Es ist endlich geschafft! Die RVG-Anpassung kommt – Zustimmung des Bundesrates (Presse­mit­tei­lungen – Rechts­politik des DAV)

Berlin (DAV/BRAK). Der Bundesrat hat heute der überfälligen Anpassung des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setzes (RVG) zugestimmt. Die Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK) und der Deutsche Anwalt­verein (DAV) hatten sich lange und intensiv für die Anpassung eingesetzt. Nun muss das Gesetz zügig in Kraft treten. |  | DAV und BRAK zeigen sich erleichtert, dass trotz aller politischen Schwie­rig­keiten dieses wichtige Vorhaben für den Zugang zum Recht nun noch zum Abschluss gebracht werden konnte – auch wenn die Erhöhung nicht ganz dem entspricht, was sich die Anwalt­schaft gewünscht hätte.  |  | „Die Zustimmung stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat und war unverzichtbar. Was auf den ersten Blick nur eine Frage für die Berufs­an­ge­hörigen zu sein scheint, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Grundlage für den Zugang zum Recht“, erläutert Dr. h.c. Edith Kindermann, Präsidi­ums­mitglied des DAV.  |  | „Diese Reform sichert die Qualität der anwalt­lichen Beratung und trägt dazu bei, den Zugang zum Recht auch in struktur­schwachen Regionen zu erhalten“, betont BRAK-Schatz­meisterin Leonora Holling. „Die Anpassung ist ein wichtiger Schritt, um die seit 2021 unverän­derten Gebühren an die gestiegenen Personal­kosten und die allgemeine Wirtschafts­ent­wicklung anzugleichen. Sie war längst überfällig!“  |  | Die beschlossene Anpassung sieht eine Erhöhung der Wertge­bühren um 6 Prozent und der Festge­bühren um 9 Prozent vor. Diese Maßnahme trägt dem erheblichen inflati­ons­be­dingten Anstieg der Personal- und Sachkosten in den Anwalts­kanzleien Rechnung und stellt sicher, dass Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte weiterhin eine qualitativ hochwertige rechtliche Beratung und Vertretung gewähr­leisten können.  |  | „Die mehr als moderate Erhöhung trägt dazu bei, nicht nur die Anwalt­schaft, sondern auch unsere demokra­tischen und rechts­staat­lichen Prinzipien zu stärken“, so Holling. „ Besonders erfreulich ist, dass neben der linearen Erhöhung auch strukturelle Verbes­se­rungen umgesetzt wurden, etwa die Anhebung der Gegenstandswerte in Kindschafts­sachen auf 5.000 Euro sowie eine weitere Angleichung der Prozess­kos­ten­hil­fe­ver­gütung an die Gebühren für Wahlan­wäl­tinnen und -anwälte“, betont Kindermann.  |  | Die Gebühren­ordnung der Anwalt­schaft darf nicht von der gesamt­ge­sell­schaft­lichen Einkom­mens­ent­wicklung abgekoppelt werden. Deswegen pochen BRAK und DAV gemeinsam auf eine Anpassung in jeder Legisla­tur­periode! DAV und BRAK hatten sich lange und intensiv für diese Anpassung eingesetzt. Die nun erfolgte Zustimmung des Bundesrates bestätigt die Bedeutung einer angemessenen Vergütung als Grundlage für eine leistungs­fähige und unabhängige Anwalt­schaft. Jetzt muss es darum gehen, das Gesetz schnell zu verkünden, damit die Anpassung zeitnah in Kraft treten kann – die Anwalt­schaft hat lange genug gewartet!

Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder – Darlegungs- und Beweislast (Pressemeldung des BAG)

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war. | Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Pressemeldung des BAG)

Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. „Vesting-Periode“ entstanden sind. | Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. „Vesting-Periode“ entstanden sind.