Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 17.06.2025, AZ 5 StR 107/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 17.06.2025, AZ 5 StR 107/25, ECLI:DE:BGH:2025:170625B5STR107.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 17. Oktober 2024, Az: 540 Ks 3/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener                      Gericke                      Mosbacher

                 Köhler                     von Häfen

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