Verspätete Zielvorgabe – Schadensersatz (Urteil des BAG 10. Senat)
Urteil vom 19.02.2025, AZ 10 AZR 57/24, ECLI:DE:BAG:2025:190225.U.10AZR57.24.0§ 305 Abs 1 S 1 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 S 2 BGB, § 287 Abs 1 ZPO
Urteil vom 19.02.2025, AZ 10 AZR 57/24, ECLI:DE:BAG:2025:190225.U.10AZR57.24.0§ 305 Abs 1 S 1 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 S 2 BGB, § 287 Abs 1 ZPO
Beschluss vom 19.02.2025, AZ 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24), ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11VR18.24.0§ 50 Abs 1 Nr 6 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 80c Abs 3 S 1 VwGO, § 80c Abs 4 VwGO, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a UmwRG
Beschluss vom 19.02.2025, AZ B 5 RS 3/24 B, ECLI:DE:BSG:2025:190225BB5RS324B0§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Beschluss vom 19.02.2025, AZ 11 A 18/24, ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11A18.24.0§ 65 Abs 1 VwGO, § 65 Abs 2 VwGO
Beschluss vom 19.02.2025, AZ 11 A 19/24, ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11A19.24.0
Urteil vom 19.02.2025, AZ VIa ZR 231/21, ECLI:DE:BGH:2025:190225UVIAZR231.21.0
Beschluss vom 19.02.2025, AZ IV ZB 13/24, ECLI:DE:BGH:2025:190225BIVZB13.24.0
Urteil vom 19.02.2025, AZ VIa ZR 366/22, ECLI:DE:BGH:2025:190225UVIAZR366.22.0
Die Bundesregierung hat der Unterzeichnung eines Übereinkommens über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern zugestimmt. Das Übereinkommen ermöglicht es Unternehmen, die Waren auf der Schiene transportieren lassen, international vereinheitlichte Regeln für die Abwicklung von Frachtverträgen zu wählen. Dies vereinfacht die Abwicklung solcher Fälle, bei denen für den Transport bislang keine anderen einheitlichen Regeln gelten. Das Übereinkommen sieht zum Beispiel einheitliche Bedingungen für das Zustandekommen des Frachtertrags, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und die Haftung bei Schäden oder verspäteter Ablieferung vor. Die einheitliche Rechtsgrundlage schafft Rechtssicherheit und reduziert Kosten.
Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus. | Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele verspätet vorgegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass er rechtzeitig vorgegebene, billigem Ermessen entsprechende Unternehmensziele zu 100 % und individuelle Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte. Deshalb stünden ihm unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung weitere 16.035,94 Euro brutto als Schadensersatz zu. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zielvorgabe sei rechtzeitig erfolgt und habe den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen, weshalb ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Ziel-vorgabe ausgeschlossen sei. Unabhängig davon könne der Kläger allenfalls eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB verlangen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzleistungsbestimmung schließe Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Zielvorgabe aus. Im Übrigen sei die Höhe eines möglichen Schadens unzutreffend berechnet.
Urteil vom 19. Februar 2025 – VIII ZR 138/23
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