Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 17.06.2025, AZ 5 StR 190/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 17.06.2025, AZ 5 StR 190/25, ECLI:DE:BGH:2025:170625B5STR190.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Flensburg, 10. Dezember 2024, Az: II KLs 103 Js 31111/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.938,50 Euro angeordnet ist sowie der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Februar 2024 und über die Einziehung im Übrigen entfallen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener                         Gericke                         Mosbacher

                Köhler                       von Häfen

Kategorien: Allgemein