Markenbeschwerdeverfahren – „vitafy essentials (Wort-Bild-Marke)/vitafit (Unionsbildmarke)“ – zur Einrede mangelnder Benutzung – keine Anwendung der „erweiterten Minimallösung“ in Kollisionsverfahren – Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – klangliche Verwechslungsgefahr (Beschluss des BPatG München 30. Senat)

Beschluss vom 01.04.2021, AZ 30 W (pat) 503/19, ECLI:DE:BPatG:2021:010421B30Wpat503.19.0§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG vom 25.10.1994, § 158 Abs 5 MarkenG, § 125b Nr 4 MarkenG, Art 18 EUV 2017/1001

Bundesjustizministerium baut das Deutsche Patent- und Markenamt am Standort Jena deutlich aus (Pressemeldung des BMJV)

Erstmals Patentprüfung in Jena Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stärkt das Deutsche Patent- und Markenamt ( DPMA) am Standort Jena mit rund 110 zusätzlichen Stellen. Die Einrichtung von drei Patentabteilungen bildet dabei den Schwerpunkt des Ausbaus. Damit werden erstmals auch im thüringischen Jena Patentanmeldungen geprüft. Staatssekretärin Dr. Margaretha Sudhof erklärt dazu:„Ich freue mich, Bundesjustizministerium baut das Deutsche Patent- und Markenamt am Standort Jena deutlich aus (Pressemeldung des BMJV)

Gesetzespaket gegen Hass und Hetze tritt am 3. April 2021 in Kraft (Pressemeldung des BMJV)

Deutliche Strafverschärfungen, höherer Ermittlungsdruck und Auskunftssperren im Melderecht werden Betroffene von Hasskriminalität besser schützen Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität tritt am 3. April 2021 in Kraft. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:„Unser Gesetzespaket dient dem Schutz aller Menschen, die im Netz bedroht und beleidigt werden. Die Wellen des Hasses sind in der Pandemie Gesetzespaket gegen Hass und Hetze tritt am 3. April 2021 in Kraft (Pressemeldung des BMJV)

Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des Schutzes des Verhältnisses zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern gem Art 6 Abs 1 GG bei der Entscheidung über die Person des Betreuers gem § 1897 BGB – hier: Grundrechtsverletzung durch Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer volljährigen Tochter ohne hinreichende Berücksichtigung grundrechtlicher Belange und des ausdrücklichen Wunsches der Betreuten (§ 1897 Abs 5 BGB) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.03.2021, AZ 1 BvR 413/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210331.1bvr041320Art 6 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1897 Abs 1 BGB, § 1897 Abs 4 S 1 BGB, § 1897 Abs 5 BGB