Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien (Pressemeldung des BVerfG)

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat entschieden, dass Bundeskanzlerin Angela Merkel durch eine im Rahmen einer Pressekonferenz mit dem Präsidenten der Republik Südafrika am 6. Februar 2020 in Pretoria getätigte Äußerung zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen und deren anschließende Veröffentlichung auf den Internetseiten der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung die Partei Alternative für Deutschland (AfD) in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat.

Verhöhnung und Verunglimpfung des Judentums durch die Darstellung auf einem Sandsteinrelief einer Kirchenfassade: Angriff auf den Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden; Distanzierung von dem in dem Relief verkörperten Aussagegehalt; Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Störungszustands (Urteil des BGH 6. Zivilsenat)

Urteil vom 14.06.2022, AZ VI ZR 172/20, ECLI:DE:BGH:2022:140622UVIZR172.20.0§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Verhandlungstermin am 1. Juli 2022 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 69/21 (Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die Wohnungseigentümer) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem die Wohnungseigentümer darüber streiten, ob nach einem im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetretenen Leitungswasserschaden der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich oder von dem geschädigten Wohnungseigentümer allein zu tragen ist.