Digitalisierung beim Grundstückskauf: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf (Pressemeldung des BMJV)

Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden im Nachgang der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags.

Verkündungstermin am 20. November 2024, 15.00 Uhr, Saal E 004, Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe in der Strafsache 2 StR 54/24 (Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung nach Untersagung von Coronaschutzmaßnahmen) Hier: Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreterinnen und Medienvertreter sowie Hinweise für Bürgerinnen und Bürger (Pressemeldung des BGH)

Für den Verkündungstermin am 20. November 2024, 15.00 Uhr, Saal E 004, Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe, wird ein größeres Interesse der Öffentlichkeit erwartet. Auf der Grundlage des Beschlusses des 2. Strafsenats vom 17. Juli 2024 und der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden des 2. Strafsenats vom 31. Oktober 2024 gelten folgende Regelungen für den Zutritt zum Verkündungstermin.

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten mehrmonatigen Freiheitsstrafe wegen „Schwarzfahrens“ – ua mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Rechtsmittelbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 04.11.2024, AZ 2 BvR 1100/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241104.2bvr110024Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Verhandlungstermin am 28. Januar 2025 um 10.00 Uhr, Saal E 101, in Sachen KVB 61/23 (überragende marktübergreifende Bedeutung von Apple) (Pressemeldung des BGH)

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 28. Januar 2025 erneut über eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB, nachdem er am 23. April 2024 in dem Verfahren KVB 56/22 die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb von Amazon durch das Bundeskartellamt bestätigt hat. Die 2021 in Kraft getretene Regelung des § 19a GWB dient der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht und soll dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle insbesondere über große Digitalkonzerne ermöglichen, denen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Sie sieht ein zweistufiges Verfahren vor, in dem das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und in einem zweiten Schritt dem betroffenen Unternehmen bestimmte Verhaltensweisen untersagen kann (§ 19a Abs. 2 GWB).