Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Tabakerzeugnisgesetz (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde einer Produzentin von Tabakerzeugnissen gegen das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzV) nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Überprüfung dieser Regelungen am Maßstab der deutschen Grundrechte nicht in Betracht kommt, weil sie zwingendes Unionsrecht umsetzen. Angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit des einschlägigen zwingenden unionsrechtlichen Fachrechts mit den Unionsgrundrechten erscheint es auch ausgeschlossen, eine Überprüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte durch eine Vorlage mit dem Ziel der Ungültigerklärung dieses unionsrechtlichen Fachrechts zu eröffnen. Soweit die Beschwerdeführerin die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht als verspätet rügt, ist eine Prüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte zwar eröffnet, eine Grundrechtsverletzung allerdings nicht genügend dargetan.

Trio-Partner Deutschland, Portugal und Slowenien unterzeichnen gemeinsames Papier „Verbraucherschutz in Europa – Lehren aus der COVID-19-Pandemie“ (Pressemeldung des BMJV)

Heute haben die Trio-Partner Deutschland, Portugal und Slowenien ein gemeinsam erarbeitetes Papier zum Verbraucherschutz in Europa mit spezifischem Fokus auf die Erfahrungen und Auswirkungen der COVID-19 Pandemie vorgestellt (Titel: „Consumer Protection in Europe – Lessons learned from the COVID-19 pandemic“). Im Rahmen einer virtuellen Konferenz haben die Staatssekretäre Christian Kastrop (Deutschland), João Torres (Portugal) und Trio-Partner Deutschland, Portugal und Slowenien unterzeichnen gemeinsames Papier „Verbraucherschutz in Europa – Lehren aus der COVID-19-Pandemie“ (Pressemeldung des BMJV)

Vorwerk (Urteil des BGH 1. Zivilsenat)

Urteil vom 15.10.2020, AZ I ZR 210/18, ECLI:DE:BGH:2020:151020UIZR210.18.0§ 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 3 MarkenG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 Alt 2 UWG

Nichtannahmebeschluss: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 54 Abs 2 FamFG) zur Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) erforderlich, wenn eine eA nach §§ 49ff FamFG ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2020, AZ 1 BvR 2262/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201015.1bvr226220§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 49ff FamFG, § 49 FamFG, § 54 Abs 2 FamFG

Erfolgreicher Eilantrag (§ 32 Abs 1 BVerfGG) zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel – Folgenabwägung: akute Suizidgefahr des Räumungsschuldners im Falle der Zwangsräumung überwiegt Verzögerung der Räumung auch bei ausstehender Nutzungsentschädigung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 15.10.2020, AZ 2 BvR 1786/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201015.2bvr178620Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Verbesserter Schutz vor Gewalt und stärkerer Zeugenschutz – Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Strafverfahrens vorgelegt (Pressemeldung des BMJV)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Referentenentwurf zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften veröffentlicht. Mit dem Entwurf soll der Opferschutz weiter gestärkt werden und das Strafverfahren weiter an die sich wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen angepasst werden. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:„Opfer von Gewalt – seien es Frauen, Männer Verbesserter Schutz vor Gewalt und stärkerer Zeugenschutz – Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Strafverfahrens vorgelegt (Pressemeldung des BMJV)