BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 17.06.2025, AZ 5 StR 107/25, ECLI:DE:BGH:2025:170625B5STR107.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 17. Oktober 2024, Az: 540 Ks 3/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler von Häfen