BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2025, AZ 2 BvR 1513/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251215.2bvr151325
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, AufenthG 2004
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. August 2025, Az: OVG 6 S 45/25, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. September 2025, Az: OVG 6 RS 4/25, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.
2
Soweit die Beschwerdeführenden die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der beantragten Visa begehren, wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidiarität und die sich aus den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Substantiierung (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 -, Rn. 37 ff.).
3
Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Bescheidung der Visaanträge (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 – 1 BvR 819/01 u.a. -, Rn. 25 f.) ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden weiterhin beschwert sein könnten, nachdem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad mit Bescheiden vom 11. Dezember 2025 über die Visaanträge entschieden hat.
4
2. Der unmittelbaren Einbeziehung der ablehnenden Bescheide vom 11. Dezember 2025 in das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren stehen das Gebot materieller Subsidiarität und die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
6
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.