Untersagung einer Werbung für Fernbusreisen mit den Bezeichnungen „umweltfreundlich“ („milieuvriendelijk“) und/oder „klimafreundlich“ („klimaatvriendelijk“) durch das Umweltbundesamt; Ermittlung ausländischen Rechts – Fernbus in Belgien (Beschluss des BGH 1. Zivilsenat)

Beschluss vom 20.02.2025, AZ I ZB 26/24, ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZB26.24.0Art 6 Abs 1 Buchst b EGRL 29/2005, Art 7 Abs 1 EGRL 29/2005, Art 7 Abs 4 Buchst a EGRL 29/2005, Art 3 Nr 1 EUV 2017/2394, Art 3 Nr 2 EUV 2017/2394

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Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen – Änderung der Rechtsprechung (Pressemeldung des BAG)

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH 17. Mai 2023 – XII ZB 533/22 -; 19. Oktober 2022 – XII ZB 113/21 -). Drängen sich solche Zweifel nicht auf, braucht der Rechtsanwalt demnach nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist. Der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts haben auf Anfrage des Sechsten Senats mitgeteilt, dass auch sie sich dieser Rechtsauffassung anschließen bzw. an einer etwaig abweichenden Rechtsauffassung nicht festhalten.

Einheitliche Regelungen für den internationalen Eisenbahngüterverkehr: Bundesregierung stimmt Unterzeichnung von Übereinkommen zu (Pressemeldung des BMJV)

Die Bundesregierung hat der Unterzeichnung eines Übereinkommens über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern zugestimmt. Das Übereinkommen ermöglicht es Unternehmen, die Waren auf der Schiene transportieren lassen, international vereinheitlichte Regeln für die Abwicklung von Frachtverträgen zu wählen. Dies vereinfacht die Abwicklung solcher Fälle, bei denen für den Transport bislang keine anderen einheitlichen Regeln gelten. Das Übereinkommen sieht zum Beispiel einheitliche Bedingungen für das Zustandekommen des Frachtertrags, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und die Haftung bei Schäden oder verspäteter Ablieferung vor. Die einheitliche Rechtsgrundlage schafft Rechtssicherheit und reduziert Kosten.

Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe (Pressemeldung des BAG)

Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus. | Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele verspätet vorgegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass er rechtzeitig vorgegebene, billigem Ermessen entsprechende Unternehmensziele zu 100 % und individuelle Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte. Deshalb stünden ihm unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung weitere 16.035,94 Euro brutto als Schadensersatz zu. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zielvorgabe sei rechtzeitig erfolgt und habe den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen, weshalb ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Ziel-vorgabe ausgeschlossen sei. Unabhängig davon könne der Kläger allenfalls eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB verlangen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzleistungsbestimmung schließe Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Zielvorgabe aus. Im Übrigen sei die Höhe eines möglichen Schadens unzutreffend berechnet.