzungen und sonstige Verfahrenserleichterungen bei Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfs im laufenden Verfahren der Bauleitplanung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB 2017/§ 4a Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauGB sind aus der Sicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil zuvor bereits eine einmonatige Auslegung stattgefunden hat (zur Vorgängerregelung BT-Drs. 13/6392 S. 45). Diese Rechtfertigung entfällt, wenn die förmliche Beteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB 2017/§ 3 Abs. 2 BauGB an einem relevanten Fehler leidet und zu dessen Korrektur erstmals eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden soll (vgl. auch VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 1 N 13.1987 u. a. – NVwZ-RR 2017, 517 Rn. 14, 16 f.). Die Anregung des Bundesrates, den Anwendungsbereich des § 4a Abs. 3 BauGB zu erweitern (vgl. BT-Drs. 20/13638 S. 5 f., 35), ist nicht umgesetzt worden. Will die Gemeinde einen von ihr erkannten formellen Mangel im laufenden Verfahren der Bauleitplanung selbst korrigieren, muss sie den fehlerhaften Verfahrensvorgang unter Vermeidung des Fehlers wiederholen (vgl. Stock, in: Ernst/​Zinkahn/​Bielenberg/​Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 214 Rn. 36), um die Betroffenen – einschließlich der zu beteiligenden Öffentlichkeit – hierüber so zu stellen, wie sie bei einem von Anfang an korrekten Verfahren gestanden hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 – 9 C 1.17 – BVerwGE 161, 180 Rn. 33). Unterbleibt dies, richtet sich die – von der Vorinstanz bejahte (UA S. 19) – Beachtlichkeit des Verfahrens- oder Formfehlers nach § 214 Abs. 1 Satz 1, § 215 BauGB.

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b) Die Revision ist auch nicht wegen der Frage,

ob das Oberverwaltungsgericht durch sein Urteil die Grenzen zulässiger gerichtlicher Kontrolle des gemeindlichen Planungsermessens überschritten und damit die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet hat,

zuzulassen. Der allgemeine Inhalt des Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 – BVerwGE 156, 336 Rn. 12 m. w. N.) ist – auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Interessen von Eigentümern überplanter Grundstücke mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und das Übermaßgebot (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727 <728>; BVerwG, Urteile vom 31. August 2000 – 4 CN 6.99 – BVerwGE 112, 41 <48> und vom 6. Juni 2002 – 4 CN 6.01 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 37; Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 4 BN 8.23 – BRS 91 Nr. 5 S. 54 f.) – in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt. Ob eine gemeindliche Planung diesen Anforderungen gerecht wird, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2024 – 4 BN 26.23 – ZfBR 2024, 432 Rn. 5). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich darauf, die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 20 ff.) als fehlerhaft anzugreifen. Hierauf kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gestützt werden.

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2. Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht sei „von der Rechtsprechung des BVerwG zu den Grenzen richterlicher Überprüfbarkeit des gemeindlichen Planungsermessens im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB abgewichen“, auch den Zulassungsgrund der Divergenz geltend machen will, sind dessen Voraussetzungen nicht dargetan. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 4 B 31.24 – ZfBR 2025, 477 Rn. 9 m. w. N.).

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Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie verweist auf die Senatsrechtsprechung zur Abwägungsfehlerlehre und die sich hieraus ergebende Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Abwägungsgebots (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – 4 C 105.66 – BVerwGE 34, 301 <308 ff.>) und entnimmt zwei Entscheidungen des Senats die Rechtssätze, dass ein fehlerfreies Abwägungsergebnis weder ein deutliches Überwiegen des bevorzugten Belangs (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 – BVerwGE 75, 214 <253 f.>) noch eine planerisch optimale Lösung fordere (BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 – 4 C 30.76 – BVerwGE 56, 283 <289 f.>). Das Oberverwaltungsgericht sei unter Missachtung des planerischen Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Bemessung der Wegbreite in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen zu Unrecht von einer Abwägungsfehleinschätzung ausgegangen; die Antragsgegnerin habe die konfligierenden Belange hinreichend unter- und gegeneinander abgewogen. Damit wird keine Abweichung von Rechtssätzen, sondern ausschließlich deren fehlerhafte Anwendung geltend gemacht. Das führt nicht auf eine Divergenz (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2021 – 4 BN 10.21 – NVwZ 2021, 1702 Rn. 11).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

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