BSG 9. Senat, Beschluss vom 05.12.2025, AZ B 9 V 14/25 B, ECLI:DE:BSG:2025:051225BB9V1425B0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der 1974 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen sexuellen Missbrauchs in den Jahren 1984, 1986 und 1987.
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Der im März 2020 vom Kläger gestellte Antrag blieb erfolglos
(Bescheid vom 7.9.2020; Widerspruchsbescheid vom 15.2.2021). Das SG hat den behandelnden Arzt B1 am 20.7.2021 als sachverständigen Zeugen, den Kläger am 27.10.2021 und dessen Mutter sowie seine Ehefrau am 27.4.2022 angehört. Am 27.7.2022 hat das SG einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt und die Zeugen B2 vom Weißen Ring und Kriminalhauptkommissar L als weitere Zeugen vernommen. Sodann hat das SG die Diplom-Psychologin und Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie C mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens beauftragt, welches diese nach Untersuchung am 27.8.2023 erstattet hat. Danach könne die Vergewaltigung von 1984 mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert bewertet werden. Zu den beiden anderen Tatbeständen könne sie keine abschließende Bewertung abgeben. Das SG hat sodann die Klage abgewiesen, weil weder im Sinne des Vollbeweises noch im Rahmen der Glaubhaftmachung das Vorliegen einer guten Möglichkeit anzunehmen sei, dass der Kläger gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 OEG Opfer eines rechtswidrigen, tätlichen Angriffs in Form der drei von ihm geschilderten sexuellen Übergriffe geworden sei
(Urteil vom 28.2.2024). Im Berufungsverfahren hat das LSG ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei S in Auftrag gegeben, das der Sachverständige nach Untersuchung des Klägers am 15.10.2024 vorgelegt hat. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9.4.2025 hat der Kläger dazu Stellung genommen und unter anderem die persönliche Vernehmung des Sachverständigen zu seinen Einwendungen beantragt. Das LSG hat weder eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt noch diesen geladen. Daraufhin hat der Kläger seine Beweisanträge im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.6.2025 wiederholt und zusätzlich zu Protokoll mehrere an den Sachverständigen zu richtende Fragen gestellt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil nach den vorliegenden Unterlagen, den vom SG erhobenen Zeugenaussagen sowie den Gutachten von C und S zur Überzeugung des Senats kein Anspruch auf Beschädigtengrundrente bestehe. Die drei vom Kläger geltend gemachten Vergewaltigungen seien über die bloße Möglichkeit hinaus nicht iS des § 15 Satz 1 KOVVfG glaubhaft gemacht und damit erst recht nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Weiterer Ermittlungsbedarf habe nicht bestanden. Der Sachverhalt sei durch die ausführlichen Ermittlungen des SG und die beiden Sachverständigengutachten ausreichend aufgeklärt und der Sachverständige S sei nicht ergänzend zu hören. Der Kläger lege bereits nicht dar, weshalb die in dem Beweisantrag explizit gestellten Fragen nur in der von ihm ausdrücklich beantragten persönlichen Befragung und nicht zumindest schriftlich zu beantworten sein sollten. Auch seien diese selbst unter Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 9.4.2025 nicht sachdienlich
(Urteil vom 5.6.2025).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde zum BSG, die er auf Verfahrensmängel stützt. Das LSG habe das sich aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO ergebende Fragerecht des Klägers vereitelt und damit seinen sich aus Art 103 Abs 1 GG iVm § 62 SGG ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verstoßen.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm ausschließlich geltend gemachten Verfahrensmängel
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne
(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden.
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a) Der Kläger hat zunächst keinen Verstoß des LSG gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung aus § 103 SGG hinreichend bezeichnet.
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Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.7.2023 – B 9 SB 4/23 B – juris RdNr 10 mwN).
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Die vom Kläger nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten und in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Anträge „ein ärztliches Gutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass die klägerischen Ausführungen auf den S. 3 – 15 im Schriftsatz des Klägers vom 09.04.2025 zu den Widersprüchen des Gutachtens von Herrn S richtig sind und dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens entsprechen“ und „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger aufgrund erlittener Missbrauchshandlungen durch sexualisierte Gewalt die in der Klageschrift geltend gemachten Schädigungsfolgen hat, ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen“, lassen zwar noch erkennen, zu welchen Tatsachenbehauptungen der Kläger eine Beweiserhebung für erforderlich erachtet hat. Um in der aktuellen Prozesssituation ein Beweisthema für das LSG hinreichend genau zu bezeichnen, hätte er aber zusätzlich substantiiert und präzise angeben müssen, warum gerade diese Punkte weiter aufklärungsbedürftig sein sollten
(vgl BSG Beschluss vom 11.7.2023 – B 9 SB 4/23 B – juris RdNr 12 mwN). Allein der pauschale Verweis auf die Kritik am Gutachten von S mit Schriftsatz vom 9.4.2025 ohne konkrete Schilderung, welche Ergebnisse nach dem vermeintlich aktuellen Stand des medizinischen Wissens zu erwarten sind, reicht nicht aus. Insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Darstellung, wieso die davon betroffenen Tatumstände angesichts der bereits vorhandenen Erkenntnisse zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Kläger weitere Ermittlungen nach der Rechtsauffassung des LSG nötig gemacht haben sollten. Die vom Kläger wiedergegebenen Beweisanträge enthalten ungeachtet der Frage nach einer erforderlichen hinreichend bestimmten Beweisbehauptung („ob“) nicht das erforderliche Ergebnis der beantragten Beweiserhebung. Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, weshalb das LSG nach seiner Feststellung der Aussagetüchtigkeit des Klägers auch unter Auswertung des Gutachtens von C gehalten ist, weitere Ermittlungen zu den geltend gemachten Schädigungsfolgen durchzuführen, obwohl es bereits die angeschuldigten Tathandlungen nicht als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht bewertet. Zudem legt die Beschwerde nicht dar, weshalb es sich bei dem ersten Beweisantrag nicht um einen vom LSG angenommenen unzulässigen Beweisausforschung- bzw Beweisermittlungsantrag handelt
(vgl insoweit zB BSG Beschluss vom 11.12.2024 – B 6 KA 26/23 B – für SozR 4-1100 Art 101 Nr 14 vorgesehen, juris RdNr 32 mwN).
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Zwar behauptet der Kläger weiter, das LSG habe die Beweisanträge ohne hinreichende Begründung abgelehnt und sich dabei auf das Gutachten des S gestützt, dessen Widersprüche und mangelnde Substanz er dargelegt habe. Insoweit legt die Beschwerde aber ebenfalls nicht schlüssig dar, weshalb sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsansicht zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, warum das LSG objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten Beweis zu erheben
(vgl zB BSG Beschluss vom 16.2.2017 – B 9 V 48/16 B – juris RdNr 13 mwN). Auch daran fehlt es hier.
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Der Kläger trägt nicht schlüssig vor, warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu einer weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Es gehört zu den Aufgaben des Tatsachengerichts, sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch mit einander entgegengesetzten Gutachten auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse gehört – wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse – zur Beweiswürdigung selbst. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum
(vgl BSG Beschluss vom 9.1.2019 – B 9 SB 62/18 B – juris RdNr 7). Lediglich dann, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben, ist das Tatsachengericht zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 – B 9 V 9/23 B – juris RdNr 20 mwN). Solche Umstände hat der Kläger nicht schlüssig bezeichnet. Die von der Beschwerde behaupteten, nur durch ein weiteres Gutachten aufzulösenden Widersprüche innerhalb des Gutachtens von S hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger stellt mit seiner Kritik zur Terminologie, Methodik, zu fachlichen Wertungen, zur Befund- und Datenwürdigung und Nachvollziehbarkeit sowie Nutzung von Standards im Schriftsatz vom 9.4.2025 die Sachkunde des Sachverständigen in Frage, ohne darzulegen, woher er als Laie diese medizinischen Fachkenntnisse bezieht und worin seine Expertise liegt. Die Beschwerde kritisiert ohne substantiierte Belege letztlich nur die Methode und Vorgehensweise des Sachverständigen. Damit sind die von der Beschwerde behaupteten Qualitätsmängel und die angeblich daraus resultierende Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung nicht hinreichend dargelegt, denn der Kläger versucht lediglich (vermeintliche) eigene medizinische Sachkunde an die Stelle derjenigen des Sachverständigen zu setzen.
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b) Soweit der Kläger zudem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs
(Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) rügt, weil das LSG seinem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Antrag auf mündliche Befragung des Sachverständigen S nicht nachgekommen ist, reicht sein Vortrag zur Bezeichnung eines entsprechenden Verfahrensmangels ebenfalls nicht aus.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht jedem Beteiligten – unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen – gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, einen Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet
(vgl BSG Beschluss vom 19.9.2024 – B 9 SB 14/24 B – juris RdNr 7 mwN). Dabei müssen für einen entsprechenden Antrag keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen
(BSG Beschluss vom 16.12.2021 – B 9 V 32/21 B – juris RdNr 35; BSG Urteil vom 12.4.2000 – B 9 VS 2/99 R – SozR 3-1750 § 411 Nr 1 – juris RdNr 20). Bei einem medizinischen Sachverständigen muss ein – wie der Kläger – rechtskundig vertretener Beteiligter hierzu die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten und Berichte zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die konkret – aus seiner Sicht – noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren. Erst auf Grundlage dieser Darlegungen kann beurteilt werden, ob und inwieweit die (angekündigten) Fragen – wie zwingend notwendig – auch objektiv sachdienlich sind
(BSG Beschluss vom 9.1.2023 – B 9 SB 24/22 B – juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 2.2.2022 – B 9 SB 47/21 B – juris RdNr 18 mwN). Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten, nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind und über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen
(vgl BSG Beschluss vom 19.9.2024 – B 9 SB 14/24 B – juris RdNr 7 mwN). Abgelehnt werden kann ein solcher Antrag etwa auch dann, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist
(BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 – 1 BvR 2420/15 – juris RdNr 3 mwN).
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- Der Vortrag in der Beschwerde reicht jedoch zur Bezeichnung eines entsprechenden Verfahrensmangels nicht aus. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.6.2025 mehrere von ihm für erläuterungsbedürftig gehaltene Punkte zum Gutachten von S formuliert:
- „- Ist das Konzept der Dissoziativen Identitätsstörung wissenschaftlich strittig?
- – Hat die WHO das Störungsbild der Dissoziativen Identitätsstörung in ihre Diagnosemanuale aufgenommen?
- – Ist Autofahren bei einer Dissoziativen Identitätsstörung hoch gefährlich?
- – Hatte der Kläger bei der Befragung durch Herrn S Schwierigkeiten, genauer zu beschreiben und zu benennen, was er an depressiven und posttraumatischen Symptomen hat?
- – Wie lange dauerte die Exploration des Klägers durch Herrn S?
- – Hat Herr S den Kläger nach dem konkreten Flashback gefragt?
- – Hat Herr S eine Exploration des Schlafverhaltens des Klägers vorgenommen?
- – Hat Herr S den Kläger zur Länge, Qualität und Intimität der Partnerschaft, insbesondere zur Sexualität befragt?
- – Warum fehlen im Gutachten des Herrn S Angaben zum formalen Denken, Befürchtungen und Zwängen des Klägers, zu Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen?
- – Warum fehlen im Gutachten diagnostische Abklärungen zu dissoziativen Störungen und zur komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung?
- – Gibt es aus Sicht von Herrn S eine Gesellschaft der Psychiatrie?
- – Geht Herr S davon aus, dass es diagnostische Kriterien einer Gesellschaft der Psychiatrie gibt?
- – Hat Herr S die Narbe am linken Oberarm des Klägers rechtsmedizinisch abgeklärt?
- – Welche Symptome hat Herr S erhoben und welche hat er als nicht erfüllt betrachtet?“
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Damit hat er jedoch sachdienliche Fragen zum entscheidungserheblichen Fragenkomplex, die auch beweiserheblich sind, nicht hinreichend bezeichnet. Denn der Kläger berücksichtigt und würdigt in seiner Beschwerdebegründung nicht, dass sich das LSG mit seinen Fragen im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt und ausgeführt hat, weshalb diese weder sachdienlich noch entscheidungserheblich sind. Soweit der Kläger vor diesem Hintergrund behauptet, das LSG habe sich „lediglich inhaltlich“ mit seinen Einwendungen befasst und diese – aus seiner Sicht – letztlich als unerheblich bewertet, reicht sein Vortrag nicht aus. Insbesondere hätte es der Darlegung bedurft, weshalb die Narbe am linken Oberarm und weitere konkret zu erhebende Diagnosen und Symptome für den Rechtsstreit von Bedeutung sein sollten und welche dies nicht berücksichtigenden Befunde S erhoben hat. Dies gilt auch hinsichtlich der Exploration des Schlafverhaltens, seiner Partnerschaft oder betreffend Angaben zu formalem Denken, Befürchtungen, Zwängen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Ebenso wenig führt die Beschwerde aus, weshalb die Problematik des Autofahrens bei einer dissoziativen Identitätsstörung sowie dieses Störungsbild an sich im Gutachten von S nicht hinreichend berücksichtigt wird und weshalb diese Fragen beweiserheblich sind. Dass das LSG hiervon ausgehend nur noch ermessenswidrig von einer Ladung des S zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hätte Abstand nehmen können, hat der Kläger nach alledem nicht schlüssig dargetan. Folglich laufen die Fragen des Klägers lediglich auf eine erläuternde Wiederholung des Sachverständigengutachtens hinaus. Sofern er mit der Auswertung und Würdigung der gutachterlichen Äußerungen des S durch das Berufungsgericht nicht einverstanden ist, greift er im Kern dessen Beweiswürdigung an. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs 1 Nr 3 SGG von vornherein nicht gestützt werden. Das LSG hat sein ablehnendes Urteil auf der Grundlage der beigezogenen Unterlagen, dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Zeugenvernehmungen sowie der zwei eingeholten Sachverständigengutachten getroffen und sich dabei auch an der Rechtsprechung des BSG zur Einholung von Glaubhaftigkeitsgutachten orientiert
(vgl hierzu BSG Urteil vom 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R – BSGE 122, 218 = SozR 4-3800 § 1 Nr 23, RdNr 35 ff).
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c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab
(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
