BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.05.2022, AZ 2 BvR 1982/20, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220520.2bvr198220
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 323 BGB
Verfahrensgang
vorgehend LG Düsseldorf, 14. September 2020, Az: 22 T 35/20, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 14. August 2020, Az: 22 T 35/20, Beschluss
vorgehend AG Düsseldorf, 12. Juni 2020, Az: 32 C 28/20, Beschluss
vorgehend AG Düsseldorf, 19. Mai 2020, Az: 32 C 28/20, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2020 – 22 T 35/20 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2020 – 22 T 35/20 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2
1. Die Beschwerdeführerin erwarb im Dezember 2018 einen Gebrauchtwagen zum Preis von 1700 Euro. Nachdem verschiedene Mängel an dem Fahrzeug auftraten, begehrte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags und übergab dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens am 27. Mai 2019 das Fahrzeug samt Schlüssel. In der Folgezeit verlangte sie mehrfach vergeblich die Rückzahlung des Kaufpreises.
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2. a) Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und erhob – bedingt auf deren Bewilligung – Klage gegen den Antragsgegner auf Rückerstattung des Kaufpreises. Dabei trug sie unter Benennung von Zeugen vor, der Antragsgegner habe ihr am 27. Dezember 2018 ohne Ausschluss der Gewährleistung ein Fahrzeug der Marke VW Polo Fox, silber, versprochen, das keinerlei Probleme habe und vollkommen heil und unfallfrei sei. Er habe lediglich die Zylinderkopfdichtung austauschen müssen, ansonsten unterscheide sich das Fahrzeug von einem Neuwagen nicht. Bereits einen Tag nach Übergabe des Fahrzeugs am 25. März 2019 habe das Fahrzeug jedoch einen vollständigen Ölverlust und Probleme mit Schaltung und Getriebe aufgewiesen. Gemäß des TÜV-Berichts vom 16. Mai 2019 habe das Fahrzeug zudem weitere erhebliche Mängel aufgewiesen.
4
b) Der Antragsgegner trat den Umständen des Vertragsschlusses entgegen und berief sich insbesondere darauf, weder Eigentümer noch Verkäufer des Fahrzeugs gewesen zu sein, worauf er auch die Beschwerdeführerin im Beisein mehrerer Zeugen hingewiesen habe. Zudem bestritt er das Vorliegen von Mängeln bei der Übergabe des Fahrzeugs.
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Die Beschwerdeführerin habe sich im Mai 2019 bei ihm gemeldet und mitgeteilt, dass sie das Fahrzeug doch nicht und ihr Geld zurück haben wolle. Nachdem er der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass er nicht Eigentümer und Verkäufer gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin ihn gebeten, das Fahrzeug für sie weiterzuverkaufen. Er habe auch einen Käufer gefunden, allerdings habe die Beschwerdeführerin die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht übergeben. Später habe sie mitgeteilt, dass sie nicht mehr verkaufen wolle und die Angelegenheit an ihren Rechtsanwalt übergeben habe.
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c) Die Beschwerdeführerin ergänzte daraufhin mit Schriftsatz vom 19. März 2020 ihren Vortrag und bestritt, dass der Antragsgegner nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Er sei als Eigentümer aufgetreten und habe nie auf die Eigentümerstellung eines anderen hingewiesen. Der Antragsteller sei im Besitz des Fahrzeugs gewesen, samt aller dazugehöriger Papiere und auch des Fahrzeugschlüssels. Nachdem die Beschwerdeführerin vom Antragsgegner die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt habe, habe dieser gegenüber der Schwester der Beschwerdeführerin erklärt, er werde drei Wochen lang versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu verkaufen. Falls ihm der Verkauf nicht gelinge, werde er der Beschwerdeführerin den Kaufpreis rückerstatten. Zum Beweis hierfür benannte die Beschwerdeführerin ihre Schwester als Zeugin.
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d) Mit Verfügung vom 30. März 2020 wies das Amtsgericht Düsseldorf die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Vortrag zum Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Antragsgegner bislang unsubstantiiert sei. Dem Antragsgegner wurde unter Hinweis auf § 1006 Abs. 1 BGB aufgegeben vorzutragen, für wen er das Fahrzeug verkauft haben wolle.
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e) Mit Schriftsatz vom 17. April 2020 trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Düsseldorf gewesen sei, als die Verkaufsgespräche stattgefunden hätten. Der Antragsgegner sei im Besitz des Fahrzeugs samt aller dazugehöriger Papiere und auch des Fahrzeugschlüssels gewesen. Er sei als Verkäufer aufgetreten und habe zu keinem Zeitpunkt auf einen anderen als Eigentümer hingewiesen. Zum Beweis benannte sie ihre Schwester und ihren Sohn als Zeugen.
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f) Mit Schriftsatz vom 28. April 2020 benannte der Antragsgegner die Person, in deren Namen er das Fahrzeug verkauft habe. Dieser Name gehe auch aus der Zulassungsbescheinigung Teil I und II hervor und sei damit auch der Beschwerdeführerin bekannt. Er habe nie behauptet, der Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, sondern habe die Beschwerdeführerin wegen irgendwelcher Ansprüche immer an den Verkäufer, der sich aus den Fahrzeugpapieren ergebe, verwiesen. Dennoch habe er ihr bei einem Weiterverkauf behilflich sein wollen und hätte bereits einen Käufer gefunden gehabt, den die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt habe.
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3. Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 wies das Amtsgericht Düsseldorf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.
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Trotz Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO habe die Beschwerdeführerin ihre Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin verfüge entgegen ihren Angaben in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über weitere Einnahmen, wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe.
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Im Übrigen biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Vortrag zu dem Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Antragsgegner sei auch nach dem Hinweis vom 27. März 2020 unsubstantiiert. Es fehlten jegliche Angaben darüber, ob der Vertrag persönlich oder telefonisch geschlossen worden sei und wer etwaige Gespräche geführt habe. Die Vernehmung der angegebenen Zeugen würde daher einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. Weiter sei nicht ausreichend vorgetragen und Beweis angeboten worden, dass die behaupteten Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hätten.
13
4. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 sofortige Beschwerde.
14
Sie verfüge über keine weiteren Einnahmen. Bei den vom Gericht in Bezug genommenen Einzahlungen handele es sich um Zahlungen ihres Sohns beziehungsweise ihres damaligen Lebensgefährten sowie um ein Privatdarlehen, die jeweils verhindern sollten, dass ihr Girokonto durch anstehende Lastschriften in Unterdeckung gerate.
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Die Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdeführerin trug insoweit noch einmal umfassend und unter Beweisantritt vor zum Vertragsschluss, zum Bekanntwerden von Mängeln bei der ersten Fahrt mit dem Fahrzeug sowie zur Zusage des Antragsgegners, das Fahrzeug zurückzunehmen und der Beschwerdeführerin den Kaufpreis zurückzuzahlen.
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5. Mit Beschluss vom 12. Juni 2020 half das Amtsgericht Düsseldorf der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vor. Die Einwände gegen den angegriffenen Beschluss würden nicht durchgreifen. Der Vortrag zu etwaigen Mängeln zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bleibe unsubstantiiert.
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6. Mit Beschluss vom 14. August 2020 wies das Landgericht Düsseldorf die sofortige Beschwerde zurück. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2, § 323 BGB scheitere – ungeachtet der Frage, ob der Antragsgegner Vertragspartei des Kaufvertrags geworden sei und die behaupteten Mängel schon bei der Übergabe vorgelegen hätten – schon daran, dass die Beschwerdeführerin dem Antragsgegner keine Frist zur Nacherfüllung der von ihr behaupteten Mängel gesetzt habe. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin habe diese den Beklagten umgehend dazu aufgefordert, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Hierin liege – ungeachtet einer fehlenden Fristsetzung – bereits deshalb keine wirksame Aufforderung zur Nacherfüllung, weil die Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag bereits Sekundärrechte auf Rückabwicklung des Vertrags geltend gemacht und den Antragsgegner gerade nicht aufgefordert habe, die behaupteten Defekte am Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der Rücktritt sei daher unwirksam.
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7. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. August 2020 Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 19. März 2020 nicht berücksichtigt. Darin habe die Beschwerdeführerin vorgetragen, der Antragsteller habe gegenüber der Schwester der Beschwerdeführerin erklärt, er werde drei Wochen lang versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu verkaufen. Falls ihm der Verkauf nicht gelänge, werde er der Beschwerdeführerin den Kaufpreis rückerstatten. Diesen Vortrag habe die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2020 wiederholt und konkretisiert. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin seien sich die Parteien über die Rückabwicklung einig gewesen. Die Rügeführerin leite ihren Anspruch daher auch nicht aus § 437 Nr. 2, § 323 BGB ab, sondern aus einer vereinbarten und ihrerseits auch vollzogenen Rückabwicklung.
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Ungeachtet der vereinbarten Rückabwicklung lägen auch die Voraussetzungen gemäß § 440 Satz 1, Alt. 3 BGB vor. Eine Nachbesserung sei der Beschwerdeführerin nach ihrem bisherigen Vortrag unzumutbar.
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8. Mit Beschluss vom 14. September 2020 verwarf das Landgericht Düsseldorf die Anhörungsrüge als unzulässig.
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a) Die Beschwerdeführerin habe keine konkrete und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Kammer dargelegt. Die Gehörsrüge beschränke sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt der vorherigen Schriftsätze vom 24. Januar, 19. März und 9. Juni 2020 auszugsweise wiederzugeben. Sie habe es unterlassen, anhand der angegriffenen Entscheidung näher herauszuarbeiten, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden sei, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht habe unberücksichtigt bleiben können und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lasse, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Die Kammer sei nicht verpflichtet, zu sämtlichem Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen. Hieraus könne nicht der Schluss gezogen werden, die Kammer habe das in den Gründen nicht erwähnte Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Letztlich setze die Beschwerdeführerin lediglich ihre rechtliche Bewertung des Vorgangs hinsichtlich des Rücktrittsrechts an die Stelle der Bewertung durch die Kammer.
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b) Ungeachtet dessen sei die Anhörungsrüge auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.
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Soweit die Beschwerdeführerin meine, die Parteien hätten ein vertragliches Rücktrittsrecht gemäß § 346 Abs. 1, Alt. 1 BGB vereinbart, jedenfalls sei eine vorherige Fristsetzung aber gemäß § 440 BGB entbehrlich gewesen, folge die Kammer dieser Auffassung nicht.
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Das Angebot des Antragsgegners, das Fahrzeug zurückzunehmen und zu versuchen, dieses anderweitig zu verkaufen, könne sich ebenso gut als bloßes kulanzweises Entgegenkommen des Antragsgegners darstellen. Dies liege umso näher als die Parteien darüber streiten würden, ob der Antragsgegner überhaupt Vertragspartner der Beschwerdeführerin sei. An die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts dürften keine zu geringen Anforderungen zu stellen sein. Bei der Annahme (konkludenter) vertraglicher Rücktrittsrechte sei Vorsicht geboten, um nicht in illegitimer Weise die Chancen und Risiken eines bereits abgeschlossenen Geschäfts umzuverteilen.
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Hinzu komme, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin zu einem etwaigen vertraglichen Rücktrittsrecht widersprüchlich sei. Zwar sei eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Ein solcher Fall liege auch dann vor, wenn der Parteivortrag erkennbar widersprüchlich sei. Die Beschwerdeführerin trage vor, der Antragsgegner habe mit der Schwester der Beschwerdeführerin telefoniert und dieser mitgeteilt, die Beschwerdeführerin solle das Fahrzeug wieder nach Düsseldorf bringen. Er werde versuchen, das Fahrzeug innerhalb von drei Wochen zu verkaufen. Wenn er es verkaufe, bekomme die Beschwerdeführerin das Geld unmittelbar im Anschluss, wenn nicht, bekomme sie das Geld spätestens in drei Wochen. Dieser Vortrag sei in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Wenn der Antragsgegner der Beschwerdeführerin den Kaufpreis unabhängig von seinen Bemühungen zum anderweitigen Verkauf des Fahrzeugs ohnehin habe erstatten wollen, sei nicht nachvollziehbar, warum er der Beschwerdeführerin den Kaufpreis dann nicht umgehend zurückgezahlt habe und im Nachhinein versuche, das Fahrzeug anderweitig zu verkaufen, was dann ja ohnehin in seinem Risikobereich gelegen hätte.
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Auch die Voraussetzungen des § 440 BGB lägen nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Nacherfüllung fehlgeschlagen sei. Dies setze regelmäßig zwei erfolglose Nacherfüllungsversuche voraus. Zu Nacherfüllungshandlungen des Antragsgegners sei es aber gar nicht erst gekommen, weil die Beschwerdeführerin unmittelbar auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Rückzahlung des Kaufpreises bestanden habe, ohne dem Antragsgegner zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
II.
27
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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1. a) Die Beschlüsse des Amtsgerichts verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Amtsgericht habe den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen, wonach sie sich mit dem Antragsgegner auf eine Rückabwicklung geeinigt habe.
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b) Auch das Landgericht habe sich in seinem Beschluss vom 14. August 2020 nicht mit diesem Vortrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dadurch die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei nicht auszuschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung dieses Vortrags zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Eine Heilung des Verstoßes sei auch im Anhörungsrügeverfahren nicht erfolgt.
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c) In seinem Beschluss vom 14. September 2020 gehe das Gericht leichtfertig über Vorbringen der Anhörungsrüge hinweg, indem es ausführe, die Beschwerdeführerin lege keine konkrete und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Kammer dar. Die Beschwerdeführerin habe dem Gericht in ihrer Anhörungsrüge den vom Gericht zuvor nicht erwogenen Vortrag erneut zur Kenntnis gebracht, darauf hingewiesen, dass dieser bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei und abschließend Auswirkungen dahingehend aufgezeigt, dass eine Prüfung ihres Anspruchs auf der Grundlage eines vertraglichen Rücktrittsrechts unterblieben sei. Das Landgericht verkenne ebenso die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn es die Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin dahingehend beurteile, sie würden lediglich an die Stelle der Bewertung durch die Kammer treten. Denn der Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG umfasse auch die Kenntnisnahme und Erwägung rechtlicher Ausführungen der Parteien.
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Zudem habe das Gericht die Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörungsrüge hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung gemäß § 440 Satz 1, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB offenbar nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht erwogen. Denn das Gericht führe insoweit lediglich aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen sei. Auf die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörungsrüge abstelle, indem sie die Interessenlage der Parteien abwöge, fehle völlig.
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2. Zudem verletzten sowohl die Beschlüsse des Amtsgerichts als auch der Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2020 die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannten und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlten. Insbesondere überschreite der Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2020 den eng begrenzten Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Beweisantizipation, indem er darauf abstelle, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bestehens eines vertraglichen Rücktrittsrechts in sich widersprüchlich sei. Das Gericht verkenne, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspruchsfrei sei und die Ausführungen des Antragsgegners zum Gegenstand habe.
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3. Schließlich verletzten die Beschlüsse des Landgerichts den grundrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da keine Entscheidung durch ein gemäß Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf zuständiges Kammermitglied oder dessen Vertreter erfolgt sei.
III.
34
Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens und das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.
IV.
35
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August und 14. September 2020 richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und auf Rechtsschutzgleichheit angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Demnach ist die Verfassungsbeschwerde überwiegend zulässig und, soweit zulässig, offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat zwar den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2020 in der Fassung vom 17. Dezember 2019 in vollständiger Fassung vorgelegt. Allerdings setzt sie sich nicht damit auseinander, ob sich im Laufe des Jahres 2020 Änderungen im Geschäftsverteilungsplan ergeben haben (vgl. § 21e Abs. 3 GVG). Dies hätte die Beschwerdeführerin dem auf einer Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme ausliegenden Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 9 GVG) entnehmen können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die angegriffenen Entscheidungen erst im August beziehungsweise September 2020 ergangen sind, hätte es hier weiteren Vortrags bedurft.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und auch begründet.
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a) Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2020 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
39
aa) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 107, 395 <409> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 ff.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>; 86, 133 <144>; stRspr).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 <140 f.>; 85, 386 <404>; 96, 205 <216 f.>; stRspr).
41
Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 <188 f.>; 86, 133 <146>). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Dagegen aber schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 1992 – 1 BvR 600/92 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 – 1 BvR 1304/13 -, Rn. 23).
42
bb) Diesen Maßstäben wird der Beschluss des Landgerichts vom 14. August 2020 nicht gerecht.
43
Das Landgericht setzt sich nicht im Ansatz damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin mehrfach vorgetragen hatte, dass der Antragsgegner ihr die Rückabwicklung des Kaufvertrags angeboten habe. Wenn sich die Parteien jedoch tatsächlich – wie die Beschwerdeführerin behauptet – über die Rückabwicklung des Kaufvertrags einig waren, käme es auf die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts nach § 437 Nr. 2, § 440, § 323 BGB – auf deren Fehlen allein das Landgericht die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags gestützt hat – nicht an. Insofern lässt das Schweigen der Entscheidungsgründe zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin den Schluss zu, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde.
44
cc) Durch den Anhörungsrügebeschluss vom 14. September 2020 wurde die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht geheilt, da das Landgericht die Anhörungsrüge rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen hat. Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrer Anhörungsrüge ausdrücklich geltend gemacht hat, dass sie ihren Zahlungsanspruch auch auf eine Einigung mit dem Antragsgegner über die Rückabwicklung des Kaufvertrags und nicht lediglich auf ein Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2, § 323 BGB gestützt habe, vertritt das Landgericht die Auffassung, damit sei eine Gehörsverletzung nicht dargelegt, weil die Kammer nicht verpflichtet gewesen sei, zu diesem Vorbringen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen. Damit verkennt das Landgericht weiterhin, dass die Beschwerdeführerin ihr Klagebegehren auf zwei voneinander unabhängige Klagegründe gestützt hatte und die Ablehnung eines Rücktrittsrechts aus § 437 Nr. 2, § 323 BGB in dem Beschluss vom 14. August 2020 für die behauptete Vereinbarung einer Rückabwicklung unerheblich ist, sodass es einer gesonderten Auseinandersetzung mit diesem zweiten Kernvorbringen bedurft hätte, um dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu genügen.
45
b) Ob der Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2020 die Beschwerdeführerin eigenständig in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und/oder in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil das Landgericht mit der Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig schon den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren verwehrt hat (vgl. BVerfGE 119, 292 <295 ff.>; BVerfGK 13, 496 <498>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2008 – 1 BvR 2327/07 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 – 2 BvR 2992/14 -, Rn. 35), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls soweit das Landgericht (hilfsweise) die Anhörungsrüge als unbegründet erachtet hat, entfaltet der Beschluss eine eigenständige Beschwer und verletzt er die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
46
aa) Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2013 – 1 BvR 1419/13 -, Rn. 22).
47
Eine Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2013 – 1 BvR 1419/13 -, Rn. 23). Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 -, Rn. 27 m.w.N.; stRspr).
48
bb) Danach verletzt der Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2020 die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit.
49
(1) Die vom Landgericht unter Hinweis auf widersprüchlichen Parteivortrag vorgenommene Beweisantizipation war unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat unter Benennung ihrer Schwester als Zeugin vorgetragen, der Antragsgegner habe in einem Telefonat mit der Schwester der Beschwerdeführerin zugesagt, dass er versuchen werde, das Auto innerhalb von drei Wochen zu verkaufen. Wenn er es verkaufe, bekomme die Beschwerdeführerin ihr Geld unmittelbar im Anschluss, wenn nicht, bekomme die Beschwerdeführerin ihr Geld spätestens in drei Wochen. Demgegenüber hatte der Antragsgegner vorgetragen, er habe die Beschwerdeführerin wegen irgendwelcher Ansprüche immer an den eigentlichen Verkäufer, der sich aus den Fahrzeugpapieren ergebe, verwiesen. Dennoch habe er ihr bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs behilflich sein wollen.
50
Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Vortrag der Beschwerdeführerin insoweit nicht erkennbar widersprüchlich. Vielmehr sind durchaus Gründe denkbar, aus denen der Antragsgegner der Beschwerdeführerin in der von ihr behaupteten Weise die Rückabwicklung des Kaufvertrags zugesagt haben könnte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, stellt das Gericht allein die Motiv- und Interessenlage des Antragsgegners in Frage, ohne hierdurch jedoch Widersprüche im Vortrag der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, die insoweit allein eine (angebliche) Aussage des Antragsgegners wiedergegeben hat. Ob der Antragsgegner der Beschwerdeführerin tatsächlich die Erstattung des Kaufpreises zugesagt hat, wäre insofern durch eine Vernehmung der von der Beschwerdeführerin benannten Zeugin zu klären. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgehen würde, liegen nicht vor.
51
(2) Der Beschluss des Landgerichts beruht auch auf der unzulässigen Beweisantizipation, soweit es die Anhörungsrüge als unbegründet erachtet. Aus der Rechtsauffassung des Landgerichts, an die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts dürften keine zu geringen Anforderungen zu stellen sein, bei der Annahme (konkludenter) vertraglicher Rücktrittsrechte sei Vorsicht geboten, um nicht in illegitimer Weise Chancen und Risiken eines bereits abgeschlossenen Geschäfts umzuverteilen, ergibt sich nicht, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin bereits unschlüssig war. Die Annahme, das Angebot des Antragsgegners, das Fahrzeug zurückzunehmen und zu versuchen, es anderweitig zu verkaufen, könne auch als bloßes kulanzweises Entgegenkommen zu bewerten sein, stellt ihrerseits eine unzulässige Beweisantizipation dar.
V.
52
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 19. Mai und 12. Juni 2020 richtet, war die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
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1. In Bezug auf den Beschluss vom 19. Mai 2020 genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung auf der gerügten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Denn die Beschwerdeführerin setzt sich in keiner Weise damit auseinander, dass das Amtsgericht ihren Prozesskostenhilfeantrag auch deshalb abgelehnt hat, weil sie ihre Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht habe. Die insoweit beanstandeten Mängel hat die Beschwerdeführerin erst im Rahmen ihrer sofortigen Beschwerde behoben.
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2. Von dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 12. Juni 2020 geht keine eigenständige Beschwer aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 – 2 BvR 1787/20 -, Rn. 43).
VI.
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1. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 14. August 2020 und vom 14. September 2020 waren daher aufzuheben und die Sache war an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.