Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 16.12.2025, AZ 5 ARs 9/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 16.12.2025, AZ 5 ARs 9/25, ECLI:DE:BGH:2025:161225B5ARS9.25.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 26. August 2025, Az: 5 ARs 9/25, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 27. März 2025, Az: 6 VAs 20/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. August 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

1. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 27. März 2025 einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG verworfen, mit dem dieser geltend gemacht hat, dass die Staatsanwaltschaft Berlin über ein dorthin gerichtetes Akteneinsichtsgesuch bislang nicht entschieden habe. Zugleich hat es einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine gegen die letztgenannte Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 26. August 2025 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Anhörungsrüge „gemäß § 44 FamFG“.

2

2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

3

Dabei kann dahinstehen, ob eine Anhörungsrüge auch nach Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung im Verfahren nach § 23 EGGVG kraft des Verweises in § 29 Abs. 4 EGGVG gemäß § 321a ZPO statthaft ist. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Vorschrift Anhörungsrügen auch in Prozesskostenhilfeverfahren gestattet (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2025 – X ZB 1/25; vom 19. April 2023 – V ZA 22/22).

4

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Eine solche Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Senat sich nicht ausführlicher als geschehen zu dem für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe anwendbaren Verfahrensrecht – § 29 Abs. 4 EGGVG verweist hierzu auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung – verhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 156/24), denn eine Begründung des ein Rechtsmittel verwerfenden letztinstanzlichen Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Nr. 1700, 3920 GKG-KV) auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – X ZB 1/25, NJW 2025, 3503).

Cirener                         Gericke                         Mosbacher

                von Häfen                       Werner

Kategorien: Allgemein