Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) sowie auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) in einem Zivilverfahren bzgl die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs – Versagung von PKH ohne Berücksichtigung relevanten Parteivorbringens sowie unter unzulässiger Beweisantizipation (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.05.2022, AZ 2 BvR 1982/20, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220520.2bvr198220Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 323 BGB

Nationale Stelle zur Verhütung von Folter veröffentlicht Jahresbericht 2021 (Pressemeldung des BMJV)

Heute wurde der Jahresbericht 2021 der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter veröffentlicht und übergeben. Herr Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz Benjamin Strasser hat den Bericht für die Bundesregierung entgegengenommen. Die Übergabe fand statt im Rahmen eines Empfangs in der Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund. Der Bericht gibt Auskunft über die Arbeit der Nationale Stelle zur Verhütung von Folter veröffentlicht Jahresbericht 2021 (Pressemeldung des BMJV)

Besuch einer Delegation des kolumbianischen Verfassungsgerichts beim Bundesverfassungsgericht (Pressemeldung des BVerfG)

Am 18. und 19. Mai 2022 besuchte eine Delegation des kolumbianischen Verfassungsgerichts unter Leitung der Vizepräsidentin Diana Fajardo Rivera das Bundesverfassungsgericht. Die Delegationsmitglieder wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem das Individualbeschwerdeverfahren und die Meinungsfreiheit sowie die Rechte der Natur und der Klimaschutz. Darüber hinaus diente der Besuch dem allgemeinen Erfahrungsaustausch beider Gerichte.

Unzulässige Vorlage eines Amtsgerichts zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände in der privaten Pflichtkrankenversicherung (§ 193 Abs. 6 Satz 2 VVG) (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Amtsgerichts Wiesbaden zu § 193 Abs. 6 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für unzulässig erklärt, da sie den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht genügt. Die Vorlage betrifft die Frage, ob diese Vorschrift insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten hat.