Beschluss des BVerwG 1. Senat vom 07.01.2021, AZ 1 B 48/20
Beschluss vom 07.01.2021, AZ 1 B 48/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:070121B1B48.20.0
Beschluss vom 07.01.2021, AZ 1 B 48/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:070121B1B48.20.0
Beschluss vom 07.01.2021, AZ 2 VR 4/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:070121B2VR4.20.0Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 S 1 VwGO
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 29. Dezember 2020 mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30. Dezember 2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten (vgl. Pressemitteilung Nr. 109/2020 vom 30. Dezember 2020). Heute wurde die Begründung übermittelt. Danach sind die Anträge auf Eilrechtsschutz teilweise bereits unzulässig, weil nicht hinreichend dargelegt wurde, dass durch ein Abwarten bis zum Abschluss der Verfahren über die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden die geforderten schweren, kaum oder nicht reversiblen Nachteile entstehen. Soweit gravierende Nachteile dargelegt wurden, haben die Anträge in der Sache keinen Erfolg, da die Interessen der Antragstellenden gegenüber den Zielen des Gesetzgebers nicht eindeutig überwiegen. Teils wären noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden auch von vornherein unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Subsidiarität genügten, denn die Frage, ob die neuen Verbote auf Tätigkeiten im Umfeld des Kernbereichs der Fleischwirtschaft überhaupt Anwendung finden, ist zunächst fachgerichtlich zu klären.
Veronika Keller-Engels hat am 01.01.2021 die Leitung des Bundesamtes für Justiz übernommen. Sie folgt damit Herrn Heinz-Josef Friehe nach, der nach neun Jahren Amtszeit in den Ruhestand getreten ist. Die Veranstaltung zum Amtswechsel wurde heute virtuell durchgeführt. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt:„Ich bedanke mich herzlich bei Heinz-Josef Friehe für die überaus … Amtsübergabe an neue Präsidentin des Bundesamts für Justiz (Pressemeldung des BMJV)
Kabinett beschließt Gesetzentwurf Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionengesetz – FüPoG II) beschlossen. Der Gesetzentwurf ist in gemeinsamer Federführung vom BMFSFJ und vom BMJV erarbeitet worden. Er entwickelt das 2015 in Kraft … Ministerinnen Lambrecht und Giffey: Verbindliche Vorgaben für mehr Frauen in Führungspositionen (Pressemeldung des BMJV)
Beschluss vom 05.01.2021, AZ XI S 20/20 (PKH), ECLI:DE:BFH:2021:B.050121.XIS20.20.0§ 13b Abs 2 S 2 UStG 2005, § 13b Abs 1 S 1 Nr 4 UStG 2005, § 14c Abs 1 S 2 UStG 2005, § 17 Abs 1 UStG 2005, Art 203 EGRL 112/2006
Beschluss vom 05.01.2021, AZ 4 BN 60/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:050121B4BN60.20.0
Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2021, AZ 1 BvR 1771/20, 1 BvR 1847/20, 1 BvR 1865/20, 1 BvR 1866/20, 1 BvR 1925/20
… mehr, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210105.1bvr177120Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 1 Abs 1 Buchst a EGRL 59/98, § 17 Abs 1 KSchG, § 17 Abs 3 S 4 KSchG
Beschluss vom 04.01.2021, AZ 7 VR 9/20, 7 VR 9/20 (7 VR 7/20), ECLI:DE:BVerwG:2021:040121B7VR9.20.0
Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.01.2021, AZ 2 BvR 673/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210104.2bvr067320Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 109 StVollzG
Nichtannahmebeschluss vom 04.01.2021, AZ 1 BvR 619/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210104.1bvr061920Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, EUV 2016/679, § 68b Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.10.2020
Ablehnung einstweilige Anordnung vom 04.01.2021, AZ 1 BvQ 108/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210104.1bvq010820Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, Art 1 Nr 6a Buchst b PDSG
Beschluss vom 11. November 2020 – 5 StR 256/20
Um den Jahreswechsel werden zwei wichtige Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft treten. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird überschuldeten … Reform des Insolvenzrechts tritt in Kraft: Verkürzte Restschuldbefreiung und Einführung neuer Sanierungsmöglichkeiten (Pressemeldung des BMJV)
Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte Zum 1. Januar 2021 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:„Kindern müssen die zur Sicherung ihres täglichen Bedarfs erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dies gilt in der aktuellen Corona-Krise, die für viele Familien eine wirtschaftliche Herausforderung darstellt, umso mehr. Ich habe den … Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt zum 1. Januar 2021 (Pressemeldung des BMJV)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Markus Gehrlein wird mit Ablauf des
31. Dezember 2020 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30. Dezember 2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Sie betreffen eine neue Regelung, die den Unternehmen der Fleischwirtschaft ab dem 1. Januar den Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung in ihrem Betrieb untersagt. Für die Führung eines Betriebes gilt vor Ort ein Kooperationsverbot. Zudem ist die Beschäftigung von Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 1. April 2021 nur noch bis zum 1. April 2024 unter besonderen Bedingungen zulässig und danach auf diesem Sektor ebenfalls verboten.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die von Fachgerichten für zulässig erachtete Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise der Strafvollstreckung die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzt.
Beschluss vom 29.12.2020, AZ VII B 92/20, ECLI:DE:BFH:2020:B.291220.VIIB92.20.0Art 6 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 91a FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO
Beschluss vom 29.12.2020, AZ 29 W (pat) 30/17, ECLI:DE:BPatG:2020:291220B29Wpat30.17.0